Frage: Schweigepflicht?

Hallo! Muss mein Arzt dem Arbeitgeber Auskunft darüber gebe, weshalb mir ein Beschäftigungsverbot erteilt wurde oder kann er diese Auskunft verweigern? Danke, Petra

Mitglied inaktiv - 29.09.2004, 20:57



Antwort auf: Schweigepflicht?

Hallo, WIE KANN DER ARBEITGEBER DAS ÄRZTLICHE BESCHÄFTIGUNGSVERBOT ÜBERPRÜFEN? Bei Zweifeln an der Richtigkeit des Attestes kann der Arbeitgeber vom ausstellenden Arzt Auskunft über die Gründe für die Ausstellung des Attestes verlangen, soweit diese nicht der ärztlichen Schweigepflicht unterliegen. Der Arbeitgeber muss die Gelegenheit haben, die der Beschäftigung entgegenstehenden Gefahrenquelle zu beseitigen. Der Arzt hat deshalb dem Arbeitgeber mitzuteilen, von welchen tatsächlichen Arbeitsbedingungen der Schwangeren er bei der Ausstellung des Attestes ausgegangen ist. Fragen nach den Gründen für den Ausspruch des Beschäftigungsverbotes, insbesondere nach dem Gesundheitszustand der Schwangeren und dem Verlauf der Schwangerschaft, darf der Arzt nicht beantworten, da diese Angaben der ärztlichen Schweigepflicht unterliegen. Wird das ärztliche Beschäftigungsverbot trotz der Einwände des Arbeitgebers aufrechterhalten, kann dieser eine weitere ärztliche Untersuchung verlangen. Das Recht der Schwangeren auf freie Arztwahl ist jedoch zu beachten. Die Kosten der Nachuntersuchung trägt der Arbeitgeber, da er die Untersuchung veranlasst hat. Bis zur Vorlage des zweiten Attestes muss die Arbeitnehmerin entsprechend dem ursprünglichen Attest beschäftigt werden. Gruß, NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 30.09.2004



Antwort auf: Schweigepflicht?

Soweit ich weiß, geht das nur die KK was an - der Chef muss sich mit einer Info über das BV abfinden! (dächte ich jedenfalls)

Mitglied inaktiv - 29.09.2004, 22:07



Antwort auf: Schweigepflicht?

Ich denke auch, das nur die KK nach dem Grund nachfagen darf. Man kann es dem AG aber selber sagen, aber der Arzt darf eigentlich keine Auskunft darüber geben, denke das das unter Schweigepflicht fällt. lg jenny23

Mitglied inaktiv - 30.09.2004, 08:26



Antwort auf: Schweigepflicht?

Hallo, WIE KANN DER ARBEITGEBER DAS ÄRZTLICHE BESCHÄFTIGUNGSVERBOT ÜBERPRÜFEN? Bei Zweifeln an der Richtigkeit des Attestes kann der Arbeitgeber vom ausstellenden Arzt Auskunft über die Gründe für die Ausstellung des Attestes verlangen, soweit diese nicht der ärztlichen Schweigepflicht unterliegen. Der Arbeitgeber muss die Gelegenheit haben, die der Beschäftigung entgegenstehenden Gefahrenquelle zu beseitigen. Der Arzt hat deshalb dem Arbeitgeber mitzuteilen, von welchen tatsächlichen Arbeitsbedingungen der Schwangeren er bei der Ausstellung des Attestes ausgegangen ist. Fragen nach den Gründen für den Ausspruch des Beschäftigungsverbotes, insbesondere nach dem Gesundheitszustand der Schwangeren und dem Verlauf der Schwangerschaft, darf der Arzt nicht beantworten, da diese Angaben der ärztlichen Schweigepflicht unterliegen. Wird das ärztliche Beschäftigungsverbot trotz der Einwände des Arbeitgebers aufrechterhalten, kann dieser eine weitere ärztliche Untersuchung verlangen. Das Recht der Schwangeren auf freie Arztwahl ist jedoch zu beachten. Die Kosten der Nachuntersuchung trägt der Arbeitgeber, da er die Untersuchung veranlasst hat. Bis zur Vorlage des zweiten Attestes muss die Arbeitnehmerin entsprechend dem ursprünglichen Attest beschäftigt werden. Gruß, NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 30.09.2004



Antwort auf: Schweigepflicht?

Also in meinem BV stand es drinnen warum ich das BV bekommen habe. Stand depressionen drinnen mehr aber auch nicht und das reicht für ein BV ist aber nicht schlimm wenn der AG sowas wewiß finde ich. Die weiteren hinter gründe standen nicht mit drinnen.

Mitglied inaktiv - 30.09.2004, 15:13



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