Resturlaub von Vollzeit auf teilzeit

 Nicola Bader Frage an Nicola Bader Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

Frage: Resturlaub von Vollzeit auf teilzeit

Hallo Frau Bäder Ich habe folgende Frage. Ich bin seit 2010 in meiner Firma (Vollzeit geschäftigste - 30 Tage Urlaub). Aus der Zeit gibt es noch Urlaub (31 Tage) Anspruch und Überstunden (142 Stunden). Dann bekam ich 2014 mein ersten Sohn und 2016 kam dann mein 2 Sohn. Habe nicht zwischen den zwei Schwangerschaften gearbeitet. Seit Januar 2018 arbeite ich wieder (20 Stunden die Woche ). Was ok ist aber mein Chef kennt sich nicht wirklich mit der Thematik Teilzeit aus. Ich habe 30 Tage Urlaub bei Teilzeit. Wie verhält es sich mit dem Urlaub der vor der Teilzeit? Es wären 31 Tage. Werden die nun mal 2 genommen , weil von Vollzeit auf Teilzeit oder bleibt es bei 31 tage bestehen? Vielen Dank und eine tolle Woche

von nicky-1205 am 25.02.2018, 23:50



Antwort auf: Resturlaub von Vollzeit auf teilzeit

Hallo, Vollzeiturlaub muss auch in Vollzeit ausgezahlt oder umgerechnet werden. Liebe Grüße NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 27.02.2018



Antwort auf: Resturlaub von Vollzeit auf teilzeit

Es bleibt bei den 31 Tagen, du hast also genau so viel Urlaub wie vorher.

von cube am 26.02.2018, 08:53



Antwort auf: Resturlaub von Vollzeit auf teilzeit

War bei mir genau so. Habe die vorhandene Anzahl an Resturlaubstagen genommen und die Differenz zum 8 Stunden Tag ausbezahlt bekommen. Das fand ich gut so. Du hast ja immerhin "8 Stunden Urlaubstage" erwirtschaftet. LG und melde Dich gerne mal wie Dein AG das gelöst hat!

von Wolke5 am 26.02.2018, 09:17



Antwort auf: Resturlaub von Vollzeit auf teilzeit

Das ist aber nett von deinem AG, Wolke. Urlaub bezieht sich nämlich nicht auf gearbeitete Stunden, sondern auf Tage.

von cube am 26.02.2018, 09:48



Antwort auf: Resturlaub von Vollzeit auf teilzeit

Das ist nicht nur einfach nett vom AG, sondern vom EuGH so entschieden: "Der EuGH hat entschieden, dass das Ausmaß entstandener Urlaubsansprüche im Falle einer Änderung des Beschäftigungsvolumens nicht angepasst werden dürfe. Dies betreffe sowohl den Umfang des Freistellungsanspruchs als auch den Umfang der zu zahlenden Vergütung." Zitat von Haufe.de

von kevome* am 26.02.2018, 10:32



Antwort auf: Resturlaub von Vollzeit auf teilzeit

Das Urteil bezieht sich auf etwas anderes. Der AN wechselt innerhalb des Jahres von Voll auf TZ, wobei er auch weniger Tage pro Woche arbeitet. Weniger Arbeitstage = weniger Urlaubstage. Dies wollte der AG für das ganze Jahr rückwirkend geltend machen. Dem hat der EuGH widersprochen.

von cube am 26.02.2018, 11:05



Antwort auf: Resturlaub von Vollzeit auf teilzeit

heißt: wenn ich im laufenden Jahr bis April in VZ 10 Tage Urlaub erworben habe, bleiben diese auch voll erhalten. Der verringerte Urlaubsanspruch gilt erst ab dem Tag der Umstellung auf TZ. Heißt eben auch: wenn ich nun nur noch 4 Tage statt 5 arbeite, habe ich eben mehr Urlaub. Musste ich vorher 5 Tage für eine Woche Urlaub einreichen, brauche ich jetzt nur 4 und habe damit nicht 2 Wochen Urlaub, sonder 2 Wochen und 2 Tage. Kann der AG den Urlaub so nicht gewähren und einigt sich mit dem AN auf Auszahlung, muß er für diesen Resturlaub das VZ-Gehalt auszahlen. Das heißt aber nicht, daß der AN, der nur seine Stunden halbiert, nicht aber die Arbeitstage verringert, plötzlich doppelt so viele Tage Urlaub hat. Denn da sind wir wieder beim Thema Urlaubstage - nicht Urlaubsstunden. Aber ich lasse mich gerne eines Besseren belehren, sollte ich das falsch verstanden haben oder es ein weiteres Urteil geben, daß ich nicht gefunden habe.

von cube am 26.02.2018, 11:24



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