Guten Tag Frau Bader,
meinte Tochter kam im September 2018 zur Welt. Nun bin ich mit dem 2. Kind schwanger. Der errettete Termin liegt im Januar 2020. Jetzt ist unsere Frage wie das Eltergeld für Kind 2 berechnet wird. Ich habe das Elterngeld für Kind 1 auf ein Jahr beantragt, das heißt ab September diesen Jahres habe ich kein Einkommen mehr. Wird für diese Zeit der Mindestsatz berechnet?
Erhält man beim 2. Kind Mutterschaftsgeld? Wenn ja, wie wird dieses berechnet?
Vielen Dank vorab für Ihre Antwort
von
Sabine88
am 13.05.2019, 13:33
Antwort auf:
Schwanger in der Elterzeit, wie viel Elterngeld bekomme ich?
Tipp, wenn ihr es euch irgendwie leisten könnt, dann splitten die letzten beiden Monate in EG Plus. Damit werden dann nicht 12 Monate EG ausgeklammert sondern 14 Monate. Setzt voraus, du hast nicht nur 1 Jahr EZ beim AG angegeben sondern länger. Sonst würde ich verlängern. Ausser du kannst dann wieder arbeiten.
2ter Tipp, sofern dann noch EZ, beende diese zum neuen Mutterschutz. Damit lebt dein alter Vertrag wieder auf und du bekommst das volle Mutterschutzgeld.
Ich gehe mal davon aus Mutterschutz beginnt im Dezember wenn ET im Januar. Mit 14 Monate EG und Geburt kind1 im September hättest du damit keine Nullrunde. Heißt volles EG wie beim ersten Kind, Plus geschwisterbonus. Splittest du nicht, wird es etwas weniger weil dann eben 2 Nullrunden. Aber mindestsatz wird es auf keinen Fall, also alles super.
von
Felica
am 13.05.2019, 14:23
Antwort auf:
Schwanger in der Elterzeit, wie viel Elterngeld bekomme ich?
Danke für die Antwort. Die Tipps werde ich auf jeden Fall berücksichtigen. Ich habe 3 Jahre EZ beantragt.
Wie kann ich denn das Elterngeld ind Elterngeld Plus ändern?
von
Sabine88
am 13.05.2019, 15:37
Antwort auf:
Schwanger in der Elterzeit, wie viel Elterngeld bekomme ich?
Einfach morgen bei der EG-Kasse anrufen oder vorbeigehen. Die helfen dir dann schon. Alles Gute
von
Felica
am 13.05.2019, 16:45
Antwort auf:
Schwanger in der Elterzeit, wie viel Elterngeld bekomme ich?
Hallo,
es besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, beim AG am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Der AG hat da kein Mitspracherecht. Das tut man am besten schriftlich und schon entsprechend vorher (mit Angabe des voraussichtlichen Beginns des neuen Mutterschutzes + Attest Arzt). Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG.
Man kann jedoch nicht schon eher die Elternzeit beenden, um bei einem Beschäftigungsverbotlohn zu erhalten.
Eine Frist für die Beendigung sieht das Gesetz nicht vor.
Bis zu zwölf Monate der ersten Elternzeit kann man mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen, wenn das Kind vor Juli 2015 geboren ist.
Das Gesetz sieht vor, dass, wenn man schwanger ist, dies dem Arbeitgeber unverzüglich mitteilt. Auch wenn man in Elternzeit ist. Es sieht aber keine Sanktion vor, wenn man es erst später tut. Sicherlich sollte man aber so zeitig Mitteilung machen, dass der Arbeitgeber planen kann.
Wenn das Kind nach Juli 2015 geboren ist, kann man bis zu 24 Mo. Ohne Zustimmung des Ag übertragen.
Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (bis zum 14 LM des Kindes) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt.
Liebe Grüße,
NB
von
Mucksilia
am 13.05.2019, 16:46