Frage: Sicherung von Gartenteich

Hallo Frau Bader, soweit mir bekannt ist, müssen Pools und Gartenteiche von den Besitzern abgesichert werden, auch wenn ein Kind aus der Nachbarschaft ungefragt in deren Garten läuft (?) Ist es Sache des Mieters oder des Vermieters, den Teich abzusichern? Ändert sich die Sachlage, wenn der Mieter den Teich vom Vormieter übernommen und Veränderungen am Teich vorgenommen hat? Vielen Dank und beste Grüße cymbeline

Mitglied inaktiv - 19.04.2009, 15:42



Antwort auf: Sicherung von Gartenteich

Re: Sicherung eines Gartenteiches (Autor: Υ 1 0 k В u g, Antwort nach 2 h, 27 Min) Hi, aus "mein schöner Garten" kopiert, viel zu lesen: Unfälle, bei denen kleine Kinder in Garten- teiche stürzen und dadurch sterben oder schwere, dauerhafte Schäden davontra- gen, kommen leider immer wieder vor. Um Sie als Eltern oder als Gartenteichbesitzer vor bösen Überraschungen zu bewahren, sollten Sie sich über einige rechtliche Punk- te informieren. Grundsätzlich ist der Grundstückseigentü- mer für den Zustand seines Grundstücks verantwortlich. Nach den Grundsätzen der Verkehrssicherungspflicht muss er Gefah- ren, die sich aus dem Zustand des Grund- stücks für Dritte ergeben können, soweit wie möglich vermeiden. Andererseits ha- ben aber auch die Eltern ihr Kleinkind zu beaufsichtigen. Kommt das Kind in einem fremden Garten zu Schaden, so entsteht schnell Streit darüber, wer denn nun dafür verantwortlich gemacht werden kann. Haben die Eltern ihre Aufsichtspflicht nicht oder nur zum Teil verletzt, greift bei Haf- tungsfragen die Verkehrssicherungspflicht des Grundstückseigentümers. Wer nämlich in seinem Garten eine Gefahrenquelle wie einen Teich schafft oder die öffentliche Nutzung seines Grundstücks ermöglicht oder duldet, hat die allgemeine Rechts- pflicht, die nötigen Vorkehrungen zum Schutz Dritter zu schaffen. Unterlässt er dies, so haftet er nach den Vorschriften über eine unerlaubte Handlung. Ihm wird dann vorgeworfen, etwas unterlassen zu haben, wozu er verpflichtet gewesen wä- re. Dies gilt gerade auch dann, wenn das Kind aus dem Aufsichtsbereich der Eltern ohne deren Verschulden entweicht und in den Gartenteich des Nachbarn stürzt, der nicht hinreichend gesichert war. Wenn der Grundstückbesitzer weiß oder wissen muss, dass Kinder sein Grundstück trotz Verbot unbefugt aufsuchen oder zum Spielen nutzen und sich so trotz der sicht- bar gemachten Grundstücksgrenzen Ge- fahren für sie ergeben können, muss er zu- sätzliche, wirksame und auf Dauer ange- legte Schutzmaßnahmen ergreifen. Die zu treffenden Schutzmaßnahmen müssen um so wirksamer sein, je größer der Reiz ist, den gefährliche Gegenstände auf dem Grundstück auf Kinder ausüben. Wenn al- so die vorhandene Einfriedung nicht ge- währleistet, dass Dritte, insbesondere Kin- der keinen Zutritt auf das Grundstück ha- ben, oder wenn in der unmittelbaren Nachbarschaft sich ständig Kleinkinder aufhalten, hat der Hauseigentümer eine gesteigerte Verkehrssicherungspflicht. In der Wahl der Mittel hierfür ist er frei. Ver- botsschilder, etwa mit dem Hinweis „Eltern haften für ihre Kinder“, genügen jedoch in der Regel nicht. Notwendig sind wiederum nur solche Sicherungsmaßnahmen, die ein verständiger und umsichtiger, in vernünfti- gen Grenzen vorsichtiger Mensch für aus- reichend halten würde, um andere Perso- nen vor Schäden zu bewahren. Absolute Sicherheit kann niemals gewähr- leistet werden. Deshalb ist zu beachten: Bei Kindern kann ab einem bestimmten Al- ter (ca. 4 Jahre) erwartet werden, dass sie wissen, dass Grundstücksgrenzen zu re- spektieren sind und diese unbefugt nicht überschritten werden dürfen. Der Grund- stücksbesitzer darf also zunächst einmal davon ausgehen, dass seine Grundstücks- grenzen von Kindern respektiert werden und sie trotz der Anziehungskraft nicht versuchen, den Gartenteich zu erreichen. Voraussetzung dafür ist aber, dass die Grundstücksgrenzen für das Kind auch als solche klar und deutlich erkennbar sind. Dazu ist nicht zwingend ein unüberwind- barer Zaun nötig. Auch Hecken, Bäume, Sträucher, kleine Mauern und Blumenbee- te sind geeignet, die Grundstücksgrenzen zu markieren. Für das Kind muss erkennbar sein, dass hier das Grundstück des Nach- barn beginnt, das es ohne Erlaubnis nicht betreten darf. Beispielsfälle: Aufsichtspflicht der Eltern DER FALL: Der Beklagte Helmut Z.* ist Ei- gentümer eines Hauses, das er auch selbst bewohnt. An die ebenerdigen Wohnräu- me grenzt ein Garten an, der eingefriedet ist und außer vom Wohnzimmer aus nur durch ein Gartentor betreten werden kann. Im Garten ist ein Teich mit einer Fläche von etwa 8,6 qm angelegt, der eine Höchsttiefe von 1 m aufweist. Am 30. 6. 1991 war die damals dreijährige Klägerin Sabine R.* mit ihren Eltern und ihrer da- mals zehnjährigen Schwester bei Helmut Z. und seiner Ehefrau eingeladen. Die vier Er- wachsenen saßen rund um einen Tisch, der etwa 6 m vom Teich entfernt stand, und spielten Karten. Sabine R. wurde von ihrer älteren Schwester beaufsichtigt. Gegen 18 Uhr wurde Sabine R. vermisst. Sie war – von allen Anwesenden unbemerkt – in den Gartenteich gestürzt und hatte sich gerau- me Zeit unter der Wasseroberfläche befun- den. Ihr Vater zog sie heraus, Helmut Z. und den hinzugezogenen Notärzten ge- lang es, Sabine R. zu reanimieren. Sie ist in- folge des Unfalls jedoch schwer geschädigt und bedarf ständiger Pflege und Betreu- ung. Der Grundstückseigentümer Helmut Z. wird von ihr nun auf Schadensersatz und Schmerzensgeld verklagt. DAS URTEIL: Das OLG Koblenz hat mit Beschluss vom 21. 2. 1995 die Klage abge- wiesen (Az. 5U 39/95). Zwar stellen Gar- tenteiche, gleich welcher Art und Größe, für Kleinkinder eine erhebliche Gefahren- quelle dar. Deshalb ist der Beklagte Helmut Z. zu geeigneten Sicherungsmaßnahmen verpflichtet. Das Gericht hat diese Maß- nahmen aber nicht weiter geprüft, denn die Klägerin war mit ihren in erster Linie aufsichtspflichtigen Eltern auf dem Grund- stück von Helmut Z. eingeladen. Die Ge- fahren, die vom Gartenteich ausgehen, konnten und mussten vor allem die Eltern des Kindes erkennen. Helmut Z. hat seine Verkehrssicherungspflicht allein deshalb nicht verletzt, weil darauf vertrauen durfte, dass die eigenen Eltern das Kleinkind aus- reichend beaufsichtigen. Architekt und Bauunternehmer verant- wortlich für Sicherung eines Löschteichs DER FALL: Am Nachmittag des 9. 7. 1990 begab sich der damals sechsjährige Ralf O.* mit einer gleichaltrigen Spielkamera- din zu einer in der Nähe seines Elternhau- ses gelegenen Baustelle. Die Kinder ge- langten über einen niedergetrampelten Teil der Grundstücksumzäunung auf das Bau- gelände. Sie erklommen dort einen Lärm- schutzwall, der unmittelbar neben einem teilweise mit Wasser gefüllten Löschwas- serteich errichtet worden war. Beim Spielen auf dem Erdwall kam Ralf O. zu Fall, rutschte den Wall hinunter, fiel in den Teich und tauchte unter. Er konnte zwar auf- grund der Hilferufe seiner Spielkameradin nach einiger Zeit geborgen und reanimiert werden, erlitt aber durch den Unfall eine Stammhirnschädigung. Er war bis zu sei- nem Tode am 13. 5. 1996 ein Pflegefall. Die Eltern von Ralf O. verlangen von den Beklagten (Grundstückseigentümer, Archi- tekt und Bauunternehmer) wegen Verlet- zung der Verkehrssicherungspflicht Ersatz der Schäden, die dem Kind entstanden sind. Der Grundstückseigentümer ließ im Jahre 1990 auf dem gewerblich genutzten Grundstück ein in mehrere Abschnitte ge- gliedertes Bauvorhaben durchführen. Zu diesem Zweck hatte er mit dem Architek- ten einen Einheits-Architektenvertrag über den Neubau einer Lagerhalle (erster Bau- abschnitt) abgeschlossen. Die von der Stadt erteilte Baugenehmigung enthielt die Auflage, dass der für die Löschwasserver- sorgung vorgesehene Teich der DIN 14210 entsprechen müsse. Nach dieser DIN- Norm muss ein Löschwasserteich mindes- tens 1,25 m hoch eingezäunt sein. Die Ar- beiten am Teich wurden jedoch beendet, ohne dass der Teich eingezäunt war. Das Oberlandesgericht hat die Klage gegen den Architekten und den Bauunternehmer abgewiesen und nur den Grundstücksei- gentümer verurteilt. DAS URTEIL: Der BGH hat auch den Bau- unternehmer und den Architekten verur- teilt (Urteil vom 12. 11. 1996, Az. VI ZR 270/95). Der Bauunternehmer hat mit dem Löschwasserteich eine für Kinder er- hebliche Gefahrenquelle geschaffen. Er hatte den Teich nicht, wie es in der Bauge- nehmigung vorgesehen war, mit einer Ein- friedung versehen. Damit hatte er die Vor- aussetzung dafür geschaffen, dass sich der hier eingetretene Schadensfall verwirkli- chen konnte. Dem Architekten ist zwar kein Planungsfehler vorzuwerfen. Er hatte aber trotzdem seine Verkehrssicherungs- pflicht verletzt. Denn nach dem geschlos- senen Einheits-Architektenvertrag musste der Architekt den gesamten Bau überwa- chen, auch den des Löschwasserteichs. Er hätte deshalb darauf achten müssen, dass die Auflage des Bauaufsichtsamtes einge- halten wurde. Da er dies nicht tat, hat auch der Architekt die Voraussetzung dafür ge- schaffen, dass der Schaden überhaupt ein- treten konnte. Schmerzensgeld in voller Höhe für Opfer mit erheblichen Hirnschäden DER FALL: Der zum Unfallzeitpunkt 22 Monate alte Fabian S.* klagt gegen seine Tante Natascha G.* wegen der Gesund- heitsschäden, die er am 28. 7. 1987 durch den Sturz in einen Gartenteich erlitten hat. Es fordert Schadensersatz. Die Beklagte Natascha G. hatte Fabian S. damals zum Einkaufen mitgenommen. Während sie sich im Ladengeschäft einer Verwandten aufhielt, spielte das Kind zunächst im Vor- hof vor dem Laden. Kurze Zeit darauf krabbelte Fabian S. durch ein Tor in den anschließenden Garten. Natascha G. merkte davon nichts. Im Garten angelangt, stürzte das Kleinkind in einen Zierteich, der sich im hinteren Bereich des Gartens befin- det. Fabian S. war schon im Koma, als er entdeckt wurde. Er konnte gerade noch vor dem Ertrinken gerettet werden, erlitt durch diesen Unfall aber einen schweren Hirnschaden. Deshalb muss er künstlich ernährt werden und kann außerdem nicht sprechen und sich nicht selbst fortbewe- gen. Er wird lebenslang ein Pflegefall blei- ben. Natascha G. ist der Auffassung, dass sie kein Schmerzensgeld bezahlen muss, weil das Opfer aufgrund des geschädigten Nervensystems gar nicht in der Lage ist, Schmerzen zu empfinden. Außerdem kön- ne ihr Neffe aufgrund seiner Beeinträchti- gungen gar nicht die Genugtuung empfin- den, die ihm das Schmerzensgeld verschaf- fen soll. Das Oberlandesgericht hatte sich auch tatsächlich dieser Argumentation an- geschlossen und kein Schmerzensgeld in voller Höhe zugestanden. DAS URTEIL: Der BGH hat das Urteil des Oberlandesgerichts aufgehoben (Urteil vom 16. 02. 1993, Az. VI ZR 29/92). Na- tascha G. hat dadurch, dass sie Fabian S. zum Einkaufen mitgenommen hat, eine Rechtspflicht übernommen. Sie war ver- pflichtet, Fabian S. zu beaufsichtigen. Die- se Pflicht hat sie schuldhaft verletzt, weil sie es versäumt hat, das Kleinkind ständig im Auge zu behalten. Fabian S. steht daher Schmerzensgeld in voller Höhe zu. Der BGH geht dabei davon aus, dass das Schmerzensgeld kein ge- wöhnlicher Schadensersatzanspruch ist. Das Schmerzensgeld hat eine doppelte Funktion: Es soll dem Geschädigten einen Ausgleich für die erlittenen immateriellen Schäden gewähren und ihn zugleich für das ihm zugefügte Leid entschädigen (sog. Genugtuungsfunktion). Nach der früheren Rechtsprechung konnte ein Geschädigter dann kein bzw. nur ein symbolisches Schmerzensgeld erhalten, wenn seine psy- chischen Funktionen so zerstört waren, dass er weder einen Ausgleich noch eine Genugtuung empfinden konnte. Nach die- ser Rechtsprechung würde der Sinn und Zweck von Schmerzensgeld nur erreicht werden, wenn der Berechtigte auch in der Lage ist, Genugtuung zu empfinden. Diese Rechtsprechung wurde aber in der Zwi- schenzeit aufgegeben. Ein immaterieller Schaden besteht nicht nur in körperlichen oder seelischen Schmerzen. Vielmehr liegt bereits dann ein auszugleichender immate- rieller Schaden vor, wenn die Persönlich- keit eingebüßt wird, weil das Gehirn schwer geschädigt ist. Solche Schäden stel- len eine eigenständige Fallgruppe dar. Die zerstörte Persönlichkeit und die fortgefal- lene Empfindung stehen geradezu im Mit- telpunkt. Je nachdem, wie stark das Opfer beeinträchtigt ist, kann der Richter das Schmerzensgeld entsprechend abstufen. Haftung der Aufsichtsperson DER FALL: Die zum Unfallzeitpunkt zwei Jahre und drei Monate alte Kerstin J.* ver- klagt Petra D.* wegen der Gesundheits- schäden, die sie bei einem Sturz in einen Teich erlitten hat, auf Schmerzensgeld. Die Mutter von Kerstin J. hatte ihre Tochter am 21. 3. 1991 zu Petra D. gebracht. Dort sollte das Kleinkind, wie regelmäßig, be- treut werden, während die Mutter arbeite- te. Petra D. erhielt dafür eine monatliche Vergütung in Höhe von 600 DM. Im Laufe des Vormittags ließ Petra D. Kerstin J. zu- sammen mit ihren eigenen damals drei, fünf und sieben Jahre alten Kindern vor dem Haus spielen. Sie behielt die Kinder dabei bis auf kurze Augenblicke im Auge. Die Kinder verließen das Grundstück und bewegten sich in Richtung Straßenende. Sie gingen über einen kleinen Weg auf ein Privatgrundstück, wo Kerstin J. in einen Gartenteich fiel. Durch eines ihrer Kinder alarmiert, holte Petra D. Kerstin J. aus dem Wasser. Als Folge einer Sauerstoffunter- versorgung leidet Kerstin J. seitdem unter einem schweren hypoxischen Hirnschaden und ist zu 100 % schwerbehindert. Das LG hat die auf Zahlung von Schmer- zensgeld gerichtete Klage mit der Begrün- dung abgewiesen, die Beklagte Petra D. habe das Maß an Umsicht und Sorgfalt er- füllt, das nach dem Urteil besonnener und gewissenhafter Aufsichtspersonen zu be- achten gewesen sei. Nach dem Kenntnis- stand der Beklagten hätten den Kindern keine erheblichen Gefahren gedroht. Des- halb habe sie es für wenige Minuten hin- nehmen dürfen, dass sich die Kinder ent- fernten. Bereits nach drei bis fünf Minuten sei sie den Kindern gefolgt. Die Existenz des Naturteiches sei Petra D. nicht bekannt gewesen und habe es auch nicht sein müs- sen. Gegen dieses Urteil des Landgerichts ist Kerstin J. in Berufung gegangen. DAS URTEIL: Die Berufung der Klägerin Kerstin J. hatte Erfolg (OLG Oldenburg, Urteil vom 12.04.1994, Az. 5 U 161/93). Ihr steht ein Schmerzensgeld und eine mo- natliche Schmerzensgeldrente zu. Petra D. hatte vertraglich die Verpflichtung über- nommen, Kerstin J. zu betreuen und zu versorgen. Aus der übernommenen Beauf- sichtigung resultiert eine Aufsichtspflicht. Petra D. musste Kerstin J. deshalb vor Schäden bewahren, die ihr gerade wegen ihres Alters drohen konnten. Gegen diese Verpflichtung hat Petra D. am Morgen des 21. 3. 1991 verstoßen. Nachdem Kerstin J. zusammen mit den drei Kindern der Be- klagten das Hausgrundstück verlassen und sich auf der Straße in Richtung Wendeplat- te entfernt hatte, hätte Petra D. sie sofort in ihren unmittelbaren Einflussbereich zurückholen und nicht für kürzere Zeit un- beaufsichtigt lassen dürfen. Das Ausmaß der erforderlichen Aufsicht hängt vom Alter, der Einsichtsfähigkeit und dem Charakter des Kindes ab sowie da- von, was dem Aufsichtspflichtigen nach den jeweiligen Verhältnissen zugemutet werden kann. Die Beklagte Petra D. hätte es nicht zulassen dürfen, dass Kerstin J. zu- sammen mit den Kindern das Grundstück verlässt. Anders als beim Spielen in der Wohnung oder auf dem Grundstück ihres Hauses bestand in einer solchen Entfer- nung nicht mehr die Möglichkeit, Gefah- rensituationen in kürzester Zeit zu erken- nen und einzugreifen. Petra D. hätte die Kinder daher entweder in ihren unmittel- baren Einflussbereich zurückholen oder sie beobachten müssen. Stattdessen ließ sie die Kinder etwa fünf Minuten unbeauf- sichtigt, so dass diese den etwa 180 m ent- fernt liegenden Gartenteich erreichen konnten. Die dargestellten Anforderungen waren der Beklagten auch zumutbar. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Kerstin J. zum Un- fallzeitpunkt erst zwei Jahre und drei Mo- nate alt und nicht in der Lage war, Gefah- rensituationen einzuschätzen und zu ver- meiden. Petra D. hatte Kerstin J. allein des- halb zwar nicht den ganzen Tag beobach- ten müssen. Sie hätte aber in dem Augen- blick andere Tätigkeiten zurückstellen müssen, als sie die Kinder das Grundstück verlassen sah. Die dargestellten Umstände musste die Beklagte, die bereits drei ältere Kinder hatte, auch erkennen. Sie musste damit rechnen, dass die Kinder sich aus Neugierde weiter entfernen würden, nach- dem sie den Bereich des Wohnhauses ein- mal verlassen hatten. Auch wenn sie den Teich auf dem Grundstück nicht gekannt hat, so war ihr doch bekannt, dass in der Nähe mehrere mit Wasser gefüllte Gräben verlaufen. So machen Sie Ihren Teich kindersicher: Die beste Art, einen Teich abzusichern, ist ein Zaun. Er muss so gestaltet sein, dass Kinder ihn nicht überklettern können, also zum Beispiel aus engmaschigem Maschen- draht bestehen. Eine zusätzliche Sicherheit gegen Überklettern bietet ein etwa 30–40 cm breiter Aufsatz, der schräg auf dem Zaun befestigt und nach außen geneigt ist. Diese Art der Sicherung ist zwar am effek- tivsten, sieht aber nicht sehr attraktiv aus. „Unsichtbare“ Lösungen sind Netze und Matten, die knapp unter der Wasserober- fläche angebracht werden. Sie müssen re- lativ engmaschig sein und einige Kilo- gramm Gewicht aushalten, ohne sich durchzubiegen. Am besten geeignet sind Baustahlmatten, da sie im Vergleich zu Textilnetzen viel stabiler sind. Einen abso- luten Schutz bieten Netze und Matten je- doch nicht, da kleine Kinder auch in sehr niedrigem Wasser ertrinken können. Unter diesem Aspekt sollte auch eine sehr breite, flach angelegte Uferrandzone nur als zu- sätzliche Sicherungsmaßnahme eingesetzt werden. Wichtig ist darüberhinaus natürlich auch die Sensibilisierung der Kinder für die Ge- fahren, die Teiche, Bachläufe und andere Wasserquellen mit sich bringen. Ältere Ge- schwister können zum Beispiel angehalten werden, sofort einzugreifen, falls der klei- ne Bruder oder die kleine Schwester – oder natürlich auch andere Kleinkinder – zu nah an einem Gartenteich spielen. Diese Informationen wurden sorgfältig von der Redaktion unter Mitwirkung der Kanzlei Prof. Schweizer zusammengestellt. Wie für alle rechtli- chen Abhandlungen gilt jedoch, dass Gerichte im Einzelfall aufgrund weiterer Umstände anders ur- teilen und dass deshalb die Verfasser keine Haf- tung übernehmen können. Stand: 8. 5. 2003/kf

Mitglied inaktiv - 19.04.2009, 20:13



Antwort auf: Sicherung von Gartenteich

:-)

Mitglied inaktiv - 19.04.2009, 20:25