Guten Tag Frau Bader,
Ich bin bis zum 30.05.2020 in der Elternzeit(2 Jahre). Heute habe ich erfahren,dass ich wieder schwanger bin. Das heißt mein 2. Kind wird noch in der Elternzeit für das 1. Kind geboren. Ich bekomme Elterngeld Plus.
Wonach wird mein Elterngeld für das 2. Kind berechnet?
Wird es von meinem vorherigem Gehalt aus der Vollzeitbeschäftigung vor der Geburt berechnet?
Ich habe auch gehört,dass ich meine Elternzeit abbrechen muss und vor der Geburt des 2. Kindes ein paar Monate arbeiten muss,damit es gleich berechnet wird wie bei dem 1. Kind. Falls es stimmt, wann muss ich wieder berufstätig sein?
2. Frage: wenn ich doch bis zur Geburt Zuhause bleibe, wie wird es in meinem Fall berechnet? Das Kind würde im Dezember kommen. Das sind 19 Monate Elternzeit. das heißt minus 14Monate, gleich 5. Das heißt nur für 7 Monate meines letzten Gehalts bekomme ich das Elterngeld,richtig?
Vielen Dank im Voraus
von
Lino44ka
am 09.03.2019, 21:53
Antwort auf:
Schwanger in der Elternzeit,
Hallo,
es besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, beim AG am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Der AG hat da kein Mitspracherecht. Das tut man am besten schriftlich und schon entsprechend vorher (mit Angabe des voraussichtlichen Beginns des neuen Mutterschutzes + Attest Arzt). Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG.
Man kann jedoch nicht schon eher die Elternzeit beenden, um bei einem Beschäftigungsverbotlohn zu erhalten.
Eine Frist für die Beendigung sieht das Gesetz nicht vor.
Bis zu zwölf Monate der ersten Elternzeit kann man mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen, wenn das Kind vor Juli 2015 geboren ist.
Das Gesetz sieht vor, dass, wenn man schwanger ist, dies dem Arbeitgeber unverzüglich mitteilt. Auch wenn man in Elternzeit ist. Es sieht aber keine Sanktion vor, wenn man es erst später tut. Sicherlich sollte man aber so zeitig Mitteilung machen, dass der Arbeitgeber planen kann.
Wenn das Kind nach Juli 2015 geboren ist, kann man bis zu 24 Mo. Ohne Zustimmung des Ag übertragen.
Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (bis zum 14 LM des Kindes) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt.
Liebe Grüße,
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 12.03.2019
Antwort auf:
Schwanger in der Elternzeit,
Arbeiten musst du nicht. Abbrechen der EZ geht ja nur, wenn dein AG dem zustimmt und Kind 1 betreut ist. Jeder Monat wo du arbeitest erhöht dein EG für Kind 2. max 14 Monate werden ausgeklammert weil EG. Du kannst auch Teilzeit innerhalb der EZ arbeiten - erhöht auch das neue EG. Geschwister bonus bis Kind 1 3 Jahre alt gibt es auch.
Abbrechen kannst auf einen Tag vor neuen Mutterschutz. Dann lebt dein Vollzeit Vertrag wieder auf und damit volles Mutterschaftsgeld vom AG und KK .
Mitglied inaktiv - 09.03.2019, 22:00
Antwort auf:
Schwanger in der Elternzeit,
Vorzeitig beende kannst du nur zum neuen Mutterschutz. jeden Monat den du aber nach dem 14ten Monat Elterngeld kein Einkommen hast, wird mit 0 € für das neue EG gewertet. Wenn Kind also im Dezember geboren wird, wird je nachdem der Dezember und November ausgeklammert wegen neuen Mutterschutz. Wenn ET Anfang Dezember evtl auch der Oktober. 14 Monate EG enden wenn Geburt von Kind1 im Mai18, dann im Juli19. heißt, August, September, evtl auch Oktober werden mit 0 € in das neue EG einfließen, der Rets wird von vor dem ersten Kind genommen. Auch dann wenn du über den 14ten Monat hinaus EG beziehst. gehst du in der zeit innerhalb der EZ in TZ arbeiten, geht bis zu 30 Stunden, dann zählt das TZ-Einkommen mit. Fraglich aber ob sich das lohnt. Du bekommst bis Kind 1 seinen 3ten Geburtstag feiert, auch noch Geschwisterbonus. Achtung da aber wenn du wieder EG-Plus beziehen willst, auch dann wenn EG Plus noch weiter läuft, wird Kind1 3, endet der Geschwisterbonus. Also besser nicht auf 2 Jahre splitten beim 2ten Kind.
Mein Rat, lass das EG passend in Basis-EG wandeln so das du spätestens zum neuen Mutterschutz kein offenes EG mehr für Kind1 hast. Sonst wird das EG mit einander verrechnet bzw mit dem Mutterschutzgeld oder endet komplett weil EZ vorbei für Mutterschutzgeld. Dann beende die laufende EZ zum neuen Mutterschutz, so bekommst du dann volles Mutterschutzgeld. Ob es sich für die 2-3 Monate lohnt zu arbeiten musst du entscheiden, wenn solltest du dann aber kein EG mehr beziehen weil es sonst auch dort gekürzt wird. Für Kind 2 nimmst du dann wieder neue EZ und bekommst natürlich auch wieder Mutterschutzgeld in voller Höhe (wenn vorher wie gesagt die EZ beenden) und dann natürlich auch wieder EG. Entweder 2-10 für Basis-EG oder eben wieder EG Plus. Nur wie gesagt, da würde ich drauf achten das das vor dem 3ten Geburtstag von Kind 1 endet. EZ kannst du ja trotzdem wieder 2 Jahre nehmen. Wenn du willst kannst du dann sogar die restliche von Kind 1 und anschließend die von Kind 2 dran hängen.
von
Felica
am 09.03.2019, 22:13