Hallo Frau Bader,
Recht haben und Recht bekommen sind leider immer noch zwei verscheidene Paar Schuhe. Ich habe noch diversen Resturlaub von diesem Jahr (20T) mein Mutterschutz beginnt am 11.12.04. Mein Arbeitgeber möchte micht jetzt bereits ab Oktober in den Urlaub schicken. Er sagt es ist nicht möglich zwischen Mutterschutz und Elternzeit den Urlaub zu legen. Auch einen Übertrag meines Urlaubs bis nach der Elternzeit ist nicht möglich, da der Urlaub dann Ende März verfallen würde.
Können Sie mir sagen, wo obige Möglichkeiten (Pharagraph) im Gesetz verankert sind?! Wenn man die Elternzeit erst nach dem Urlaub antritt, hat man dann trotzdem Anspruch auf die vollen 36 Monate oder verkürzt sich die Elternzeit um die Zeit des Urlaubs?
Vielen Dank für Ihre Unterstüzung
cmu
Mitglied inaktiv - 15.09.2004, 08:55
Antwort auf:
Resturlaub
Hallo,
nach BErzGG kann derUrlaub nach dem EU genommen werden.
Gruß,
NB
BErzGG § 17 Urlaub
(1) Der Arbeitgeber kann den Erholungsurlaub, der dem Arbeitnehmer für das Urlaubsjahr aus dem Arbeitsverhältnis zusteht, für jeden vollen Kalendermonat, für den der Arbeitnehmer Elternzeit nimmt, um ein Zwölftel kürzen. Satz 1 gilt nicht, wenn der Arbeitnehmer während der Elternzeit bei seinem Arbeitgeber Teilzeitarbeit leistet.
(2) Hat der Arbeitnehmer den ihm zustehenden Urlaub vor dem Beginn der Elternzeit nicht oder nicht vollständig erhalten, so hat der Arbeitgeber den Resturlaub nach der Elternzeit im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr zu gewähren.
(3) Endet das Arbeitsverhältnis während der Elternzeit oder setzt der Arbeitnehmer im Anschluss an die Elternzeit das Arbeitsverhältnis nicht fort, so hat der Arbeitgeber den noch nicht gewährten Urlaub abzugelten.
(4) Hat der Arbeitnehmer vor dem Beginn der Elternzeit mehr Urlaub erhalten, als ihm nach Absatz 1 zusteht, so kann der Arbeitgeber den Urlaub, der dem Arbeitnehmer nach dem Ende der Elternzeit zusteht, um die zuviel gewährten Urlaubstage kürzen.
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 15.09.2004
Antwort auf:
Resturlaub
Es steht irgendwo im MuSchuGesetz, dass nicht genommener Urlaub vor der Geburt auch nicht verfällt! Und daran muss sich dein Chef halten. Der EU verkürzt sich keinesfalls, sondern du nimmst den Resturlaub im Anschluss an den EU und kriegst auch alle vollen Tage.
Dazu wäre noch zu sagen, dass dir für die gesamte Zeit des MuSchu, also diese 14 Wochen auch anteilmäßig der Urlaub zusteht, also für Dezember, Januar, Februar und März!
Diesen dir zustehenden Urlaub könntest du ja auch nicht vor dem MuSchu nehmen, weil du ihn da ja noch gar nicht "angespart" hast, der kommt dann auch hintendran.
Lass dich nicht unterkriegen, notfalls wende dich ans Gewerbeaufsichtsamt!
Mitglied inaktiv - 15.09.2004, 10:07
Antwort auf:
Resturlaub
ja, ich werde mich noch mal auf die Suche nach den Artikeln machen. schon furchtbar feststellen zu müssen, dass Leute Ihren Job einfach gar nicht beherschen. Aber auch gut, das es nette Menschen gibt, die einen Unterstützen.
Mitglied inaktiv - 15.09.2004, 11:16