Liebe Frau Bader,
Vielleicht können Sie mir weiterhelfen. Folgende Sachlage liegt vor: ich befinde mich zur Zeit in Elternzeit. Nun bin ich erneut schwanger und der Mutterschutz würde innerhalb der Elternzeit beginnen. Nun habe ich von meiner Krankenkasse den Tip bekommen, dass man die Elternzeit zwei Tage vor Start der Mutterschutzfrist kündigen muss. Beispiel: der Muttercshutz beginnt am 15.05, dann müsste die Elternzeit auf 13.03. gekündigt werden, um den vollen Anspruch auf Mutterschutzgeld zu haben. Würde auf den 14.05. gekündigt würde das finanzielle Nachteile haben. Ist das so? Und müsste man dann den einen Tag (14.05) arbeiten? Vielen Dank für Ihre Hilfe!
Mit freundlichen Grüßen
Linda
von
Lindance
am 01.02.2016, 21:59
Antwort auf:
Schwanger während der Emternzeit, wann kündigen für vollen Mutterschutzanspruch?
Hallo,
es besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, beim AG am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Der AG hat da kein Mitspracherecht. Das tut man am besten schriftlich und schon entsprechend vorher (mit Angabe des voraussichtlichen Beginns des neuen Mutterschutzes + Attest Arzt). Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG.
Man kann jedoch nicht schon eher die Elternzeit beenden, um bei einem Beschäftigungsverbotlohn zu erhalten.
Eine Frist für die Beendigung sieht das Gesetz nicht vor.
Bis zu zwölf Monate der ersten Elternzeit kann man mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen, wenn das Kind vor 2015 geboren ist.
Wenn das Kind 2015 geboren ist, kann man bis zu 24 Mo. Ohne Zustimmung des Ag übertragen.
Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (nicht jedoch Zeiten einer verlängerten Elterngeldauszahlung) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung oder wegen Wehr- oder Zivildienstzeiten das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Sollte der Rückgriff auf weiter zurückliegende Monate jedoch nachteilig sein, können die Eltern schriftlich darauf verzichten. Bei Selbstständigen würden die zuvor genannten Monate nur auf Antrag von der Einkommensermittlung ausgenommen und an deren Stelle weiter zurückliegende Monate berücksichtigt.
Liebe Grüße,
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 02.02.2016