Hallo,
eine etwas schwierige Frage. Nicht-Münchener können keine Münchener Kinderkrippenplätze in Anspruch nehmen. Bezieht sich das auf den Wohnort der Mutter, des Kindes oder der gesamten Familie? Ist der 1. Wohnsitz relevant oder der 2.?
Wie wird das bei getrennt lebenden Ehepaaren mit verschiedenen Wohnsitzen und gemeinsamen Sorgenrecht (da eh noch nicht geschieden) gehandhabt? Wo sollte das Kind günstigerweise gemeldet sen, damit es die maximal möglichen Vorteile bzgl. Kinderkrippe ausnützen kann? Denn in beiden Orte gibt es Kinderkrippen, in beiden Orten ist es (wie überall) ziemlich schwierig einen KiTa-Platz zu bekommen.
Danke
Karin
Mitglied inaktiv - 06.12.2000, 09:29
Antwort auf:
städt. Kinderkrippenplat - 1. Wohnsitz des Kindes
Liebe Karin, eine klare Antwort gibt es darauf nicht, ich würde folgenderweise vorgehen:
lassen Sie sich von den in Betracht kommenden KiGä jeweils die Satzung schicken. Interessant ist dabei auch, wer der Träger ist (Stadt, Gemeinde, Kirche...).
Wenn die Satzungen nicht eindeutig sind, wenden Sie sich schriftlich an den Träger, können ja sagen, Sie würden überlegen, umzuziehen und würden dabei gerne den KiGa - Aspekt berücksichtigen.
Das ist ja nicht gelogen. Ja, und dann sehen Sie ja, was dabei raus kommt.
Wohnsitz ist übrigens der Lebensmittelpunkt, also der Schwerpunkt des Aufenthaltes. Ich denke, der 2. Wohnsitz wird da nicht ausreichen. Aber, wie gesagt, daß kommt auf die Satzung an.Im Zweifel melden Sie Ihr Kind halt in mehreren KiGä an und schauen, was dabei herauslkommt (aber lesen Sie in der Satzung wegen Kündigung).
Gruß,
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 07.12.2000