Resturlaub bei Beschäftigungsverbot

 Nicola Bader Frage an Nicola Bader Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

Frage: Resturlaub bei Beschäftigungsverbot

Hallo Frau Bader, Ich habe von meinem Arzt seit Februar bis zur Entbindung (Sept 06)ein individuelles Beschäftigungsverbot (Risiko-Mehrlings-Schwangerschaft) ausgesprochen bekommen. Wie sieht es aus mit meinem Urlaubsanspruch für 2006 ? Steht mir der Jahresurlaub noch zu bzw. kann ich mir diesen auszahlen lassen? (Habe in 2006 noch keinen Urlaub nehmen können. Danke Gruss Blume

Mitglied inaktiv - 07.07.2006, 12:57



Antwort auf: Resturlaub bei Beschäftigungsverbot

Hallo, Man muss dabei folgendes unterscheiden: im Mutterschutz + BV erhält man ganz normale Urlaubsansprüche, im EU keine. Wenn man vor dem Mutterschutz krank war oder ein BV hatte, hat man auch Urlaubsansprüche. In dem Jahr, in dem man teilweise noch arbeitet /im Mutterschutz ist, hat man anteilig für die Monate Urlaubsanspruch, die ganz gearbeitet wurde- eine tageweise Abrechnung für den jeweiligen Monat gibt es also nicht. Anspruch besteht aber nach §17 Abs. 1 BErzGG nur auf volle Monate. Das heißt: für jeden vollen Kalendermonat, den der AN Elternzeit genommen hat, wird der Urlaubsanspruch um je 1/12 gekürzt. Den Urlaub, der vor dem EU entsteht, darf man grundsätzlich nach dem EU nehmen. Das bedeutet im Jahr direkt danach und noch im Folgejahr. Vor dem EU nur dann, wenn er in dem Jahr angefallen ist. Bsp: Der Mutterschutz beginnt Mitte Dezember, dann hat man ja für das neue Jahr im Januar Urlaubsansprüche (1/12). Den kann man nicht im alten Jahr nehmen. Auszahlung ist nur bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses möglich, sonst muss man den Urlaub aufsparen. Dies alles ist geregelt im MuSchG und BErzGG. Gruß, NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 10.07.2006



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