Re: Werte Frau Bader! Betrifft nochmal Vorsorgetestament!

 Nicola Bader Frage an Nicola Bader Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

Frage: Re: Werte Frau Bader! Betrifft nochmal Vorsorgetestament!

Nochmal zu Ihrer Antwortz ... entscheiden tut das am Ende das Gericht. Sie können ja ein Vorsorgetestament machen wie Sie es wollen - aber es ist doch eigentlich selbstverständlich, dass der Vater im Zweifel das Kind bekommt. Er ist der Vater. Liebe Grüsse, NB ... weil der kleine seinen Lebensmittelpunkt bei mir und meinem Lebenspartner hat und hier bei meiner Familie eben auch meiner Schwester aufwächst. Den Vater sieht er max. 2mal im Monat, dann kümmert der KV sich gut um den kleinen aber eben max. 4 Tage im Monat. Der Kindesvater möchte keinen Kontakt zu meiner Familie und em sozialen Umwelt meines/unseres Kindes. meine schwester würde den Kontakt zum KV aufrechterhalten (weil das ja auch sein recht ist, er hat ja jetzt auch nur Umgangsrecht). Ich möchte ja nur das mein Teil der elterlichen Sorge und das Aufenthaltsbestimmungsrecht meiner Schwester zugesprochen wird. zumal dem Vater daraus keine nachteile entstehen, es geht ja hier nur um die Fürsorge, das Sorgerecht kann und will ich ihm garnicht entziehen im Todesfall!!! Der lebensmittelpunkt meines Sohnes ist hier, bei seinem Papa, und meiner Familie. Sein Vater sieht er lediglich zu den geregelten Umgangszeiten.

von franzi1406 am 12.08.2011, 21:42



Antwort auf: Re: Werte Frau Bader! Betrifft nochmal Vorsorgetestament!

Ich dachte ein Kind sollte dort bleiben wo sein Lebensmittelpunkt ist, unabhängig davon ob das andere Elternteil, rechtlich Anspruch hat. Denn es geht hier nicht um ein Erbstück; sondern einen kleinen Menschen der im schlimmsten Fall ein Elternteil verloren hat und nicht noch alle anderen Bezugspersonen verlieren soll. (den Kontakt zum vater würde er ja sowieso behalten, wie gehabt) Das ist ja gerichtlich geregelt; mit den Umgangszeiten, und auch so kann der vater jetzt und in zukunft auch kurzfristig den kleinen abholen.

von franzi1406 am 12.08.2011, 22:07



Antwort auf: Re: Werte Frau Bader! Betrifft nochmal Vorsorgetestament!

Ihr habt gemeinsames Sorgerecht, selbst mit alleinigem ist der Vater ( so er denn will und sich dafür einsetzt ) die erste Ansprechperson für Amt und Gericht. Es sein denn, es sprechen Gründe dagegen, die das Kindeswohl gefährden. Das Kind ist 3,5 Jahre alt, keine 16 und kurz vorm Schulabschluss, seit 10 Jahren im gleichen Sportverein mit langjährigen festen Kontakten und der ersten Freundin, wo es um "nur" noch 2 Jahre geht ! Natürlich arbeitet Dein Ex nun viel, er kann es ja auch, da das Kind bei Dir lebt. Es ist nunmal Euer Kind und stelle Dir vor es wäre andersrum, es würde bei ihm leben und er verstirbt und auch wenn Du Dein Kind sofort aufnehmen würdest, es würde bei der Schwester von ihm leben ? Würdest Du das wollen ? Aber wie ich das verstanden habe ist er doch eh einverstanden ? Dann ist doch alles gut ? Mach ein Testament, da schreibst Du es rein, aber egal was Deine Beweggründe sind und wie Deine Sicht der Dinge ist, ein Gericht wird es entscheiden. Und bei einem kümmernden und wollenden Vater ist der Vater logischerweise der üblichen Familie vorrangestellt.

Mitglied inaktiv - 13.08.2011, 06:42



Antwort auf: Re: Werte Frau Bader! Betrifft nochmal Vorsorgetestament!

sach ma....begreifst du nicht? du kannst wollen, schreiben, verfügen, begründen, so lange du willst. das gericht wird entscheiden. du kannst ja deine schwester briefen, daß sie jede entscheidung anficht, bis zum erbrechen, erzwingen wirst du es nicht. und erfahren wirst du es auch nicht.

Mitglied inaktiv - 13.08.2011, 09:08



Antwort auf: Re: Werte Frau Bader! Betrifft nochmal Vorsorgetestament!

Danke für die Antworten Begreift ihr nicht, das nicht immer der Vater der erste Ansprechpartner ist? Die geteilte Sorge bekommt meine Schwester sowieso, damit ist der vater ja schon einverstanden, jetzt geht es nur noch um das aufenthaltsbestimmungsrecht nach meinem Tod. Wenn der Vater immer die erste wahl ist, frage ich mich warum soviel Kinder bei den Großeltern, den Tanten oder gar bei dem neuen Lebenspartner der Mutter aufwachsen nach deren Ableben, obwohl der Vater die halbe sorge hat. Ich wollte lediglich wissen ob ich mit meinem Vorsorgetestament, das beeinflussen kann! Jetzt weiß ich, durch meine Familienanwältin, deren Brief ich heute erhalten habe, das ich das kann, und das ich sehr gute Chancen habe, da der Kindesvater vor dem Jugendamt gesagt hat, das er das Kind nicht zu sich nehmen kann, wegen der Arbeitszeiten. Selbst wenn er das nach meinem Tod ändern würde, würde diese Aussage die schriftlich niedergelegt wurde, bei der Entscheidung der Fürsorge nach meinem Tod wieder herangezogen, und die Entscheidung eines Gerichtes beeinflussen. Denn ein Vater der über seine Umgangszeiten hinaus, keine Interesse am Kontakt mit dem Kind zeigt, wird Sorgerecht hin oder her, sich vor dem Gericht diesbezüglich verantworten müssen. Und womöglich seine Umgangszeiten weiter so wahrnehmen wie vorher, aber das Aufenthaltsbestimmungsrecht wird der anderen Sorgeberechtigten Person übertragen, die dann meine Schwester ist (mit seinem Einverständnis, Übertragung der elterlichen Sorge auf Sie, ist bereits beim JA und beim Notar niedergelegt)

von franzi1406 am 13.08.2011, 11:05



Antwort auf: Re: Werte Frau Bader! Betrifft nochmal Vorsorgetestament!

Hallo, Es waere einfacher gewesen, wenn du den Sachverhalt gleich vollständig mitgeteilt haettest, insbesondere, dass der Vater einverstanden ist. Du hast es in beiden Fragen so formuliert, als wäre das gerade nicht der Fall, sondern du wolltest es einseitig zu seinen Lasten absichern. Hoffentlich tritt dieser Fall aber nie ein, Gruesse!

von Lina_100 am 13.08.2011, 11:17



Antwort auf: Re: Werte Frau Bader! Betrifft nochmal Vorsorgetestament!

amen. wenn du eine anwältin hast, verstehe ich diese welle, die du hier und im ae veranstaltest erst recht nicht.

Mitglied inaktiv - 13.08.2011, 11:25



Antwort auf: Re: Werte Frau Bader! Betrifft nochmal Vorsorgetestament!

Der vater ist mit der Übertragung der halben elterlichen sorge auf meine Schwester einverstanden, das hat aber nichts mit dem Aufenthaltsbestimmungsrecht zutun und das war Anlass meiner Sorge!

von franzi1406 am 13.08.2011, 11:26



Antwort auf: Re: Werte Frau Bader! Betrifft nochmal Vorsorgetestament!

... da ist. Und weil ich auf die antwort meiner anwältin/unserer Familienanwältin 2 Wochen gewartet habe, und mir das Thema schlaflose Nächte bereitet. weil ich einen schweren Autounfall hatte, und dem sensemann nochmal von der Schippe gesprungen bin und das noch nicht geregelt wusste. (Bis jetzt wurde nur die übertragung der elterlichen halben Sorge auf meine schwester, mit dem Kindesvater und dem jugendamt geregelt, für den fall das ich dem gesundheitlich nicht mehr nachkommen kann). was aber passiert nach meinem Tod, mit dem aufenthaltsbestimmungsrecht, bereitete mir/uns Sorge!

von franzi1406 am 13.08.2011, 11:30



Antwort auf: Re: Werte Frau Bader! Betrifft nochmal Vorsorgetestament!

wenn du anwaltlich vertreten bist, antwortet frau bader in der regel nicht. kam ja auch erst später raus. was will man da auch diskutieren? das kann man nicht diskutieren.

Mitglied inaktiv - 13.08.2011, 11:33