Hallo Frau Bader,
in Deutschland gilt ja das Zuflußprinzip für den Erhalt von Geldern während des Elterngeldbezuges, sprich: wenn eine Leistung während des Elterngeldbezuges erbracht wird, das Geld aber erst nach dem Bezug auf das Konto gezahlt wird, wird es auf das Elterngeld ja nicht angerechnet, richtig?
Kann man die Rechnung denn trotzdem bereits während des Elterngeldbezuges stellen?
Danke für Ihre Rückmeldung.
von
Sonnenblümchen0480
am 13.02.2018, 22:25
Antwort auf:
Rechnungsstellung in der Elternzeit - Geldbezug nach der Elternzeit
Hallo,
ja, wenn sie erst später bezahlt wird.
Liebe Grüße
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 15.02.2018
Antwort auf:
Rechnungsstellung in der Elternzeit - Geldbezug nach der Elternzeit
Ja, das ist so ok.
Es zählt tatsächlich das reine Zuflussprinzip.
Also nur der Geldzufluss, nicht die Arbeitsleistung.
von
Dojii
am 14.02.2018, 10:09
Antwort auf:
Rechnungsstellung in der Elternzeit - Geldbezug nach der Elternzeit
Und was ist, wenn der Geldzufluss sowieso in bar erfolgt? Das kann doch irgendwie keiner nachvollziehen...*kopfkratz*
von
Sonnenblümchen0480
am 14.02.2018, 11:33
Antwort auf:
Rechnungsstellung in der Elternzeit - Geldbezug nach der Elternzeit
Naja, es muss ja irgendwo für die Steuererklärung festgehalten werden (Quittung). Hierbei gilt eben das Erklärungsprinzip.
Es wird eben davon ausgegangen, dass derjenige die Wahrheit sagt und nicht betrügt.
von
Dojii
am 14.02.2018, 11:54
Antwort auf:
Rechnungsstellung in der Elternzeit - Geldbezug nach der Elternzeit
Jein.....
Bei Rechnungen usw mag das stimmen. Wird aber die "Arbeitsleistung" erbracht, zB weil jemand im letzten EG-Monat schon mit dem Arbeiten anfängt, kann das trotzdem noch problematisch werden. Weil EG im voraus geleistet wird und man eben solange auch die vollen Voraussetzungen dafür erfüllen muss. Gehalt was dann erst später ausgezahlt wird, kann also sehr wohl zur EG-Kürzung führen...
Mitglied inaktiv - 14.02.2018, 17:18
Antwort auf:
Rechnungsstellung in der Elternzeit - Geldbezug nach der Elternzeit
Das ist richtig. Nur bei Selbstständigkeit gilt das reine Zuflussprinzip.
Bei Gehalt aus Nichtselbstständigkeit gilt, für wann das Gehalt gezahlt wird, nicht wann es zufließt.
von
Dojii
am 15.02.2018, 07:23