Frage: Rückkehr aus der Elternzeit

Sehr geehrte Frau Bader, am 22.4. endet meine zweite Elternzeit. Meine Rückkehr bei meinem Arbeitgeber habe ich rechtzeitig angekündigt und auch bereits ein Treffen mit meinem "neuen" Vorgesetzten gehabt. Bis heute ist nicht klar, welche Aufgabe ich in der Abteilung übernehmen werde. Auch meinem Antrag nach einer befristeten Arbeitszeitverkürzung auf 19 Stunden die Woche (in Anlehnung an eine geltende Betriebsvereinbarung), wurde bis dato nicht reagiert. Den Antrag habe ich bei der Personalabteilung gestellt, die wiederum diesen an die Fachabteilung weitergeleitet hat. Letzte Rückmeldung von der Fachabteilung war vergangenen Donnerstag, dass man sich in Kürze bei mir melden wird. Das ist bis heute nicht geschehen. Wie gehe ich jetzt am besten vor? Wie sieht mein Recht hier aus? Ich habe einen unbefristeten Vollzeitvertrag. Vielen Dank für Ihre Rückmeldung Mit freundlichen Grüßen Gabriela

von GabrielaK am 27.03.2019, 10:47



Antwort auf: Rückkehr aus der Elternzeit

Hallo, wenn Sie TZ beantragen haben und der Ag sich nicht gemeldet? Das regelt § 15 BEEG: Hat ein Arbeitgeber die Verringerung der Arbeitszeit 1. in einer Elternzeit zwischen der Geburt und dem vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes nicht spätestens vier Wochen nach Zugang des Antrags oder 2.in einer Elternzeit zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes nicht spätestens acht Wochen nach Zugang des Antrags schriftlich abgelehnt, gilt die Zustimmung als erteilt und die Verringerung der Arbeitszeit entsprechend den Wünschen der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers als festgelegt. Liebe Grüße NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 27.03.2019



Antwort auf: Rückkehr aus der Elternzeit

Auf jeden Fall am ersten Tag nach der Elternzeit zu den regulären Zeiten zur Arbeit erscheinen, solltest du bis dahin immer noch nichts hören. Mit Ende der Elternzeit lebt der alte Vertrag zu den alten Konditionen wieder auf, wenn nichts zwischenzeitlich geändert wurde. Und du solltest deinen Teil des Vertrages erfüllen, in dem du pünktlich erscheinst und deine Arbeitskraft zur Verfügung stellst, sonst machst du dich angreifbar.

von Dojii am 27.03.2019, 10:55



Antwort auf: Rückkehr aus der Elternzeit

Vielen Dank. Da hast du Recht. Ich habe allerdings eine 35-Stunden-Betreuung für meine Kinder (Aufstockung nicht möglich, da der Kindergarten dies nicht anbietet) und ich muss täglich insgesamt 2-2,5 Stunden Autofahren. Das weiß mein Arbeitgeber. Ich denke aber auch, dass die das Aussitzen, um mich tatsächlich "angreifbar" zu machen.

von GabrielaK am 27.03.2019, 10:59



Antwort auf: Rückkehr aus der Elternzeit

Die Kinderbetreuung ist allerdings nicht Sache des Arbeitgebers. Das liegt alleine in deiner Verantwortung. Sollte die mangelnde Kinderbetreuung den Erfüllen deiner vertraglichen Konditionen im Wege stehen, müsstest du ggf. kündigen, wenn ihr keine Einigung erzielen könnt.

von Dojii am 27.03.2019, 11:02



Antwort auf: Rückkehr aus der Elternzeit

Wenn du den Antrag auf TZ fristgerecht gestellt hast und der AG nicht innerhalb seiner Frist dazu reagiert, gilt der Antrag wie von dir gestellt als genehmigt. Dann würde es darauf ankommen, ob du bestimmte Arbeitszeiten (also von x - y Uhr täglich) angegeben hast - dann gelten auch diese. Hast du das nicht, gilt der Antrag als genehmigt - die Arbeitszeiten müssten aber noch geklärt werden und da kann der AG dann natürlich dir immer noch einen Strick durch die Planung machen.

von cube am 27.03.2019, 11:09



Antwort auf: Rückkehr aus der Elternzeit

Wenn ich das richtig verstanden habe geht es um Teilzeit NACH der Elternzeit, nicht IN der Elternzeit. Da sollte das BEEG gar keine Rolle mehr spielen.

von Dojii am 27.03.2019, 15:48



Antwort auf: Rückkehr aus der Elternzeit

Außerhalb der EZ gilt: Der Antrag muss spätestens 3 Monate vor gewünschtem Beginn der TZ gestellt worden sein. Der AG muss spätestens 4 Wochen vor Beginn der TZ abgelehnt haben, ansonsten gilt der Antrag als genehmigt wie gestellt. Aber eben Vorsicht bzgl. Arbeitszeiten: sind diese nicht im Antrag genannt, kann der AG diese nach betrieblichen Belangen bestimmen im Rahmen des im VZ-Vertrag festgelegten Arbeitszeitraumes. Habe ich also da stehen "täglich von 8-17 Uhr" und gebe keine Wunsch-Zeiten im Antrag an, kann der AG sehr wohl aus betr. Gründen die TZ-Arbeitszeit auf von 12-17 Uhr festlegen. Das ist dann blöd, wenn man eben den Kita.Platz von 8-13 Uhr gebucht hat, in der Annahme, dass man selbstverständlich vormittags arbeiten wird.

von cube am 27.03.2019, 16:06



Antwort auf: Rückkehr aus der Elternzeit

In Ergänzung zur letzten Antwort von cube: Wenn es um Teilzeit NACH und nicht IN der Elternzeit geht, gilt Paragraf 8 Teilzeit- und Befristungsgesetz. Demnach muss der Arbeitnehmer (also du) die Verringerung der Arbeitszeit und die Verteilung der Arbeitszeit mindestens drei Monate vor Beginn der Teilzeit schriftlich beantragt haben. Ist das bei dir der Fall? Also vor dem 22. Januar 2019 beantragt, wenn die Reduzierung auf 19 Std/Woche ab dem 22. April 2019 greifen soll? Wenn ja, müsste dein Antrag schon als genehmigt gelten. Denn gemäß Paragraf 8 Absatz 5 Satz 1 hätte der Arbeitgeber dir seine Entscheidung über deinen Antrag spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn der Teilzeit - also bis zum 22. März 2019 - mitteilen müssen. Das gilt so aber natürlich nur, wenn du den Antrag auch rechtzeitig gestellt hast...

von Rotkehlchen am 27.03.2019, 19:25



Antwort auf: Rückkehr aus der Elternzeit

Leider ist das bei mir so nicht der Fall. Ich war zu gutgläubig. Ich habe zwar vor dem 22.1. meinen Wiedereinstieg angekündigt, allerdings nicht explizit Teilzeit reingeschrieben und auch nicht explizit die Wochentage mitgeteilt. Dass ich Teilzeit arbeiten möchte habe ich dann wenige Tage telefonisch mitgeteilt, als wir telefoniert haben. Einen schriftlichen Antrag habe ich an die Personalabteilung erst am 5.3. geschickt. Nach meiner ersten Elternzeit liefen alle Vorabregelungen mündlich. Mein damaliger Chef hat sich um alles mit der Personalabteilung gekümmert. Diese Fristen waren mir nicht bekannt. Am montag habe ich einen Termin mit einem anwalt.

von GabrielaK am 27.03.2019, 20:01



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