Hallo Frau Bader,
ich bin schwanger und wir erwarten Ende Januar unser erstes Kind. Ich würde gerne 2 Jahre zu Hause bleiben und werde dementsprechend die Elternzeit von 2 Jahren beantragen. Wir planen allerdings zeitnahe ein weiteres Kind. Wie verhält es sich dann mit der Elternzeit? Beantrage ich die Stilllegung der Elternzeit für das erste Kind um direkt die Elternzeit für das zweite Kind zu beantragen? Habe ich Anspruch auf Mutterschaftsgeld wenn ich während der Elternzeit erneut schwanger werde oder steht mir nur das Elterngeld zu? Oder habe ich sowohl Anspruch auf das Elterngeld sowie auf das Mutterschaftsgeld? Welches Gehalt ist hier dann die Basis für die Ermittlung des Mutterschafts- und Elterngeldes? Wie lange habe ich Anspruch auf das Elterngeld für das zweite Kind?
Vorab vielen Dank für die Antwort
MfG
Suny
von
Suny
am 21.11.2017, 22:37
Antwort auf:
Schwanger mit dem 2. Kind während der Elternzeit
Hallo,
es besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, beim AG am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Der AG hat da kein Mitspracherecht. Das tut man am besten schriftlich und schon entsprechend vorher (mit Angabe des voraussichtlichen Beginns des neuen Mutterschutzes + Attest Arzt). Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG.
Man kann jedoch nicht schon eher die Elternzeit beenden, um bei einem Beschäftigungsverbotlohn zu erhalten.
Eine Frist für die Beendigung sieht das Gesetz nicht vor.
Bis zu zwölf Monate der ersten Elternzeit kann man mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen, wenn das Kind vor 2015 geboren ist.
Wenn das Kind 2015 geboren ist, kann man bis zu 24 Mo. Ohne Zustimmung des Ag übertragen.
Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (bis zum 14 LM des Kindes) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Sollte der Rückgriff auf weiter zurückliegende Monate jedoch nachteilig sein, können die Eltern schriftlich darauf verzichten.
Liebe Grüße,
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 22.11.2017