Frage: Schließung der NL

Hallo Frau Bader, nach der Geburt meines Sohn am 09.10. diesen Jahres befinde ich mich momentan im Mutterschutz. Eine Elternzeit von 2 Jahren habe ich bei meinem AG eingereicht. Nun habe ich erfahren, daß die NL Deutschland zum März nächsten Jahres geschlossen wird. Nur noch der GF und ein weiterer MA werden weiterhin die bestehenden Kooperationspartner betreuen. Was muß ich nun beachten? Vielen Dank für Ihre Hilfe. Gruß, Rubsy PS: Ich habe erst im Januar diesen Jahres in dem Unternehmen angefangen.

Mitglied inaktiv - 05.12.2002, 12:33



Antwort auf: Schließung der NL

Hallo, wenn die Firma schließt, wird man Ihnen kündigen, dann sind Sie arbeitslos. Hierzu braucht der AG die Zustimmung der Aufsichtsbehörde. Wenn dies nicht geschieht, können Sie kündigen, Vorteile haben Sie dadurch nicht. Wenn Sie nicht kündigen, läuft der EU erst einmal weiter. Reden Sie dann aber lieber mit der KK, damit Ihnen keine Unannehmlichkeiten entstehen (faktisch sind Sie ja nicht mehr im EU). Einen gesetzlichen Anspruch auf eine Abfindung gibt es nicht, diese kann vertraglich vereinbart sein, ansonsten erhält m an sie nur, wenn man dies mit dem AG vereinbart ist oder man sich gerichtlich vergleicht. Mit dem Ende des Vertrages endet auch der EU. Sie haben dann keine Ansprüche auf beitragsfreie KK + Sozialversicherung mehr. Sie können sich dann beim Arbeitsamt melden, Arbeitslosengeld + beitragsfreie KK erhalten Sie jedoch nur, wenn Sie dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen. Das bedeutet, dass Sie eine Unterbringung des Kindes nachweisen müssen. Bei der Erziehungsgeldstelle muss es angegeben werden, wenn Sie Leistungen vom AA beziehen, da sich dies möglicherweise auswirkt. Bezüglich des MGs ist der Zeitpunkt des Beginns des Mutterschutzes wichtig. Wenn Sie da noch im Arbeitsverhältnis standen, erhalten Sie ganz normal MG. Wenn nicht mehr, erhalten Sie MG von der KK in Höhe des Arbeitslosengeldes (falls Sie welches erhalten). Gruß, NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 06.12.2002