Rückkehr nach EZ in Teil- oder Vollzeit

 Nicola Bader Frage an Nicola Bader Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

Frage: Rückkehr nach EZ in Teil- oder Vollzeit

Ich beabsichtige, das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Elternzeit fortzusetzen. Meine Fragen lauten: 1) Bis wann (Frist) muss ich dem Arbeitgeber mitteilen, ob ich Vollzeit oder Teilzeit arbeiten möchte? Oder muss ich mich bereits mit Einreichung des Antrags auf Elternzeit sieben Wochen vor Inanspruchnahme der Elternzeit festlegen? 2) Bei der Option „Teilzeit“ steht in Klammern „(hierzu ist ein schriftlicher Antrag erforderlich)“: - Bis wann muss ich diesen Antrag stellen? - An wen richte ich diesen Antrag? - Kann ich in diesem Antrag auch den zeitlichen Rahmen festlegen, zu wann ich auf Vollzeit wieder aufstocken möchte? 3) Ist es grundsätzlich möglich, zunächst Vollzeit einzusteigen und ggfs. später auf Teilzeit zu reduzieren, wenn ich merke, dass ich das zeitlich nicht organisieren kann. 4) Wenn ich Teilzeit wähle, habe ich dann den Anspruch bzw. das Recht, nach einem gewissen Zeitraum auf Vollzeit aufzustocken? In diesem Falle würde ich gerne mit dem AG zeitnah schriftlich (vertraglich) festhalten, wie lange ich Teilzeit arbeiten möchte, und zu wann ich wieder Vollzeit einsteige, sollte ich mich für die Teilzeitoption entscheiden. Ist das möglich? Entschuldigen Sie bitte, es sind doch recht viele Fragen geworden. Vielen Dank, Silke

von SiSiLi am 01.06.2016, 14:39



Antwort auf: Rückkehr nach EZ in Teil- oder Vollzeit

Hallo, AG und AN sollen sich innerhalb vier Wochen wegen der Teilzeit im EU einigen. Ist eine Einigung nicht möglich, besteht ein begrenzter Anspruch auf Verringerung , wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: Der Betrieb muss mehr als 15 AN haben, Ihr Vertrag länger als 6 Mo. bestehen. Dann müssen Sie 7 Wo. vorher schriftl. mitteilen, dass Sie reduzieren wollen. Dies ist für bis zu 30 Wochenstunden für mind. 3 Mo. möglich. Es darf durch die Reduzierung kein finanzieller Nachteil entstehen. Das heiß, man erhält anteilig sein altes Gehalt sowie Weihnachtsgeld etc. Man behält in der Regel seinen alten Arbeitsplatz, es sei denn, dieses ist organisatorisch nicht möglich oder der Arbeitsplatz eignet sich nicht dafür. Der AG darf nur aus wichtigen betriebl. Gründen widersprechen. Die Verringerung darf pro Elternzeit höchstens zweimal pro Elternteil beansprucht werden. Wird bereits vor der Elternzeit eine Teilzeitbeschäftigung bis zur zulässigen Grenze ausgeübt, kann dies ohne einen Antrag unverändert fortgesetzt werden. Liebe Grüsse, NB Hallo,

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 02.06.2016



Antwort auf: Rückkehr nach EZ in Teil- oder Vollzeit

Ist es korrekt, dass ich erst 7 Wochen vor Ablauf der Elternzeit dem Arbeitgeber mitteilen muss, ob ich Vollzeit oder Teilzeit wieder arbeite? Dass ich das Arbeitsverhältnis fortsetzen möchte, teile ich dem Arbeitgeber natürlich mit dem Antrag auf Inanspruchnahme der Elternzeit mit.

von SiSiLi am 01.06.2016, 15:51



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