Frage: Partnerschaftsvertrag

Guten Abend, ich lebe mit dem Vater meiner Kinder in eheähnlicher Gemeinschaft. Wir möchten aus diversen Gründen nicht heiraten. Allerdings möchten wir einen Partnerschaftsvertrag schließen. Muss das vorm Notar geschehen? Bedarf es einer gewissen Form? Was kann man denn da alles festlegen lassen? (Wenn wir denn doch zum Notar müssen, wollen wir auch gleich alles wichtige reinschreiben lassen.) Kann man auch ein Vorsorgetestament mit beifügen? Vielen Dank für Ihre Antworf Gruß Karin

Mitglied inaktiv - 03.02.2005, 20:31



Antwort auf: Partnerschaftsvertrag

Hallo, Eine Vereinbarung über das Zusammenleben sollte insbesondere enthalten: die Regelung der Verteilung der Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit, die Regelung über den Beitrag zum gemeinsamen Unterhalt, die gegenseitige Vollmachterteilung, eine Vereinbarung über Hilfe im Notfall, eine Vereinbarung über die Haftung, wenn ein Partner dem anderen einen Schaden zufügt, eine gemeinsame Aufstellung darüber, wem welche Gegenstände in der gemeinsamen Wohnung gehören; eine Regelung über die Eigentumsverhältnisse an den gemeinsam erworbenen Gegenständen regeln; eine Vereinbarung, welche Beiträge jeder Partner zum gemeinsamen Unterhalt erbringen muss; die Regelung der Altersvorsorge und eventuelle erbrechtliche Verfügungen. Für den Fall der Trennung und Auflösung der nichtehelichen Partnerschaft sind insbesondere folgende Vereinbarungen sinnvoll: über die Mitbenutzung der Wohnung im Falle der Trennung, wie beim Beenden des gemeinsamen Wohnens Ansprüche gegen und Forderungen von Dritten (z.B. Vermieter) behandelt werden sollen, wie der Vermögensausgleich bzw. der Ausgleich erbrachter Leistungen erfolgen soll, über die Rückzahlung von Darlehen und Krediten, über das Umgangsrecht des Vaters mit den Kindern, über den Unterhalt der Kinder, eventuell auch für den Unterhalt der Partner untereinander, über die Teilung des Hausrats Wenn es nicht gerade um die Übertragung eines Grundstücks oder einer sonstigen Immobilie geht, muss für den Vertragsabschluß weder ein Anwalt noch ein Notar eingeschaltet werden. Der Vertrag sollte aber schriftlich abgefasst, von beiden Partnern unterschrieben und jedem Partner eine Vertragsfertigung ausgehändigt werden. Gruß, NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 04.02.2005