Rechtliche Hintergründe zum partiellen Beschäftigungsverbot

 Nicola Bader Frage an Nicola Bader Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

Frage: Rechtliche Hintergründe zum partiellen Beschäftigungsverbot

Hallo Frau Bader, aufgrund meiner Situation hat mein Frauenarzt mir ein individuelles Beschäftigungsverbot in Aussicht gestellt, welches wir beim nächsten Termin besprechen. Dazu habe ich einige Fragen: 1. Muss man das Beschäftigungsverbot direkt am Tag, nach dem der Frauenarzt es ausgesprochen hat, dem Arbeitgeber mitteilen oder könnte man bis zum Ende der 12. SSW damit warten (ich denke insbes. an das Risiko einer Fehlgeburt und damit verb. § 17 Abs. 1 MuSchG, 4 Monate Kündigungsschutz) 2. Ist es dem Frauenarzt möglich, ein partielles (stundenweises) Beschäftigungsverbot im Verlauf der Schwangerschaft in ein totales Beschäftigungsverbot umzuwandeln? 3. Ich bin Pendlerin, was aufgr. der täglichen langen Fahrtzeit sehr anstrengend ist. Ist es möglich, das Beschäftigungsverbot so formulieren, dass ich nur 4 Tage die Woche arbeiten muss (zB Frau X darf maximal 5 h täglich, jedoch nicht mehr als 20 h / Woche arbeiten)? Damit könnte ich im Rahmen meiner Gleitzeit "immer mal" einen freien Tag in der Woche haben. 4. Wie viele Überstunden sind pro Tag erlebt? Da ich auf die öffentlichen Verkehrsmittel angewiesen bin, kann ich nicht nach zB exakt 4,00 h die Firma verlassen, sondern muss mich an den Fahrplan halten... Oder muss nur das Maximum pro Woche / pro Monat eingehalten werden? Vielen lieben Dank für Ihre Antworten! Crawnie

von Crawnie am 16.02.2019, 08:35



Antwort auf: Rechtliche Hintergründe zum partiellen Beschäftigungsverbot

Hallo, 1. Entweder es besteht eine Gefahr am Arbeitsplatz oder nicht. Da gibt es kein "wir reden beim nächsten Termin mal drüber" und auch kein "ich warte bis zur 12. SSW" 2. Grds. kann der FA nur im engen Rahmen ein BV aussprechen - das ist eigentlich Aufgabe des AGs. Wenn es aber Gründe gibt (die dem Ag genannt werden müssen) kann es auch ein totales BV geben 3. Es geht nicht darum einen freien Tag zu haben. Die Pendelei ist Ihre Privatsache und kann kein BV rechtfertigen. Dann müssen Sie ein Zimmer vor Ort nehmen. 4. Auch hier gilt: Das BV dient nicht Ihren persönlichen Bedürfnissen. Liebe Grüße NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 18.02.2019



Antwort auf: Rechtliche Hintergründe zum partiellen Beschäftigungsverbot

die frage ist, hast du probleme die JETZT aktuell sind oder nicht? entweder JETZT steht das bv sofort an oder eben nicht. aber ein bv erhalten, hinlegen und warten, da stellt sich die frage nach der ernsthaftigkeit. das ist nicht böse gemeint. und ja, ein bv kann umgewandelt werden WENN die sachlage sich ändert. es muss geklärt werden, ob ein bv ansteht oder eine au. denn diese geht immer vor.

von mellomania am 16.02.2019, 11:49



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Zu Punkt 4: der Fahrplan der öffentlichen Verkehrsmittel hat doch nullkommagarnix mit den Arbeitsstunden zu tun. Wenn du Feierabend um 16.00 Uhr hast, der nächste Zug aber erst 17.30 fährt musst du doch nicht bis 17.15 arbeiten. Du kannst um 16.00 Feierabend machen und musst dann eben zusehen wie du die Zwischenzeit verbringst. Arbeiten und Überstunden machen musst du deswegen nicht.

von Lovie am 16.02.2019, 12:33



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die fahrzeit ist auch nicht sache des AG. also ein bv wegen langen fahrens. das gibt es nicht. das obliegt dir

von mellomania am 16.02.2019, 13:17



Antwort auf: Rechtliche Hintergründe zum partiellen Beschäftigungsverbot

1. Das BV gilt immer ab Vorlage beim AG, nicht ab Ausstelldatum. 2. Ja. 3. Das BV ist nicht dazu gedacht, die Anstrengungen des Pendelns zur Arbeit zu vermeiden. Dafür bist du im Grunde selber verantwortlich, und du kannst dir z.B. ein Zimmer am Arbeitsort mieten. 4. Es sind dann überhaupt keine "Überstunden" mehr möglich. Nach der angegebenen Zeit musst du die Arbeit beenden und ausstempeln. Ob du dich weiter im Pausenraum, auf der Liege etc ausruhen kannst, bleibt dir und der Firma überalssen. Wenn du länger arbeitest, sind das keine Überstunden, sondern ein Verstoß gegen das MuSchG, nämlich gegen das BV.

Mitglied inaktiv - 16.02.2019, 18:33



Antwort auf: Rechtliche Hintergründe zum partiellen Beschäftigungsverbot

Das will ich mal näher erläutern. Beim MuSchG geht es um den Schutz der Mütter am Arbeitsplatz. Der Arbeitsplatz ist näher definiert. Das ist der Bereich, für den der AG verantwortlich ist. Normalerweise ab Werkstor. Die Anfahrt zur Arbeit ist deine private Sache. Wenn du dir den Job ausgesucht hast, hast du selber entschieden, einen bestimmten Anfahrtsweg zu bewältigen. Wie du das schaffst und wie lange das dauert, liegt nicht in der Verantwortung des AGs sondern in deiner. Wenn der Weg zu lange und zu anstrengend ist, ist das nicht ein Problem des Mutterschutzes. Dafür gibt es normalerweise kein BV, auch kein anteiliges. Da musst du selber Lösungen finden.

Mitglied inaktiv - 16.02.2019, 19:02



Antwort auf: Rechtliche Hintergründe zum partiellen Beschäftigungsverbot

Soll das BV nur auf Grund des Pendelns ausgesprochen werden oder ist der Hauptgrund eine anderer und die Pendelei soll bei der "Gelegenheit" gleich mit eingeschränkt werden? Denn wie andere schon schrieben: der Fahrtweg ist sozusagen dein Problem und rechtfertigt kein BV. Bzgl. 4 Tage pro Woche - da würde sich mir als AG die Frage stellen, warum die Arbeit an 4 Tagen ok ist, ab dem 5. Tag aber plötzlich eine Gefährdung darstellt. Das würde ich nicht akzeptieren, da es sich nach hart gesagt nach "ich habe keine Lust auf 5 Tage Arbeit" anhört.

von cube am 17.02.2019, 07:44



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Darf ich ehrlich sein? 1. Entweder gibt es Beschwerden die ein BV rechtfertigen, oder es gibt sie nicht. Heißt, wenn ein BV ausgestellt wird, dann muss das dem AG sofort mitgeteilt werden und nicht erst dann wenn es einem passt. Das Risiko FG und Kündigungsschutz muss man dann eben eingehen. Alternativ lässt man sich eben krank schreiben für die erste Zeit und nimmt Krankengeld in Kauf. 2. Ja, BV kann immer angepasst werden. 3. Pendeln spielt für das BV keine Rolle. Auch das man dann nur 4 statt 5 Tage arbeitet wird nicht möglich sein, denn damit wäre die Belastung ja an den tagen wo man arbeiten muss, höher. Was vermeidbar wäre wenn eben auf alle Tage gleichmäßig verteilt wird. ist Autofahren nicht möglich, ist das wieder eine Sache für eine AU. Da spreche ich aus Erfahrung. Für das BV muss die Arbeit selbst ursächtlich sein, nicht der Weg dorthin. Auto wäre nur ein Thema wenn das Fahren selbst zu deiner Arbeit gehört, der Fahrweg zur Arbeit hin aber ist nicht zu berücksichtigen. 4. Scheidet aus, weil Überstunden verboten sind. Wenn der Arzt festlegen das du nur 4 Std täglich arbeiten darfst, musst du nach 4 Stunden aufhören, da kannst du nicht sagen mein Bus fährt aber erst in 1 Stunde, ich arbeite mal länger. Lässt dein AG das zu, würde er sich strafbar machen. Wartezeiten bis der nächste Bus fährt sind dein eigenes Problem wie bei Millionen anderen Nutzer der öffentlichen Verkehrsmittel auch. Du siehst also, das meiste was du dir so vorstellst, geht so nicht. Ein BV dient in aller erster Linie dem Schutz des Kindes und deinem Schutz, nicht aber der Bequemlichkeit. Das heißt es ist an enge Richtlinien gebunden die du genauso einzuhalten hast wie Arzt und AG. So ist eine Voraussetzung für ein BV durch einen Arzt die, das du überhaupt arbeitsfähig bist. Die zweite, das die Arbeit selbst mit dem Mutterschutz vereinbar ist, diese ganz genaue spezielle Tätigkeit dich oder das Kind aber trotzdem gefährden würde. Fällt einer dieser Punkte weg, ist die Grundlage für ein BV gar nicht mehr gegeben und es müssen andere Lösungen her wie eben auch eine Krankmeldung.

von Felica am 17.02.2019, 09:26



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Ich bin mit dem Kommentar von Felica nicht einverstanden! zu 1. Das Attest muss nicht sofort vorgelegt werden; es gilt immer ab Vorlage beim AG. Die Glaubwürdigkeit ist eine andere Frage, aber schließlich geht es hier um Rechtsfragen. Es ist kein Vergehen, wenn man das Attest erst später vorlegt. Und "krank schreiben lassen", wenn man gar nicht krank ist, geht gar nicht. Ob AU oder nicht, entscheidet immer noch der Arzt. zu 3. Wenn man wegen Medikamenteneinnahme nicht Autofahren kann, aber per Bus zur Arbeit kann und normal eine Bürotätigkeit machen kann, ist das eben KEINE AU sondern genau was die TE anfragt: ein BV für Außendiensttätigkeit. zu 4. Stimmt. Wenn das anteilige BV für jede Tätigkeit über 4 Std. ist, dann ist bei 4 Std. Arbeitsende. Die Möglichkeit Zeit anzusammeln gibts nicht mehr. Es darf an keinem Tag länger als 4 Std. gearbeitet werden, es gibt keine Gleitzeit mehr.

Mitglied inaktiv - 17.02.2019, 10:03



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Wie würdest du es denn dann mit der Krankenkasse abrechnen? Denn der AG tritt ja nur in Vorleistung. Er hat dann den Abrechnungsstress mit der KK. Davon ab wie gesagt dürfte die Glaubwürdigkeit hin sein, AG wie KK könnten das ganze BV hinterfragen. Weil warum sollte eines ausgestellt werden wenn es dann nicht genutzt wird? Dann lässt man es doch erst später ausstellen, was es auch nicht glaubwürdiger macht. Den die Bedrohung bleibt ja. Meines Wissens nach ist der AN sehr wohl rechtlich in der Pflicht das BV dann unverzüglich mitzuteilen. Was die Schwangere nicht ist, sie muss den AG nicht sofort mitteilen das sie schwanger ist, solange gilt für sie aber auch das Mutterschutzgesetz nicht, besser gesagt sie kann sich nicht drauf berufen. Diesen Weg gehen die allermeisten. Wann wer arbeitsunfähig ist, ist dagegen Auslegungssache. Da dürfte der Arzt weniger Probleme haben eine AU in den ersten 12 Wochen zu rechtfertigen wie ein BV wo die Arbeit scheinbar keinerlei Rolle spielt. Arbeitsunfähig ist man bereist dann, wenn man sich mental nicht dazu in der Lage sieht, die Angst eine FG zu erleiden dürfte da schon langen. Genau wie die üblichen Schwangerschaftsbeschwerden die die allermeisten Schwangeren in den ersten Wochen haben.

von Felica am 17.02.2019, 10:20



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Es kommt doch recht häufig vor, dass BV nicht am Ausstellungstag, sondern erheblich später vorgelegt werden. Oder sogar gar nicht vorgelegt werden. Als AG würde ich einen Eingangsstempel auf das Dokument machen. Es steht ja auf der Vorlage eindeutig drauf: "gültig ab Vorlage beim AG". Das Ausstellungsdatum ist unerheblich und interessiert niemanden. Da gibts gar nichts zu diskutieren. Übrigens kann man BV niemals rückwirkend ausstellen: das wird durch den Vermerk "gültig ab Vorlage beim AG" ebenfalls klar.

Mitglied inaktiv - 17.02.2019, 10:33



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"Gütig ab Vorlage beim AG" stand noch auf keinem Vordruck den ich in der Hand hatte. Hier steht: "Mit Wirkung vom..." an der Stelle ist ein Datum einzusetzen.

von HeyDu! am 17.02.2019, 14:31



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Wie soll ein AG sich an ein BV halten, von dem er nichts weiß? Daher *kann* es gar nicht *mit Wirkung vom....* sein. Und rückwirkend, nie. Das BV richtet sich immer an den AG, wie die gesetzlichen Beschäftigungsverbote auch.

Mitglied inaktiv - 17.02.2019, 14:45



Antwort auf: Rechtliche Hintergründe zum partiellen Beschäftigungsverbot

Mag sein, dass Du das so siehst. Praktisch sehen die Zettel hier trotzdem so aus :-) Habe Eure Diskussion nicht verfolgt. Nur gelesen, wie es Deiner Meinung nach aussehen soll. Ich denke doch, Frauen werden es freiwillig und pünktlich abgeben. Hatte gerade eins in der Hand, gültig ab 18.02. Teil-BV.

von HeyDu! am 17.02.2019, 15:05



Antwort auf: Rechtliche Hintergründe zum partiellen Beschäftigungsverbot

Vielleicht sind die Behörden in eurem Bundesland nicht up to date genug? Manche haben nicht mal eigene Formulare. Da gibts große Unterschiede. Ich kenne die Rechtsauslegungen zu dem Thema recht gut.

Mitglied inaktiv - 17.02.2019, 15:14



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Die Zettel sind vom Frauenarzt erstellt. Da hat jeder seine eigenen :-D Moniert hat das scheinbar noch keine Kasse, denn 2015 sahen die Zettel auch schon so aus. Theorie und Praxis gehen auseinander, nichts anderes wollte ich damit sagen.

von HeyDu! am 17.02.2019, 15:18



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Alle Vordrucke die ich jetzt mal ergoogelt haben, sprechen von "mit Wirkung vom". heißt auch, das man da dann natürlich ein beliebiges Datum einsetzen kann. Es macht wenig Sinn da dann das Datum von Freitag einzusetzen, wenn die Schwangere erst am darauffolgenden Dienstag wieder arbeiten muss. So kenne ich es auch nur.

von Felica am 17.02.2019, 15:24



Antwort auf: Rechtliche Hintergründe zum partiellen Beschäftigungsverbot

Wenn das Attest am Freitag ausgestellt wurde "für jede Tätigkeit über 4 Std" und am Mittwoch drauf vorgelegt wird, ist doch logisch, dass man Montag, Dienstag, nicht rückgängig machen kann, was da gearbeitet worden ist. Ein Verbot kann erst dann greifen, wenn es dem AG bekannt wurde. Nicht vorher. Und ab dann kann es natürlich auch erst abgerechnet werden, wenn es dem AG bekannt war. Rheinland-Pfalz hat in seiner Info dazu in Abschnitt 4: Wirksam wird das ärztliche Attest durch Vorlage beim AG https://sgdsued.rlp.de/fileadmin/sgdsued/Dokumente/Downloads/Gewerbeaufsicht/Formular___16_MuSchG.pdf

Mitglied inaktiv - 17.02.2019, 16:49



Antwort auf: Rechtliche Hintergründe zum partiellen Beschäftigungsverbot

Dann lese dir mal deinen eigenen Link durch was auf dem Attest drauf steht.

von Felica am 17.02.2019, 17:31



Antwort auf: Rechtliche Hintergründe zum partiellen Beschäftigungsverbot

Ich weiß. Aber ist es ein Widerspruch?

Mitglied inaktiv - 17.02.2019, 17:43



Antwort auf: Rechtliche Hintergründe zum partiellen Beschäftigungsverbot

Eigentlich schon, denk mal drüber nach.

von Felica am 17.02.2019, 18:26



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Ich sehe keinen Widerspruch. Aber wenn du einen siehst zwischen der Info der Behörde in RLP und deren Vordruck, kannst du die Behörde ja anschreiben und nachfragen was es damit auf sich hat.

Mitglied inaktiv - 18.02.2019, 11:03



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