Frage: Recht auf Teilzeit?

ich bin derzeit im Erziehungsurlaub (mein Sohn ist am 12.04.06 geboren), welchen ich erst einmal bis ende 07 beantragt habe. hintergrund ist, dass mein mann eine befristete stelle bis ende 07 hat. somit bestünde ja die möglichkeit wieder voll einzusteigen, wenns bei meinem mann nicht verlängert wird oder aber auf die 3 jahre voll aufzustocken. daher also meine fragen: 1) wannn würde der 3-jährige erziehungsurlaub enden? am 11.04.09 oder erst später weil die mutterschutzfristen noch irgendwie mit reingerechnet werden? 2) wann spätestens muß ich meinem ag mitteilen ob er mit mir am 01.01.08 rechnen kann oder ob ich noch länger wegbleibe? 3) habe ich zum 01.01.08 ein recht auf teizeitanstellung ( bin im sekretariat tätig, man könnte also theoretisch noch jemanden für den nachmittag einstellen) 4)habe ich nach beendigung des 3-jährigen erziehungsurlaubs ein anrecht auf eine teilzeitstelle? 5)wenn ich nach 3 jahren nur voll anfangen kann (was unterbringungstechnisch nicht möglich ist), macht es sinn seine arbeitskraft anzubieten auch wenn man nur teilzeit arbeiten kann damit einem der ag sonst kündigt? wenn ich selbst nach den 3 jahren kündige weil ich keine teilzeitstelle kriege kriege ich doch vom arbeitsamt kein arbeitslosengeld und eine sperre? macht eine kündigung seitens des ag mehr sinn oder hat man zumindest eine chance auf eine abfindung, wenngleich sie ja nicht hoch ausfallen muß? tausend dank für die beantwortung viele grüße silke

Mitglied inaktiv - 29.12.2006, 19:38



Antwort auf: Recht auf Teilzeit?

Hallo, 1. Erster Arbeitstag ist der 3. Geb. 2. Mit Frist 8 Wochen-Sie haben aber keinen Anspruch auf Verlängerung, da Sie weniger als 2 J. beantragt haben 3. Wenn der Betrieb mehr als 15 AN hat und es betrieblich möglich ist, Frist 8 Wo. schriftlich 4.Ein Anspruch auf Teilzeit besteht nach dem Teilzeitarbeitsgesetz unabhängig von EU, wenn: - mind. 15 AN ohne Azubis da sind (dazu zählen auch die im EU) - Sie länger als 6 Mo. dort arbeiten - Sie mind. 3 Mo. lang 15 - 30 Std/wo. arbeiten wollen - Sie dies dem AG mind. 3 Mo. vor Beginn schriftlich mitgeteilt haben - dem Anspruch keine wichtigen betrieblichen Gründe entgegenstehen (diese muss der AG bis 1 Mo. vor Beginn plausibel darlegen) - die Teilzeit muss in Art und Bezahlung der früheren Beschäftigung angeglichen sein. Eine Benachteiligung ist nicht zulässig, Ebenso eine Umstellung des Vertrages, z.B. von unbefristet auf befristet. Laut Gesetz soll die Teilzeit zwischen 15 und 30 Std. liegen. Der AG ist nicht verpflichtet, bestimmten Arbeitszeiten zuzustimmen (z.B. zwei Tage ganztags). Es soll da eine gütliche Einigung getroffen werden. Aber ein Anspruch auf Abfindung besteht nicht-eben nur bei gütlicher Einigung. Wenn dies nicht möglich ist, bleibt nur der Weg zum Anwalt. Viel hierzu bei www.teilzeit-info.de 5. Wieso sollten Sie eine Abfindung bekommen, wenn Sie nicht arbeiten können? Sie erhalten im Zweifel eine Sperre. Der AG hat auch keinen Grund zum kündigen, es sei denn, Si erscheinen nicht - dann kann er fristlos kündigen und Sie sind erst recht gesperrt. Ausserdem erhalten Sie nur ArbGeld I für TZ. Liebe Grüsse, NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 03.01.2007



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