Hallo Frau Bader,
ich habe noch Resturlaub aus der Vollzeittätigkeit vor dem MuSCh/Elternzeit (Jahr 2016). Am 30.11.2017 endet meine Elternzeit. Normalerweise verfällt bei uns der Urlaub eines Jahres am 01.10. des Folgejahres.
Wann genau verfällt mein Resturlaub?
Ist mein Arbeitgeber verpflichtet mir den Urlaub zu nehmen (wenn eine Auszahlung nicht möglich ist)?
Ich arbeite dann nur 3x die Woche. Wird dieser Resturlaub runterreduziert oder bleibt er in vollem Umfang erhalten? (Also z. B. 5 Tage Urlaub, wären dann jetzt MO; DI; MI, MO; DI - stimmts?)
Vielen Dank.
von
juliane-marie
am 02.10.2017, 12:13
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Resturlaub
Hallo,
1.Urlaub, den man wegen Mutterschutz o EZ nicht nehmen kann, kann man bis spätestens in dem Jahr nach Beendigung der EZ nehmen.
2. Der VZ-Urlaub muss auch i VZ abgegolten werden.
Liebe Grüße
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 07.10.2017
Antwort auf:
Resturlaub
Du kannst den Resturlaub im Anschluß an die Elternzeit nehmen, wenn dein ursprünglicher Vertrag wieder aktiv wird. Er verfällt bis dahin nicht. Er wird nicht ausbezahlt, wenn das Arbeitsverhältnis nicht endet.
Mitglied inaktiv - 02.10.2017, 18:03
Antwort auf:
Resturlaub
Kann ich den Resturlaub denn auch während der Zeit, wo ich in TZ arbeite nehmen??
von
juliane-marie
am 04.10.2017, 14:55
Antwort auf:
Resturlaub
Nein, eigentlich nicht.
Mitglied inaktiv - 05.10.2017, 15:08