Hallo Frau Bader,
Ich habe einen 2 jährigen Sohn. Meine elternzeit geht aber noch 1 Jahr also bis zu seinem 3. Geburtstag. Ich arbeite als geringfügig Beschäftigte Zz bei einem anderen Arbeitgeber wie vor und nach meinet elternzeit. Diese geringfügige besch. Sollte nur für die elternzeit sein. Nun bin ich wieder schwanger und erwarte im Januar mein Kind. Meine aktuell elternzeit würde im Februar auslaufen. Wie errechnet sich mein neues elterngeld? Wird der Lohn aus der geringfügig.beschäftigung also ca 400€ mon. Angerechnet oder mein Lohn vor der ersten ssw?
Vielen Dank im Voraus
Vg
Hexal
von
hexal2007
am 04.03.2014, 21:12
Antwort auf:
Schwanger in der elternzeit / elterngeld
Hallo,
nach der Gesetzesänderung ab 2013 besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Der AG hat da kein Mitspracherecht. Das tut man am besten schriftlich und schon entsprechend vorher (mit Angabe des voraussichtlichen Beginns des neuen Mutterschutzes + Attest Arzt). Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG.
Man kann jedoch nicht schon eher die Elternzeit beenden, um bei einem Beschäftigungsverbotlohn zu erhalten.
Bis zu zwölf Monate der ersten Elternzeit kann man mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen.
Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (nicht jedoch Zeiten einer verlängerten Elterngeldauszahlung) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung oder wegen Wehr- oder Zivildienstzeiten das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Sollte der Rückgriff auf weiter zurückliegende Monate jedoch nachteilig sein, können die Eltern schriftlich darauf verzichten. Bei Selbstständigen würden die zuvor genannten Monate nur auf Antrag von der Einkommensermittlung ausgenommen und an deren Stelle weiter zurückliegende Monate berücksichtigt.
Liebe Grüße,
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 05.03.2014
Antwort auf:
Schwanger in der elternzeit / elterngeld
Im Januar????
von
littlestarling82
am 05.03.2014, 11:18