Frage: Rücktrittsrecht

Hallo Frau Bader, ich befinde mich im Erziehungsurlaub und gehe wieder stundenweise arbeiten. Für die Betreuung hatte ich mir eine private Betreuung ausgesucht. Ich habe mich bei der Besichtigung "belatschern" lassen und einen Vetrag unterschrieben, der allerdings den Zusatz enthielt "Vier Wochen Rücktrittsrecht" und "Vier Wochen für ... Euro". Die ersten Vier Wochen sind günstiger. Ich habe den Vertrag gleich am nächsten Tag ordnungsgemäß gekündigt, da ich mich überrumpelt gefühlt habe. Jetzt ist mir der erste volle Monatsbeitrag abgebucht worden, mit der Begründung, dass ich den Vetrag ja erst nach 4 Wochen kündigen kann. Ich war aber der Meinung, dass ich wenn nur anteilig zahlen muß, also max. 1 Tag. Ich habe die Betreuung ja nie in Anspruch genommen.Könnnen Sie mir helfen, wer hat nun Recht ? Vielen Dank Andrea

Mitglied inaktiv - 09.09.2002, 13:01



Antwort auf: Rücktrittsrecht

Liebe Andrea, haben Sie den Vertragspartner aus dem Internet oder war es eine Drückerkolonne etc.? Wohl nicht. Und dann gilt der Grundsatz, dass man einen geschlossenen Vertrag halten muss. Egal, ob in Anspruch genommen oder nicht. Gruß, NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 09.09.2002