Frage: Schöffentätigkeit

Hallo Frau Bader, Vielen Dank für Ihre Antwort weiter unten. Der Kinderarzt sagt er kann mir keine Bescheinigung ausstellen. Gibt es noch weitere Möglichkeit? Vielen Dank Liebe Grüße

von PaHe am 21.12.2016, 09:55



Antwort auf: Schöffentätigkeit

Hallo, dann vllt der Hausarzt? Es geht ja darum, dass die Betreuung nicht vereinbar ist. So ein strafrechtlicher Prozess dauert in der Regel ja schon den ganzen Tag, das sehe ich als problematisch an Liebe Grüße NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 31.12.2016



Antwort auf: Schöffentätigkeit

Hallo, also ich kenne das von verschiedenen Gerichten unterschiedlich. 1 Gericht macht es so, dass es stillende Mütter freistellt (Nachweis durch Attest vom Frauenarzt) 2. Gericht Nr. 2 stellt die Mütter für die Elternzeit frei (ist aber wohl die absolute Ausnahme) 3. Gericht Nr. 3 - 4 stellen die Mütter nur für die Zeit des gesetzlichen Mutterschutzes frei mit dem Argument, dass ja der Vater notfalls das Kind betreuen könnte. Wie es genau gemacht wird, hängt vom Präsidium des Gerichtes und dem jeweiligen Präsident / der Präsidentin ab. Man könnte um ein Gespräch bitten. Oder - sofern gesundheitliche Gründe eine Rolle spielen (z.B. nach der Geburt noch Probleme mit längerem Sitzen o.ä.) - könnte man auch eine ärztliche Krankmeldung vorlegen. Letztlich wird man aber kaum wegen eines Babys vom Schöffendienst bereit werden, wenn es das jeweilige Gericht nicht möchte.

Mitglied inaktiv - 21.12.2016, 13:42



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Hallo PaHe, wenn Du, wie Frau Bader schrieb, glaubhaft machen musst, dass die unmittelbare persönliche Fürsorge für Deine Familie die Ausübung des Amtes in besonderem Maße erschwert, dann bist Du nicht auf einen Kinderarzt angewiesen. Glaubhaftmachung erlaubt eine ganze Menge Beweismittel, siehe https://de.wikipedia.org/wiki/Glaubhaftmachung Du kannst - und solltest wahrscheinlich - selbst eine eidesstattliche Erklärung abgeben, dass Du keine Möglichkeiten zur Betreuung hast und ggf. auch eine Fremdbetreuung außerhalb der Familie in dem Alter ablehnst, dazu evtl. eine von Deinem Mann, der z.B. darlegt, dass er wegen Berufstätigkeit nicht die Betreuung übernehmen kann. Eine Bescheinigung vom Kinderarzt wäre natürlich schön, aber im Prinzip kannst Du auch andere "Sachverständige" oder Dokumente bemühen, ob jetzt irgendwelche allgemeinen Aufsätze über Fremdbetreuung und Bindungstheorie oder was immer in Deine Argumentation passt, oder ein spezielles Gutachten von wem auch immer. Evtl. auch einfach ein Nachweis, dass Du keine Betreuungsstelle von der Stadt angeboten bekommst. Ich finde, auf Art. 6(2) GG kannst Du Dich auch ganz schön berufen... https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_6.html. Wie sich die über Deinen Antrag Entscheidenden (keine Ahnung, welches Gremium das ist) entscheiden werden, weiß man natürlich nicht. Im Zweifel, will sagen, solange es keine Entscheidung zu Deinen Ungunsten gibt, würde ich das Baby erstmal mitbringen. Ich kann mir - ganz unverbindlich und nach Bauchgefühl - kaum vorstellen, dass sie Dich zwingen können, es abzugeben. Zumindest nicht spontan. Viel Glück!

von zweizwerge am 22.12.2016, 15:11



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Nein, zum Abgeben zwingen kann Dich keiner.... Aber mein damaliger Vorsitzender hat schon mal einer Schöffin ganz klar gesagt, dass er trotzdem die Verhandlung macht, das Kind von der Zeugenbetreuung betreut wird und er halt entsprechende Stillpausen einlege... und siehe mal da, plötzlich hatte der Papa doch Zeit... Es geht nämlich nicht, dass alle anderen Verfahrensteilnehmer dann umsonst gekommen sind. Diese Kosten könnte man nämlich den Schöffen auferlegen, der den Termin "platzen" lässt. Das sind leicht mehrere 1000 € für Anwälte, ggf. Vorführungskosten, ggf. Sachverständiger usw. Also den Rat, das Kind mitzubringen, in der Hoffnung, der Termin falle dann aus, würde ich besser nicht befolgen.

Mitglied inaktiv - 22.12.2016, 15:39



Antwort auf: Schöffentätigkeit

Kenne mich nicht aus, Aber Menschen werden freigestellt und der Staat übernimmt alle Kosten (H4) wegen Unzumutbarkeit eine Arbeit aufzunehmen. Und Schöffen werden nahezu gezwungen ihr Kind mit 8 Wochen fremdbetreuen zu lassen? Warum?

von Sternenschnuppe am 22.12.2016, 16:34



Antwort auf: Schöffentätigkeit

Hallo, das Schöffenamt ist ein Ehrenamt, von welchen man nur in Ausnahmefällen freigestellt werden kann. Anerkannte Ausnahmefälle sind schwere Krankheit und gesetzliche Schutzgründe (also der Mutterschutz). Keine Kinderbetreuung hingegen ist kein Ausnahmefall, sondern liegt im Organisationsbereich der Mutter. Man muss verstehen, dass das Schöffenamt eine BürgerPFLICHT ist, der man sich nicht entziehen darf. Wird ein Schöffe, der eigentlich tätig sein könnte, zu Unrecht freigestellt, dann ist die Besetzung des Gerichts fehlerhaft (Stichwort gesetzlicher Richter). Bei fehlerhafter Besetzung des Gerichts ist das Urteil angreifbar und im Falle der Einlegung einer Revision zwingend aufzuheben. Und da Schöffen nur bei den Gerichten eingesetzt werden, bei denen "es um etwas geht" - also Amtsgericht - Schöffengericht - , Jugendschöffengericht sowie Kleine- und Große Strafkammer ist ein Fehler dort besonders relevant. Kein Gericht möchte erklären, warum ein Straftäter freikommt, weil das Gericht falsch besetzt war. Daher wird das so streng gehandhabt.

Mitglied inaktiv - 22.12.2016, 16:45



Antwort auf: Schöffentätigkeit

Danke für die Erklärung, jetzt verstehe ich es besser. Arbeitspflicht sollte auch eingeführt werden ab Betreuungsanspruch, aber das ist ein anderes Thema :-)

von Sternenschnuppe am 22.12.2016, 16:52