Hallo Frau Bader,
ich habe bis zum 01.08.2013 ein Jahr Elternzeit genommen. Jetzt habe ich bei meinem Arbeitgeber um Verlängerung um noch ein Jahr gebeten und möchte während diesem zweitem Jahr 11 Std. die Wo. arbeiten. Mein AG hat zugestimmt und mir ein 11 Std. die Wo. (400,- EUR Monat) Vertrag bis zum Ablauf des zweiten Jahres (01.08.2014) zugeschickt.
Meine Frage ist jetzt, wenn ich noch mal während diesem zweiten Jahr schwanger werden sollte, bekomme ich dann Elterngeld auch so viel wie für das erste Kind? (Ich habe eine 100% Stelle gehabt und ca. 2000,- netto bekommen.) Oder wird für die Berechnung des zweiten Kindes das zweite Jahr genommen wo ich nur 400,- EUR verdienen werde.
Vielen lieben Dank für die Antwort!
von
jamielynn
am 07.05.2013, 23:57
Antwort auf:
Schwangerschfat nach Verlängerung der Elternzeit
Hallo,
Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (nicht jedoch Zeiten einer verlängerten Elterngeldauszahlung) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung oder wegen Wehr- oder Zivildienstzeiten das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Sollte der Rückgriff auf weiter zurückliegende Monate jedoch nachteilig sein, können die Eltern schriftlich darauf verzichten. Bei Selbstständigen würden die zuvor genannten Monate nur auf Antrag von der Einkommensermittlung ausgenommen und an deren Stelle weiter zurückliegende Monate berücksichtigt.
Liebe Grüsse,
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 08.05.2013
Antwort auf:
Schwangerschfat nach Verlängerung der Elternzeit
Immer die 12 Monate vor Beginn Mutterschutz.
Verdienst Du 400€ , so gehen diese 400€ auch in die Elterngeldberechnung.
von
Sternenschnuppe
am 08.05.2013, 09:51
Antwort auf:
Schwangerschfat nach Verlängerung der Elternzeit
Ob du arbeiten gehen wirst oder nicht, fürs Elterngeld wird das Einkommen der letzten 12 Kalendermonate vor dem Mutterschutz betrachtet. Dabei werden alle Monate ausgelassen, in denen du MuSchu-Geld bekommen oder Elterngeld bezogen hast.
Das hat zur Folge, das man fast das gleiche an Elterngeld bekommt, wenn die Kinder max 1,5 Jahre auseinander sind, weil noch viele Monate von vor dem ersten Kind genommen werden.
Sind sie 2 Jahre oder mehr auseinander, sind es sehr wenig bis gar keine Monate mehr.
Geht man in dem Fall zwischen dem 1. Geburtstag von Kind 1 und dem neuen MuSchu nicht arbeiten, läuft das auf den Mindestsatz hinaus.
Geht man arbeiten, berechnet sich das EG aus dem Teilzeitlohn.
Gruß
Sabine
von
SumSum076
am 08.05.2013, 20:33