Sorgeberechtigter/Erziehungsberechtigter

 Nicola Bader Frage an Nicola Bader Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

Frage: Sorgeberechtigter/Erziehungsberechtigter

Sehr geehrte Frau Bader, Ich habe eine Frage zu den Begriffen "Sorgeberechtigter" in Abgrenzung zum "Erziehungsberechtigten". Meines Wissens nach sind Sorgeberechtigter und Erziehungsberechtigter nicht dasselbe. Ein Sorgeberechtigter kann einen anderen Erwachsenen die Erziehungsberechtigung übertragen. Das könnten z. B. Großeltern sein, oder ein neuer Lebensgefährte usw. Im Alltag stelle ich aber fest, dass z. B bei Formularen im Kindergarten oder der Schule nach einer Unterschrift oder Daten von Erziehungsberechtigten gefragt werden. Kann nun hier auch der Lebensgefährte (der mit dem Kind zusammenwohnt) unterschreiben? Wenn die Frage nach den Erziehungsberechtigten eines Kindes gestellt wird, und die Sorgeberechtigte Mutter gibt den Lebensgefährten an, dann wäre das (wie ich die Unterscheidung verstanden habe) rechtlich in Ordnung. Eindeutig wäre es nur, wenn die Frage nach den Sorgeberechtigten gestellt wird, oder? Oder sind Sorgeberechtigter und Erziehungsberechtigten doch gleichbedeutend? Ich hoffe, ich konnte meine Problematik ausreichend verdeutlichen. Vielen Dank LG luvi

von luvi am 25.09.2019, 09:22



Antwort auf: Sorgeberechtigter/Erziehungsberechtigter

Hallo, gemäß § 1626 BGB haben Eltern die elterliche Sorge. Das bedeutet, dass sie alle wesentlichen Entscheidungen treffen dürfen und eben sorgeberechtigt sind.so steht es auch in diesem Paragrafen: "Bei der Pflege und Erziehung berücksichtigen die Eltern die wachsende Fähigkeit und das wachsende Bedürfnis des Kindes zu selbständigem verantwortungsbewusstem Handeln." Nach § 1631 BGB umfasst die Personensorge insbesondere die Pflicht und das Recht, das Kind zu pflegen, zu erziehen, zu beaufsichtigen und seinen Aufenthalt zu bestimmen. somit sind die Eltern auch erziehungberechtigt. im Normalfall sind die beiden von Ihnen genannten Begriffe also gleichzusetzen, da der Sorgeberechtigte auch Erziehungsberechtigter ist. Üben Eltern die elterliche Sorge gemeinsam aus, sind sie ihm dann beide beides. Liebe Grüße NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 25.09.2019



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