Sehr geehrte Frau Bader,
Ich befand mich bis 31.07.18 in Elternzeit und arbeite seit dem 01.08.18 wieder bei beim selben Arbeitgeber wie vorher . Allerdings auf Teilzeit .
Wir planen mittlerweile Kind Nr. 2 .
Wie berechnet sich dann das Elterngeld ?
Vor der Elternzeit habe ich Vollzeit gearbeitet .
Vielen lieben Dank schon mal für Ihre Antwort .
Liebe Grüße
von
JenSte
am 05.09.2018, 15:59
Antwort auf:
Schwanger nach Elternzeit
Hallo,
Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (bis zum 14 LM) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung oder wegen Wehr- oder Zivildienstzeiten das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt.
Soweit die Tatbestände des Abs. 1 Satz 2 erfüllt sind, erfolgt grundsätzlich eine Ausklammerung der betreffenden Monate. Eines gesonderten Antrags bedarf es
nicht. Die berechtigte Person kann auf die Ausklammerung von Monaten nach Abs. 1 Satz 2 nicht verzichten (BSG-Urteil vom 16.03.2017, AZ B 10 EG 9/15 R).
Liebe Grüsse,
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 06.09.2018
Antwort auf:
Schwanger nach Elternzeit
Nach dem TZ-Gehalt. Den VZ-Vertrag gibt es ja nicht mehr. Auch Mutterschutzgeld wird nach TZ berechnet. Würdest du im Rahmen der ET in TZ arbeiten, wäre wenigstens das Mutterschutzgeld nach dem VZ-Gehalt sofern du die laufende EZ zum, neuen Mutterschutz beendest. da du scheinbar dein VZ-Vertrag in einen dauerhaften TZ-Vertrag geändert hast, ist VZ ohne Belang. Was da vor der EZ war interessiert nicht mehr.
von
Felica
am 05.09.2018, 17:29