Hallo Fr. Bader,
ich bin jetzt seit gut einem Monat wieder am Arbeiten. MeineTochter ist jetzt 13 Monate alt und ich stille sie noch immer. Hauptsächlich morgens vor dem Dienst, abends, gaaaanz viel nachts und ab und an zwischendurch.
Nun hatte ich ein Gespräch mit meinem Chef das ich Stillzeiten nehmen darf während der Arbeit und das auch Arbeitszeit ist (ich arbeite in der ambulanten Pflege in Teilzeit).
Aber ich habe irgendwo einmal gelesen, das ich mir auch tgl. eine Stunde zu meinem Dienst dazu rechnen darf, wenn ich die Zeit auch nicht zum Stillen benötige. Ich gehe im Frühdienst von 6.30 bis ca. 11.00 Uhr (manchmal auch nur bis 10.00 oder aber bis 12.00 Uhr) arbeiten und stille meine Tochter davor und direkt danach, kann ich auf dem Stundenzettel noch ne Stunde mehr anrechnen auch wenn ich nicht mehr danach auf Arbeit zurückkehre?? Mein AG sieht das schon als Freizeit an. Stimmt das, gibt es evtl. dazu einen Gesetzestext, der das detailliert darlegt (das MuSchu Gesetz umschreibt das zu sehr). An wen kann ich mich wenden falls dem so ist und mein AG sich quer stellt?
LG und Vielen Dank!
Mitglied inaktiv - 07.10.2010, 19:04
Antwort auf:
rechtliche Frage - Stillzeit und Arbeiten
Hallo,
das Gesetz regelt doch den Fall, dass Sie während der Arbeitszeiten stillen/ abpumpen. Eine Stunde mehr anrechnen dürfen Sie sich nach meiner Meinung nicht. Aber wenden Sie sich bitte an das Forum von BIGGI!
Liebe Grüsse,
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 08.10.2010
Antwort auf:
rechtliche Frage - Stillzeit und Arbeiten
Vielleicht hilft Dir das hier weiter:
http://www.bfr.bund.de/cm/207/stillen_und_berufstaetigkeit.pdf
Aber ich denke, Du kannst nicht einfach die Zeit vor oder nach dem normalen Frühdienst als Stillzeit (=Arbeitszeit) zählen.
Wenn Stillen oder Abpumpen während der regulären Arbeitszeit erforderlich ist dann ist das Arbeitszeit.
Mitglied inaktiv - 08.10.2010, 00:48
Antwort auf:
rechtliche Frage - Stillzeit und Arbeiten
Hallo,
ich habe mich damals auch mit dem Thema beschäftig, und herausgefunden, dass man ein Anrecht auf die Stillzeit hat, und zwar bei einer 8 Stunden Arbeitszeit mindestens 2 x 30 Minuten (wenn nötig auch mehr). Die Stillzeit DARF NICHT vor- oder nachgearbeitet werden, und einen Verdienstausfall darf es auch nicht geben --> Stillzeit = Arbeitszeit.
Geregelt ist das in §7 des MuSchuG:
http://www.bmfsfj.de/RedaktionBMFSFJ/Broschuerenstelle/Pdf-Anlagen/Mutterschutzgesetz,property=pdf,bereich=bmfsfj,sprache=de,rwb=true.pdf
LG Sabine
Mitglied inaktiv - 13.10.2010, 11:11