Frage: Probezeit

Hallo Fr. Bader, seit Juli 2005 bin ich bei meinem derzeitigen AG angestellt. Vertraglich war eine Probezeit von 2 Jahren vereinbart worden. Nun war ich von März 2006 bis Februar 2007 (1 Jahr) in Elternzeit. 1. Wird meine Probezeit durch die Elternzeit oder Mutterschutz unterbrochen? 2. Wann endet meine Probezeit? 3. War eine Probezeit von 2 Jahren zum damaligen Rechtsstand rechtens? (3 Angestellte, 2 Chefinnen) Vielen Dank im Voraus. Mfg Enidan

Mitglied inaktiv - 08.07.2007, 10:50



Antwort auf: Probezeit

Hallo, eine Probezeit von 2 J. ist gem. $ 622 BGB unzulaessig. Die Probezeit ist schon zu ende, Sie haben einen ganz normalen Vertrag. Liebe Gruesse, NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 11.07.2007



Antwort auf: Probezeit

Also ich habe gelernt das nur höchsten eine Probezeit von 6 Monaten rechtens ist!

Mitglied inaktiv - 08.07.2007, 13:20



Antwort auf: Probezeit

Das kann ich dir auch so beantworten: Die gesetzliche Höchstdauer der Probezeit beträgt 6 Monate, alles andere ist rechtswidrig. Du brauchst also keine Angst mehr zu haben, Probezeit ist längst vorbei. Aber das machen viele Arbeitgeber sehr gerne, längere Probezeiten zu vereinbaren, man kann es ja mal versuchen. LG Arlett

Mitglied inaktiv - 08.07.2007, 13:21



Antwort auf: Probezeit

das habe ich gerade gefunden! In der Probezeit gelten eigene Regeln Seite 1 von 1 Meistens beginnt das neue Arbeitsverhältnis mit einer Probezeit. In diesem Zeitraum gelten für neue Arbeitnehmer nicht sofort die gleichen Regeln wie für seine Kollegen, die schon lange im Betrieb sind. [02.05.2005] Eine Probzeit ist nicht gesetzlich vorgeschrieben. Sie wird im Arbeitsvertrag vereinbart. Länger als sechs Monate dürfe sie aber nicht dauern, erklärt Ulrich Schwerdtfeger, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Kassel. "Im Arbeitsvertrag reicht dafür der Passus: Das erste halbe Jahr gilt als Probezeit", sagt Martin Bechert. In der Regel können beide Partner in dieser Zeit das Arbeitsverhältnis innerhalb von 14 Tagen kündigen. "Die Probezeit kann auch für eine kürzere Dauer oder mit einer längeren Kündigungsfrist vereinbart werden", so der Fachanwalt für Arbeitsrecht in Berlin. "Also etwa für die Dauer von vier Monaten mit einer Kündigungsfrist von drei Wochen." Eine einmal vereinbarte Probezeit dürfe der Arbeitgeber jedoch nicht verlängern. Rechtliche Einschränkungen "Es gibt Tarifverträge, die eine kürzere Probezeit vorsehen», erläutert Bechert. Aus Unkenntnis komme es vor, dass dennoch im Arbeitsvertrag ein Zeitraum von sechs Monaten festgelegt wird. «In diesen Fällen gilt der Tarifvertrag." Wer neu im Job ist, muss sich auf einige rechtliche Einschränkungen einstellen. Denn unabhängig davon, ob eine Probezeit vereinbart wird, sehen sowohl das Bundesurlaubsgesetz als auch das Kündigungsschutzgesetz eine Wartefrist von einem halben Jahr vor, bis die Ansprüche gelten. Noch keiner voller Urlaubsanspruch "Grundsätzlich entsteht der volle Jahresurlaubsanspruch erst, wenn das Arbeitsverhältnisses sechs Monate lang besteht", erläutert Dirk Breitenbach, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Hamburg. "Möchte ein Arbeitnehmer vorher freie Zeit für Erholung zwischendurch in Anspruch nehmen, ist dies grundsätzlich nur in Absprache mit dem Chef möglich", ergänzt sein Kollege Schwerdtfeger. Anders sieht die Regelung aus, wenn das Arbeitsverhältnis erst in der zweiten Jahreshälfte beginnt und der Arbeitnehmer den Zeitraum von sechs Monaten gar nicht abdecken kann. "In diesem Fall erwirbt der Arbeitnehmer für jeden vollen Monat, den er gearbeitet hat, einen Anspruch auf Teilurlaub", sagt Breitenbach. "Dieser muss noch im betreffenden Kalenderjahr vom Chef bewilligt werden." Sonderfall Schwangerschaft "Die Probezeit stellt eine Möglichkeit dar, am Anfang eines Arbeitsverhältnisses die Kündigungsfrist zu verkürzen", sagt Fachanwalt Bechert. "Eine Kündigung gilt auch dann noch als fristgemäß, wenn sie dem Vertragspartner am letzten Tag der Probezeit zugeht", so Breitenbach. Für Arbeitnehmerinnen, die innerhalb der Probezeit schwanger werden, gelten die besonderen Regegelungen des Mutterschutzgesetzes. Und das bedeutet: "Einer Schwangeren kann in der Probezeit nur mit Zustimmung der für den Arbeitsschutz zuständigen Behörde gekündigt werden", erläutert Bechert. "Die Probezeitvereinbarung regelt insoweit nur, ob ihr nach Zustimmung der Behörde mit einer Kündigungsfrist von zwei Wochen oder vier Wochen zum 15. oder Ende des Monats gekündigt werden kann." Was ist mit Weihnachtsgeld? Auch Ansprüche auf anteiliges Weihnachtsgeld- oder Urlaubsgeld setzen üblicherweise eine gewisse zeitliche Dauer des Arbeitsverhältnisses voraus: "Sie können in der Probezeit nur dann erworben werden, wenn sie vertraglich vereinbart wurden", sagt Fachanwalt Schwerdtfeger. Dies gelte auch für die Betriebsrente. Keine Ausnahmen gibt es bei der Lohnfortzahlung im Krankheitsfall. "Es gelten die üblichen Regelungen", erklärt Gertrud Graszt, Arbeitsrechts-Expertin bei der Dienstleistungsgewerkschaft Verdi in Berlin. Typische Streitfälle zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber in der Probezeit gibt es ihrer Erfahrung nach nicht. Allerdings komme es vor, dass der Arbeitgeber die Probezeit noch einmal verlängern möchte. "Begründet wird dies häufig damit, dass die Zeit nicht ausgereicht habe, um die Arbeitsleistung zu überprüfen." Geringere Bezahlung nicht unüblich Doch dies müsse vorher mit dem Mitarbeiter verhandelt werden. "Ob man sich damit einverstanden erklärt, ist die freie Entscheidung des Arbeitnehmers und kommt auf den Einzelfall an", sagt Graszt. Manchmal müssen sich Arbeitnehmer während der Probezeit auch auf eine geringere Bezahlung einstellen. Schwerdtfeger: "Erfahrungsemäß wird eine Gehaltsstufe geringer bezahlt." Oft ist die Höhe der Bezahlung in der Probezeit über Tarifverträge geregelt. "Sie muss nicht geringer sein", betont Gertrud Graszt.

Mitglied inaktiv - 08.07.2007, 13:23



Antwort auf: Probezeit

Danke für eure ausführlichen Antworten. So etwas ähnliches habe ich mir schon gedacht. Danke, Enidan

Mitglied inaktiv - 09.07.2007, 19:44



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