Protokolle von Elterngesprächen im Kiga

 Nicola Bader Frage an Nicola Bader Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

Frage: Protokolle von Elterngesprächen im Kiga

Hallo Frau Bader, ich weiß nicht, ob ich mit meiner Frage bei Ihnen richtig bin. Meine Tochter wurde dieses Jahr eingeschult und hat ihr Portfolio zum Abschluss der Kindergartenzeit bekommen. Es enthält kein einziges Protokoll über die geführten Entwicklungsgespräche. Angeblich dürfen diese nicht herausgegeben werden. Ich MÖCHTE diese Protokolle aber haben und habe auch ganz gezielte Gründe dafür. Ist das rechtens, dass der Kindergarten diese Protokolle einbehält? Vielen Dank.

Mitglied inaktiv - 30.09.2010, 10:35



Antwort auf: Protokolle von Elterngesprächen im Kiga

Hallo, nach meiner meinung müsste Ihnen eine kOpie zustehen -> warum auch nicht? Liebe Grüsse, NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 30.09.2010



Antwort auf: Protokolle von Elterngesprächen im Kiga

Hi, ich misch mich ein, durch meine Beratungstätigkeit in der Schule weiß ich dass ich keine Akteneinsicht gewähren darf. Ich darf KEINE Protokolle etc (auch in Kopie) an NIEMANDEN herausgeben. Emmy

Mitglied inaktiv - 01.10.2010, 09:05



Antwort auf: Protokolle von Elterngesprächen im Kiga

Moin, beisst sich das nicht mit dem Datenschutzgesetz? Zweiter Unterabschnitt: Rechte des Betroffenen § 19 BDSG – Auskunft an den Betroffenen (1) 1Dem Betroffenen ist auf Antrag Auskunft zu erteilen über 1. die zu seiner Person gespeicherten Daten, auch soweit sie sich auf die Herkunft dieser Daten beziehen, 2. die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, an die die Daten weitergegeben werden, und 3. den Zweck der Speicherung. 2In dem Antrag soll die Art der personenbezogenen Daten, über die Auskunft erteilt werden soll, näher bezeichnet werden. 3Sind die personenbezogenen Daten weder automatisiert noch in nicht automatisierten Dateien gespeichert, wird die Auskunft nur erteilt, soweit der Betroffene Angaben macht, die das Auffinden der Daten ermöglichen, und der für die Erteilung der Auskunft erforderliche Aufwand nicht außer Verhältnis zu dem vom Betroffenen geltend gemachten Informationsinteresse steht. 4Die verantwortliche Stelle bestimmt das Verfahren, insbesondere die Form der Auskunftserteilung, nach pflichtgemäßem Ermessen. (2) Absatz 1 gilt nicht für personenbezogene Daten, die nur deshalb gespeichert sind, weil sie auf Grund gesetzlicher, satzungsmäßiger oder vertraglicher Aufbewahrungsvorschriften nicht gelöscht werden dürfen, oder ausschließlich Zwecken der Datensicherung oder der Datenschutzkontrolle dienen und eine Auskunftserteilung einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde. (3) Bezieht sich die Auskunftserteilung auf die Übermittlung personenbezogener Daten an Verfassungsschutzbehörden, den Bundesnachrichtendienst, den Militärischen Abschirmdienst und, soweit die Sicherheit des Bundes berührt wird, andere Behörden des Bundesministeriums der Verteidigung, ist sie nur mit Zustimmung dieser Stellen zulässig. (4) Die Auskunftserteilung unterbleibt, soweit 1. die Auskunft die ordnungsgemäße Erfüllung der in der Zuständigkeit der verantwortlichen Stelle liegenden Aufgaben gefährden würde, 2. die Auskunft die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährden oder sonst dem Wohle des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder 3. die Daten oder die Tatsache ihrer Speicherung nach einer Rechtsvorschrift oder ihrem Wesen nach, insbesondere wegen der überwiegenden berechtigten Interessen eines Dritten, geheim gehalten werden müssen und deswegen das Interesse des Betroffenen an der Auskunftserteilung zurücktreten muss. (5) 1Die Ablehnung der Auskunftserteilung bedarf einer Begründung nicht, soweit durch die Mitteilung der tatsächlichen und rechtlichen Gründe, auf die die Entscheidung gestützt wird, der mit der Auskunftsverweigerung verfolgte Zweck gefährdet würde. 2In diesem Falle ist der Betroffene darauf hinzuweisen, dass er sich an den Bundesbeauftragten für den Datenschutz wenden kann. (6) 1Wird dem Betroffenen keine Auskunft erteilt, so ist sie auf sein Verlangen dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz zu erteilen, soweit nicht die jeweils zuständige oberste Bundesbehörde im Einzelfall feststellt, dass dadurch die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gefährdet würde. 2Die Mitteilung des Bundesbeauftragten an den Betroffenen darf keine Rückschlüsse auf den Erkenntnisstand der verantwortlichen Stelle zulassen, sofern diese nicht einer weitergehenden Auskunft zustimmt. (7) Die Auskunft ist unentgeltlich. Man kann doch sicher dieses Recht im Namen seines Kindes einfordern. LG Ingo

Mitglied inaktiv - 04.10.2010, 11:04



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