Hallo,
Meine Tochter ist am 25.07.2013 geboren. Ich beziehe daher noch bis zum 24.07.14 Elterngeld. Mein Arbeitsvertrag läuft am 30.06.14 regulär aus. Jetzt bekommen wir ein zweites Kind und der Et ist auf den 30.08.14 gesetzt.
Wie verhält sich das nun mit Mutterschutz und Elterngeld. Habe ich überhaupt anspruch auf Mutterschutz, da ich in keinem Arbeitsverhältnis stehe? Wenn ja, von wem erhalte ich das Mutterschutzgeld? Nur 13 Euro von der KK oder mehr? Muss ich mich für die Wochen Arbeitslos melden? Auf welcher Grundlage wird das neue Elterngeld berechnet? Und ab wann erhalte ich Elterngeld wenn ich keinen Anspruch auf Mutterschutzgeld habe?
Vielen Dank
von
laluna77
am 12.03.2014, 05:06
Antwort auf:
Schwanger in der Elternzeit
Hallo,
nach der Gesetzesänderung ab 2013 besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Der AG hat da kein Mitspracherecht. Das tut man am besten schriftlich und schon entsprechend vorher (mit Angabe des voraussichtlichen Beginns des neuen Mutterschutzes + Attest Arzt). Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG.
Man kann jedoch nicht schon eher die Elternzeit beenden, um bei einem Beschäftigungsverbotlohn zu erhalten.
Bis zu zwölf Monate der ersten Elternzeit kann man mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen.
Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (nicht jedoch Zeiten einer verlängerten Elterngeldauszahlung) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung oder wegen Wehr- oder Zivildienstzeiten das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Sollte der Rückgriff auf weiter zurückliegende Monate jedoch nachteilig sein, können die Eltern schriftlich darauf verzichten. Bei Selbstständigen würden die zuvor genannten Monate nur auf Antrag von der Einkommensermittlung ausgenommen und an deren Stelle weiter zurückliegende Monate berücksichtigt.
Liebe Grüße,
NB
von
Nici
am 13.03.2014, 14:46