Liebe Nicole Bader,
mein freund und ich sind nicht verheiratet erwarten aber die nächsten tage unser erstes Baby und nun wollt ich nochmal wissen wie das mit dem gemeinsamen sorgerecht ist da ich in unserer gemeinde von einer beamtin verunsichert wurde...
sie meinte ich solle mir das mit dem gemeinsamen sorgerecht gut überlegen vorallem wenn wir nicht verheiratet sind.
Was wollte sie mir damit sagen??? Wegen einer eventuellen trennung?
Auch da wollte ich aber das der Vater ein recht auf sein kind hat zumindest umgangs bzw besuchsrecht.
Was soll ich machen?????
Vielen Dank für antworten auch von anderen aus dem forum.....
JENNY
Mitglied inaktiv - 09.01.2001, 19:10
Antwort auf:
Sorgerecht wenn unverheiratet
Hallo Jenny,
ja, genau dieses "Problem" hatte ich auch. Es ist so, daß wenn ihr ein gemeinsames Sorgerecht vereinbart, dann bleibt das auch im Falle einer Trennung so. Er hat dann die selben Rechte wie Du auch. Wenn Du das alleinige Sorgerecht behältst, dann hat er trotzdem (im Falle einer Trennung) Besuchsrecht (in der Regel bei einem Baby ca. 3 x die Woche 1-3 Stunden). Wenn das Kind älter ist, müßt ihr Euch einigen. In der Regel läuft es so, daß die Kinder dann alle 14 Tage am Wochenende beim Vater übernachten, und zwischendurch kurze Besuche. Und Du MUSST ihm das dann auch einräumen, ob Du willst oder nicht. Wenn ihr gemeinsames Sorgerecht habt, kann er sogar darauf bestehen, das Kind die halbe Woche bei sich zu haben. Es hat alles Vor- und Nachteile, die ihr Euch (bzw. Du Dir) gut abwägen solltet. Wenn Du jetzt schon ein schlechtes Gefühl in Bezug auf Eure Partnerschaft haben solltest, dann würde ich es nicht machen. Du kannst das Kind ja trotzdem sooft er will zu ihm geben, Du MUSST es dann aber nicht.
Viele Grüße,
Andrea
Mitglied inaktiv - 09.01.2001, 20:19
Antwort auf:
Sorgerecht wenn unverheiratet
Liebe Jenny,
also:
- ich bin mit dem Vater nicht verheiratet
- wir haben das gemeisame Sorgerecht und
-das Kind hat sogar den Nachnamen des Vaters bekommen (das nur am Rande)
So, nun die Info: Du kanst vor oder nach der Geburt durch eine einfache Erklärung beim Jugendamt zusammen mit Deinem Freund die gemeinsame elterliche Sorge erklären.
Voraussetzung dafür ist, daß dein Freund die Vaterschaft anerkennt (und dieser Anerkennung zustimmst), denn er kann ja nur elterliche Sorge für SEIN Kind ausüben! :-)
Das geht aber alles in einem Aufwasch. Kann man beim Jugendamt machen ond kostet nichts.
Wenn die gemeinsame elterliche Sorge (durch diese "schmerzlose" Erklärung einmal abgegeben ist, kann sie nur noch das Familiengericht wieder ändern. D. h. solltest Du irgendwann doch wieder einmal das alleinige Sorgerecht wünschen, mußt Du vor dem Familiengericht klagen.
Soweit klar?
Nun meine Empfehlung, solltest Du die gemeinsame elterliche Sorge wünschen:
Geht am besten noch vor der Geburt zum Jugendamt (vorher Termin ausmachen!) und vereinbart diese. Das geht, auch wenn es nicht oft vorkommt.
Ich habs nämlcih vor lauter arbeiten nicht mehr rechtzeitig zum Jugendamt
geschafft (JA-Termin hatten wir am 10.3.00, der Kleine kam dann aber schon
am 8.3.00. ET war 19.3.00). Das bedeutet: Wäre unter der Geburt was gewesen,
hätte mein Mann nichts entscheiden können. Dazu kam, daß das Kind nach der
Geburt erst mal meine Nachnamen bekam und dann auf dem Standesamt und
Jugendamt alles wieder geändert werden mußte.
Man kann die genannten Erklärungen schon VOR der Geburt abgeben, obwohl
unser JA da auch erst mal Rückfragen mußte! (Was der Bauer nicht kennt...).
Dann heißt der Text eben "das am xx.yy.zzzz zu erwartende Kind".
hilft das?
Alles Gute für Euch Drei,
Désirée
Mitglied inaktiv - 09.01.2001, 22:06