Hallo Frau Bader, ich habe folgendes Problem: Mein erstes Kind wurde am 13.12.2011 geboren und ich habe beim Arbeitgeber Elternzeit bis zum 12.12.2014 und innerhalb dieser Elternzeit eine Teilzeitbeschäftigung (ab dem 14.12.2012) beantragt und genehmigt bekommen. Ich bin dieser Teilzeitbeschäftigung auch nachgegangen, da ich allerdings wieder schwanger bin (Geburtstermin 20.07.2013) war ich seit dem 18.03.2013 krank geschrieben und danach hatte ich ein Beschäftigungsverbot aufgrund von Problemen in der Schwangerschaft. Um Mutterschutzgeld zu bekommen habe ich die Elternzeit meines ersten Kind es mit Ablauf des 07.06.2013 gekündigt (Beginn Mutterschutz 08.06.2013). Nun meine Frage: Kann mir das Mutterschutzgeld gepfändet werden? In § 54 SGB I steht, dass es unpfändbar ist, wenn es nicht aus einer Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit herrührt???!!! Irgendwie kann ich das nicht verstehen, da ich ja auch noch den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld vom Arbeitgeber bekomme und wenn ich beides zusammenrechne würde ich über die Pfändungsfreigrenze kommen.Oder ist hier nur die Elternzeit gemeint, in der noch Elterngeld bezogen wird oder wurde?? In der Zeit meiner Teilzeitbeschäftigung habe ich kein Elterngeld mehr bezogen??? Es wäre super, wenn Sie mir weiterhelfen könnten. MfG reni1977
von reni1977 am 15.06.2013, 12:12