Frage: Rechtliches w/ Haushaltshilfe

Hallo Frau Bader, erwarte in Kürze via Kaiserschnitt mein 3. Kind. Die beiden anderen Kinder sind auch noch klein. Da es mir in der SS schon sehr schlecht ging, glaube ich, dass ich nach der Entbindung für eine absehbare Zeit Hilfe benötige. Ich denke darüber nach, bei der Krankenkasse eine Haushaltshilfe zu beantragen. Ich hätte auch jemanden - NICHT aus der Verwandtschaft - , der bereit ist, mir zu Helfen (Putzen, Kinderbetreuung, etc.). Was muss ich dann beachten? Muss die Dame von mir angemeldet werden? Oder ist das hierbei nicht nötig? Vielen Dank für Ihre Antwort. Paula

Mitglied inaktiv - 05.12.2007, 23:12



Antwort auf: Rechtliches w/ Haushaltshilfe

Hallo, Mit einer in der Regel externen Haushaltshilfe unterstützt die Krankenkasse Familien mit Kindern unter zwölf Jahren, wenn beispielsweise die Mutter wegen eines Krankenhausaufenthalts die Kinder nicht mehr versorgen kann. In ihren Satzungen können die Krankenkassen weitergehende Leistungen vorsehen, etwa für eine Erholungsphase nach dem Krankenhausaufenthalt. Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung erhalten Haushaltshilfe, wenn ihnen wegen Krankenhausbehandlung oder wegen häuslicher Krankenpflege, Mütter- (genesungs-)kur oder einer Vorsorge- bzw. Rehabilitationskur die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist. Voraussetzung ist, dass im Haushalt ein Kind lebt, das bei Beginn der Haushaltshilfe das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist. Bei beiden Varianten ist ferner Voraussetzung, dass eine im Haushalt lebende Person den Haushalt nicht weiterführen kann. Weiter kann die Satzung bestimmen, dass die Krankenkasse in anderen als den genannten Fällen Haushaltshilfe erbringt, wenn Versicherten wegen Krankheit die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist. Als Haushaltshilfe stellt die Krankenkasse eine Ersatzkraft; sofern dies nicht möglich oder zweckmäßig ist, werden die Kosten für eine selbstbeschaffte Ersatzkraft in angemessener Höhe erstattet. Eine Erstattung erfolgt nicht für Verwandte und Verschwägerte bis zum zweiten Grad. Ersatzkräfte stellen u.a. - auch für nicht versicherte Personen - die Sozialen Dienste und Sozialstationen (§§ 38, 132 Sozialgesetzbuch V.). Da die Kosten von der KK getragen werden denke ich nicht, dass Sie die Kraft anmelden müssen - evtl. macht das die KK. Liebe Grüsse, NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 06.12.2007



Antwort auf: Rechtliches w/ Haushaltshilfe

Dein Gynäkologe muss die Haushaltshilfe verordnen.

Mitglied inaktiv - 06.12.2007, 07:36



Antwort auf: Rechtliches w/ Haushaltshilfe

Eine Haushaltshilfe wird nicht "verordnet", sondern der FA bescheinigt deren Notwendigkeit. Ob die Kasse das dann genehmigt hängt von den persönlichen Umständen der Antragstellerin ab - und oft genug auch vom Sachbearbeiter der KK. Bei Wöchnerinnen geht man zuerst einmal davon aus, daß sich die Familie resp. der Mann um die Frau kümmert.

Mitglied inaktiv - 06.12.2007, 08:50



Antwort auf: Rechtliches w/ Haushaltshilfe

Danke, aber das ist mir schon klar.... Ich denke, die Umstände sind bei uns so, dass der Gyn. bzw. die Hebamme eine Haushaltshilfe befürworten (möchte da nicht näher drauf eingehen). Meine Frage ist eigentlich nur: Kann jede "private" Person als Haushaltshilfe einspringen, oder muss das über Lohnsteuerkarte, etc. laufen. Muss ich diese Person dann sozusagen "einstellen" mit Lohnsteuerkarte - wie z. B. auch eine Putzfrau, die man zu Hause beschäftigt. Liebe Grüße, Paula

Mitglied inaktiv - 06.12.2007, 09:50



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