Rechte des Erzeugers bzw. Ehemannes beim Seitensprung

 Nicola Bader Frage an Nicola Bader Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

Frage: Rechte des Erzeugers bzw. Ehemannes beim Seitensprung

Sehr geehrte Frau Bader, meine verheiratete Freundin ist nach einem Seitensprung schwanger geworden. Der Ehemann hat sich mit ihr versöhnt und er will die Vaterschaft anerkennen, auch wenn das Kind nicht von ihm ist. Der Seitensprung will jedoch seine Vaterschaft feststellen lassen und anschließend auf sein Recht gegenüber dem Kind pochen. Bei positivem Vaterschaftstest: 1. Welche Rechte (nur Besuchsrecht Kind?) hat der Erzeuger gegenüber der nun wieder intakten Familie. Welche Pflichten entstehen für ihn? 2. Welche Rechte bzw. Pflichten hat der Ehemann gegenüber dem Kind? Vielen Dank im voraus für Ihre Antwort. Viele Grüße Julia

von Julia41 am 25.04.2012, 22:35



Antwort auf: Rechte des Erzeugers bzw. Ehemannes beim Seitensprung

Hallo, laut Gesetz gilt ein Kind, das in der Ehe geboren wird, als ehelich. Das bedeutet, dass der Ehemann automatisch der Vater ist. Dies bedeutet natürlich auch, dass er zahlreiche Pflichten hat und das Kind ihm gegenüber auch ab berechtigt ist. Wenn der biologische Vater seine Vaterschaft feststellen lässt, gilt er als Vater. Liebe Grüße, NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 26.04.2012



Antwort auf: Rechte des Erzeugers bzw. Ehemannes beim Seitensprung

Da das Kind in der Ehe geboren wird ist es erstmal vorm dem Gesetz das Kind des betrogenen ehemanns! Der Erzeuger kann eine Klage einreichen auf Bestimmung der Vaterschaft! Da geht es um sehr viel mehr,Unterhalt,beuchsrecht,Sorgerecht usw..... Was wenn er sich doch mal trennt dann muss der Ehemann unterhält für ein kukuskind zahlen und da wird dann alles vergessen was vorher abgesprochen wurde. Zumal es wohl vor dem Gesetz nicht rechtens ist,man kann sich damit strafbar machen einfach einen falschen Vater anzugeben!

von CKEL0410 am 26.04.2012, 07:18



Antwort auf: Rechte des Erzeugers bzw. Ehemannes beim Seitensprung

Der biologische Vater wird Schwierigkeiten haben, seine Vaterschaft anzuerkennen, wenn der gehörnte Ehemann nicht will. Laut geltendem Recht, kann nur der eingetragene Vater (also der Ehemann) die Vaterschaft anfechten. Tut er das nicht, bleibt er der rechtliche Vater mit allen Rechten und Pflichten. Der biologische Vater hat dann keine Rechte und keine Pflichten. Er bleibt außen vor.

von shinead am 26.04.2012, 17:07



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