Hallo Frau Bader,
am 03.11.2018 ist mein Sohn zur Welt gekommen. Am 14.12.2018 endete mein befristeter Arbeitsvertrag (welcher nicht verlängert werden soll). Was passiert nun, wenn ich in der geplanten Elternzeit erneut schwanger werden sollte, da kein Beschäftigungsverhältnis mehr besteht?
Welche Leistungen stehen mir zu bzw wie berechnet sich dann das Mutterschafts- und Elterngeld für das zweite Kind?
In der ersten Schwangerschaft bin ich direkt in ein Beschäftigungsverbot gerutscht, da ich aus der Sicherheitsbranche komme. Spielt dies beim zweiten Kind ebenfalls eine Rolle?
Geplant ist nach einem Jahr Elternzeit wieder einer Beschäftigung nachzukommen. Doch sollte ich in diesem Jahr erneut schwanger werden, würde ich gerne vorab wissen, wie sich dies verhält.
LG, Virginia
von
mamawelt
am 30.12.2018, 23:12
Antwort auf:
Schwanger in Elternzeit
Hallo,
ohne Arbeitgeber auch keine Elternzeit. Elternzeit bedeutet in Ihrem Fall nur, dass Sie dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehen. Ein Beschäftigungsverbot spielt da keine Rolle.
Wenn Sie einen neuen Arbeitgeber haben oder Arbeitslosengeld 1 beziehen, wieder Beschäftigungsverbot eine Rolle. Im letzteren Fall jedoch wird ein Beschäftigungsverbot dazu führen, dass Sie möglicherweise gar keine Leistung bekommen.
Liebe Grüße
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 02.01.2019
Antwort auf:
Schwanger in Elternzeit
vorab: ohne Arbeitgeber hast du keine Elterzeit.
ein bv ist überhaupt nicht relevant ohne arbeitgeber. denn dieser ist für den arbeitsplaz verantwortlich. daher kommt das, was früher war natürlich überhaupt nicht zu geltung da du den arbeitgeber einfach nicht mehr hast.
du solltest dir schnellstmöglich arbeit suchen, um alle leistungen, die die schwangerschaft betreffen, wie z.b. mutterschaftsgeld und später elterngeld zu erhöhen.
solange du keine arbeit hast, hast du eben keine elterzeit sondern läufst unter hausfrau
von
mellomania
am 30.12.2018, 23:43
Antwort auf:
Schwanger in Elternzeit
Aktuell bist du im Mutterschutz, da du keinen Arbeitgeber mehr hast kannst du ja auch nirgendwo Elternzeit melden und bist nach dem Mutterschutz zwar im Elterngeldbezug, aber ohne Elternzeit.
Bei einer Folgeschwangerschaft kurz nach der ersten Geburt kann ein Beschäftigungsverbot (wie um alles im der Welt "rutscht" man denn in ein Beschäftigungsverbot?) mangels Arbeitgeber also gar keine Rolle spielen - wovor solltest du geschützt werden?
von
Andrea6
am 30.12.2018, 23:44