Hallo Frau Bader,
im Juli kam meine erste Tochter zur Welt. Ich bin in einer Praxis angestellt und wir bekommen das Gehalt nach dem Tarifvertrag.
Mein Arbeitsvertrag endet Ende Januar 2019 und wird auch nicht verlängert. Meine Elternzeit geht bis Oktober 2019.
Meine Frage ist, ob mir meine Sonderzahlung/ Weihnachtsgeld auch zusteht, obwohl ich in Elternzeit bin und zuvor im BV war?
Wenn ja, wie lange habe ich Zeit das anzufordern, wenn keine freiwillige Zahlung erfolgt ?
Muss mir mein nicht genommener Urlaub ausgezahlt werden, da der Vertrag ja in meiner Elternzeit ausläuft und ich diesen nicht mehr nehmen kann ? Wenn mir dieser ausgezahlt werden muss, berechnet sich mein Urlaub für die Zeit bis Ende Mutterschutz oder bis Ende des Jahres?
Vielen Dank und liebe Grüsse
von
Biene2017
am 25.10.2018, 22:47
Antwort auf:
Sonderzahlung/Weihnachtsgeld Anspruch?
Hallo,
das kommt drauf an, was im Tarifvertrag steht.
Liebe Grüße
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 26.10.2018
Antwort auf:
Sonderzahlung/Weihnachtsgeld Anspruch?
Nein, in der EZ ruht das eh. Manche zahlen anteilig, Ist mitunter tariflich geregelt. Die allermeisten AG haben aber eine entsprechende Klausel im Vertrag die sie dann davon befreien. Davon ab hast du nicht bis Oktober EZ sondern nur bis dein Vertrag im Januar endet. Ohne AG auch keine EZ. Wenn dein EG endet musst du dich also um die Krankenversicherung kümmern.
Nicht genommener Urlaub muss zum Vertragsende ausgezahlt werden. Urlaubsanspruch gilt bis Ende Mutterschutz.
von
Felica
am 26.10.2018, 10:20
Antwort auf:
Sonderzahlung/Weihnachtsgeld Anspruch?
Vielen Dank für deine Antwort.
Mir steht kein Weihnachtsgeld zu für 2018 von Januar bis Ende Mutterschutz ?
Während der EZ war mir das bewusst, aber ich dachte ich würde es für 2018 anteilig bekommen.
von
Biene2017
am 26.10.2018, 13:36
Antwort auf:
Sonderzahlung/Weihnachtsgeld Anspruch?
Da du wegen der Mutterschaft nicht benachteiligt werden darfst, müsstest du Anspruch auf anteiliges Urlaubs- und Weihnachtsgeld für die Zeit des BV und des Mutterschutzes haben. Falls der Arbeitgeber dir das nicht zu den sonst üblichen Zeitpunkten (oft Juni und November) auszahlt, müsstest du mal schauen, ob in deinem Arbeitsvertrag oder im Tarifvertrag (soweit der halt für dich insgesamt gilt und sich nicht nur die Bezahlung danach richtet) eine so genannte Ausschlussfrist geregelt ist. Häufig gibt es so Klauseln, dass Ansprüche zB innerhalb von drei oder sechs Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden und sonst verfallen.
Den Urlaubsanspruch kann der Arbeitgeber für jeden VOLLEN Kalendermonat der Elternzeit um 1/12 kürzen. Das muss er aber tun, bevor das Arbeitsverhältnis endet. Vielleicht hat er die Kürzung auch schon in deiner Elternzeitbescheinigung erklärt, die du eigentlich nach der Geburt bekommen haben müsstest, weil man die für den Elterngeldantrag braucht? Falls nicht, würde ich an deiner Stelle einfach abwarten, bis der befristete Vertrag ausgelaufen ist. Hat der Arbeitgeber bis dahin nicht die Kürzung erklärt, könntest du noch die Abgeltung des vollen Urlaubsanspruchs für die Zeit aus BV, Mutterschutz UND Elternzeit verlangen.
von
Rotkehlchen
am 26.10.2018, 17:14
Antwort auf:
Sonderzahlung/Weihnachtsgeld Anspruch?
Ok. Ich werde abwarten....Vielleicht hab ich ja Glück und die Zahlungen kommen von allein.
In der Bescheinigung meines AG für die Beantragung von Elterngeld war nichts spezielles von denen geschrieben.
Hier in Schleswig Holstein ist der blau, falls wir den gleichen meinen ?!
von
Biene2017
am 27.10.2018, 22:34