Frage: Schwanger in der Elternzeit

Guten Tag Frau Bader, ich möchte mein Anliegen hier noch einmal verständlicher schildern: Nehmen wir an, ich werde im Frühjahr schwanger (Kinderwunsch, zweites Kind). Ich befinde mich bis Juli 2019 in Elternzeit (erstes Kind). Mein Dienstherr ist eine Grundschule in Niedersachsen. Im Sommer 2018 bin ich nach Baden-Württemberg umgezogen. Im August 2019 müsste ich dann zurück an meine Schule. 1. Kann wegen Entfernung zur Arbeit ein Berufsverbot ausgestellt werden? 2. Ich bewerbe mich im Februar mit der Freigabe zum Schuljahr 2019. Im April werde ich, nehmen wir an, schwanger. Muss ich es dem Regierungspräsidium Bescheid geben, dass ich schwanger bin? Wenn ja, dann bekomme ich höchstwahrscheinlich keine Stelle? Wie soll ich mich am besten verhalten? Wegen Komplikationen in der ersten Schwangerschaft, wegen fehlenden Schutz vor Cmv, wird mir meine Frauenärztin ein Berufsverbot ausstellen. Vielen Dank für Ihre Rückmeldung im Voraus. Herzliche Grüße Eva

von ewadobro am 15.01.2019, 13:33



Antwort auf: Schwanger in der Elternzeit

Hallo, 1. Nein - das Problem haben Sie ja geschaffen. 2. Möglicherweise nicht. Wie schon ausgeführt haben Sie ja keinen Anspruch. 3. Zu dem BV habe ich schon etwas gesagt - mit einem BV würde ich nicht rechen. Nach den Dienstanweisungen darf der FA Sie gar nicht in ein BV schicken wegen CMV. Das wird Ärger mit dem Dienstherren geben. Lesen Sie dazu mal hier: https://rp.baden-wuerttemberg.de/rps/Abt7/Personalvertretung/Documents/Merkblatt%20f%C3%BCr%20Schulleitungen%20und%20%20schwangere%20Lehrinnen.pdf Zytomegalie:Beschäftigungsverbot während der gesamten Schwangerschaft nur bei engem körperlichen Kontakt mit behinderten Kindern (ggf. engen Körperkontakt ausschließen, Einsatz an anderer Schule oder im außerschulischen Bereich Liebe Grüße NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 17.01.2019



Antwort auf: Schwanger in der Elternzeit

CMV wird durch den Austausch von Körperflüssigkeiten wie Urin, Blut, Speichel etc. übertragen. Das dürfte vielleicht noch für eine Erzieherin in der Kita, aber nicht für eine Lehrerin in der Grundschule ein Problem darstellen. Seit der Gesetzesänderung gibt es nicht mehr "mal so eben" ein BV.

von KielSprotte am 15.01.2019, 13:51



Antwort auf: Schwanger in der Elternzeit

Nein, ein BV wegen der Entfernung nicht. Diese Entfernung hast du selbst geschaffen - weder die Schwangerschaft ist dafür verantwortlich noch dein Dienstherr. Ob du deine Schwangerschaft eigentlich mitteilen musst, kann ich dir nicht sagen. Allerdings hatten wir gerade an unserer Grundschule den Fall: die Lehrerin hat die Schwangerschaft eben nicht mitgeteilt, wurde gemäß Antrag versetzt und fällt jetzt natürlich bei uns trotzdem sofort aus. Sprich: die Kinder haben wieder teilweise eben keinen Unterricht. Das ist kein rechtlicher Rat - aber ich persönlich bin stocksauer auf die Lehrerin und kann es immer weniger verstehen, dass die BL´s oder der Staat dem keinen Riegel vorschiebt.

von cube am 15.01.2019, 13:57



Antwort auf: Schwanger in der Elternzeit

nein. wegen entfernung zum arbeitsort gibt es kein bv. du erhälst ja auch keinen trenungsunterhalt da du freiwillig weggezogen bist. du musst dich versetzen lassen. geht abe in reiner elternzeit nicht. du musst mit dem versetzungsantrag länderübergreifend deine dienstbereitschaft anzeigen. ansonsten bliebe dir nur die elternzeit zu verlängern. du musst mit dem neuen schulamt kontakt aufnehmen. das rp ist von deiner seite raus, da die verfügungen und anträge vom schulamt bearbeitet werden. und annehmen kann man viel. werde erstmal schwanger. ein bv in der grundschule gibt es nicht so einfach. der schulleiter muss die gefährdungsbeurteilung machen und nach dieser sehen, ob du weiterhin arbeiten kannst oder ob du eine abordnung erhälst ans schulamt oder eine andere schule, die höhere klassen unterrichtet. ein bv als lehrerin ist nur dann sehr wahrscheinlich, wenn an einem sbbz geistige entwicklung bzw. körperlich motorische entwicklung gearbeitet wird. sprachbehinderung und lernbehinderung zählen da nicht dazu da dort KEIN direkter körperkontakt erforderlich ist. nimm schnellstmöglich zum neuen schulamt kontakt auf und kläre das mit denen. denn die schauen, wann du wo eingesetzt werden kann. das richtet sich nach dem bedarf. und eben deiner dienstbereitschaft. ohne die, also auch teilzeit während der elternzeit, in deinem fall 7 bis 20 h möglich, geht gar nix.

von mellomania am 15.01.2019, 14:42



Antwort auf: Schwanger in der Elternzeit

vor allem: hast du deine verweildauer erfüllt? lassen die dich gehen? wenn nicht hast du das nächste problem! denn du erhälst kein bv nur weil du an der GS bist. und wenn du arbeiten musst nach der elterzeit und das nicht kannst da du da nicht mehr wohnst, ist es unerlaubtes fernbleiben vom dienst! du hast das pferd von hinten aufgezäumt. wenn das mal nicht schiefgeht

von mellomania am 15.01.2019, 14:46



Antwort auf: Schwanger in der Elternzeit

Ich bin aber schon mal froh, dass du deinen Nachnamen rauslöschen hast lassen 🤓

von Mutti69 am 15.01.2019, 15:35



Antwort auf: Schwanger in der Elternzeit

Mach das bitte noch!

von Mutti69 am 15.01.2019, 15:37



Antwort auf: Schwanger in der Elternzeit

Die frage stellt sich doch gar nicht. Gesetzliche Voraussetzung für ein BV ist die arbeitsfähigkeit. Heisst, gesundheitlich, Betreuung und eben auch so was wie kann ich wegen der Entfernung überhaupt arbeiten. Ein BV setzt voraus, das die schwangere ohne ein BV jederzeit arbeiten könnte. Kannst du das nicht, weil eben wohnort zu weit weg, steht ein BV gar nicht zur Debatte. Ohne erneute Schwangerschaft müsstest du ja auch eine andere Lösung finden.

von Felica am 15.01.2019, 16:04



Antwort auf: Schwanger in der Elternzeit

Hier an der förderschule für Sprache arbeiten mehrere Lehrerinnen trotz schwangerschaft. Bis zum Mutterschutz. BV gibt es wenn nur ein individuelles durch den Arzt. Rest spielt trotz Grundschule und eben geförderten Kindern keine Rolle.

von Felica am 15.01.2019, 16:07



Antwort auf: Schwanger in der Elternzeit

An der Förderschule Sprache hier war es teils teils. Die klassenleitung meiner Tochter war erst krank geschrieben und dann wohl ins bv weil auf einmal eine befristete Springerkraft die Klasse über nahm. War eine 3. Die lehrein in der 4. wurde während des Schuljahrs schwanger und arbeitete bis zum Mutterschutz.

Mitglied inaktiv - 15.01.2019, 19:02



Antwort auf: Schwanger in der Elternzeit

Sicher wegen CMV vielleicht bist du längst immun wegen deinem eigenen Kind ???

Mitglied inaktiv - 15.01.2019, 19:04



Antwort auf: Schwanger in der Elternzeit

schrieb ich ja. sprache und lernen zählt nicht zu behinderten kindern. geistig und körperlich schon. es gibt bv bei denen speziell der direkte kontakt mit behinderten kindern ausgeschlossen sein muss.

von mellomania am 15.01.2019, 19:42



Antwort auf: Schwanger in der Elternzeit

es geht hire um beamten recht! so einfach ist das eben nicht. hast du die anträge auf versetzung im dezember gestellt? mit dienstbereitschaft? oder über abordnung? wenn nicht musst du nach der elternzeit bei der alten schule auftauchen. hast du mit dem neuen schulamt gesprochen? diese fragen und antworten sind wichtig um dir helfen zu können. über bv läuft da gar nichts. ist wie gesagt ungünstig gelaufen wenn du einfach so wegziehst ohne das alles vorher zu klären.

von mellomania am 15.01.2019, 19:45



Antwort auf: Schwanger in der Elternzeit

1. Kann wegen Entfernung zur Arbeit ein Berufsverbot ausgestellt werden? -> nein, die Entfernung hast du ja selber geschaffen. Das ist also dein Problem. 2. Ich bewerbe mich im Februar mit der Freigabe zum Schuljahr 2019. Im April werde ich, nehmen wir an, schwanger. Muss ich es dem Regierungspräsidium Bescheid geben, dass ich schwanger bin? -> ja musst du. Und dann bekommst du eine Stelle, wo du auch arbeiten kannst. Vergiß CMV. Das brauchst du in der Kita bei Kleinkindern, aber nicht an der Schule. Deine Frauenärztin ist nicht berechtigt, dir wegen Infektionsgefährdungen in BV zu geben. Das ist Sache des Betriebsarztes.

Mitglied inaktiv - 15.01.2019, 20:48



Antwort auf: Schwanger in der Elternzeit

Nein, selbst eine zu große Entfernung zum AG zu schaffen führt nicht dazu, dass du mit egal welchem Attest, BV oder sonst etwas nicht mehr verpflichtet wärest, dort gemäß Vertrag auch zu erscheinen. Das war deine Entscheidung - die Konsequenzen musst du alleine tragen. Ja, musst du mitteilen. Dein AG muss nämlich die Chance haben, eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen und dich möglicherweise anderweitig einzusetzen. Das kann er nicht, wenn er nichts von der Schwangerschaft weiß und du kannst wegen der Schwangerschaft nicht einfach selbst entscheiden, ob dein Arbeitsplatz eine Gefährdung darstellt. Deine FA auch nicht - für die Beurteilung des Arbeitsplatzes ist der AG zuständig. Ein BV kann nur - von wem auch immer - ausgestellt werden, wenn du überhaupt deine Arbeit antreten könntest. Und ein BV kann auch wieder aufgehoben werden. Der AG kann zB zu einem späteren Zeitpunkt doch eine Aufgabe für dich finden. Soll heißen: nein, ein BV ist nicht die Lösung dafür, dass du umgezogen bist und nun deinen Arbeitsplatz nicht mehr erreichen kannst. Mal ehrlich liebe ewa: das alles ist doch wohl irgendwie logisch oder? Auch ohne Beamtenrecht oder sonst was - jeder AN ist selbst dafür verantwortlich, wie er zur Arbeit kommt. Das ist doch wohl nicht Sache des AG, dir deinen Weg möglichst einfach zu gestalten. Und schon mal gar nicht durch ein BV. Du bist nur schwanger - nicht krank.

von cube am 16.01.2019, 10:00



Antwort auf: Schwanger in der Elternzeit

wie gesgat, pferd von hinten aufgezäumt. wahrscheinlich einfach so umgezogen, schwangerschaft geplant und gehofft, mit lohnfortzahlung da irgendwie raus zu kommen.. du musst deinen job kündigen (überlas oben, dass es andres BL ist). musst dich neu bewerben und gut ist. nimmt mit dem schulamt karlsruhe kontakt auf und kläre das. bv ist nicht möglich. und selbst wenn, du müsstest deinen job in der alten schule antreten wenn du nicht kündigst. wie willst du das machen? unentschuldigt fernbleiben vom dienst wird in der personalakte vermerkt. das ist die denkbar ungünstigste variante...

von mellomania am 16.01.2019, 13:33



Antwort auf: Schwanger in der Elternzeit

Kleine Korrektur zu dem aufgeführten: Beamte können nicht kündigen, sie bitten um Entlassung :)

von Schusselig am 16.01.2019, 22:47



Antwort auf: Schwanger in der Elternzeit

Ich danke für die Antworten... Bin jedoch gleichzeitig entsetzt über den Ton von einigen Nutzern, z.B.: "...wie gesgat, pferd von hinten aufgezäumt. wahrscheinlich einfach so umgezogen, schwangerschaft geplant und gehofft, mit lohnfortzahlung da irgendwie raus zu kommen..." und...Ich habe um die Antworten gebeten nicht um die Beurteilung eines Menschen, eines Sachverhaltes ohne dazu genaue Details zu haben....

von ewadobro am 16.02.2019, 22:59



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