Frage: Sorgerecht nach Tod der Eltern

Hallo Fr. Bader, mein Partner und ich sind nicht verheiratet haben aber das gemeinsame Sorgerecht unseres Sohnes. Nun wollte ich mal fragen wie es sich verhält wenn wir, was wir natürlich nicht hoffen, durch einen Unfalltod sterben. Ich möchte nicht, dass seine Mutter unser Sohn bekommt. Kurze Erläuterung warum dies so ist: Sie erzählt ohne Umschweifen, dass sie Ihren 2. Sohn mehrfach im Kindergarten vergessen hat, einmal auf der Autobahnraststätte und im Kinderwagen bei 30° vor dem Haus!!!! Sei Ihrer Meinung nach alles nicht so schlimm, was ich nicht nach voll ziehen kann. Nun zu meiner Frage: Kann ich, ohne Unterschrift meines Partners, notariell festlegen wer unser Sohn bei einen solchen Fall bekommen soll?? Vielen Dank für Ihre Antwort Lg Bianca

Mitglied inaktiv - 23.08.2009, 08:20



Antwort auf: Sorgerecht nach Tod der Eltern

Hallo, Sie können zusammen mit Ihrem Partner (wenn er der Kindsvater ist) ein Vorsorgetestament machen. Wenn Sie nicht verheiratet sind, jeder für sich. Dies ist beim Notar möglich. Dazu muss man sich natürlich einig sein. Die Kosten richten sich nach dem Streitwert. Man kann es ist aber auch zu Hause handschriftlich + Ort + Unterschrift von beiden erstellen. Dann rate ich, das Testament im Jugendamt zu hinterlegen. Das dient nur der Sicherheit, dass es nicht verloren geht. Außerdem wird es auf Wunsch geprüft. Man kann es auch bei Freunden/ Verwandten deponieren. In der Regel folgt das Gericht diesem Testament, es sei denn, es hält die Person nicht für geeignet (zu alt etc.). Dann entscheidet es im Kindswohlinteresse anders. Patenschaft hat aber nichts damit zu tun. Wenn ein Elternteil noch lebt, wird dieser das Sorgerecht bekommen, wenn nicht dringendes dagegenspricht (zB die beiden kennen sich gar nicht). Ansonsten kann man jemand anderen bestimmen, dem muss das Gericht folgen, es sei denn, es gibt einen Grund zur Ablehnung. Dies kann am Alter der Person (ab 60) oder an ihrem Lebenswandel liegen. Ich hatte aber auch mal den Fall, dass der langjährige Lebenspartner das Kind bekommen hat, weil es zu diesem eine viel engere Bindung hatte. Vermögensverwalter kann dieselbe oder eine andere Person sein – auch das kann man in dem handschriftlichen Testament festlegen. Rechtlich sind ein notar. Testament u ein eigenes gleichgestellt. Ich kann es Ihnen auch entgeltlich vorformulieren. Liebe Grüsse, NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 27.08.2009



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