Frage: orgerecht des Vaters

Sehr geehtrte Frau Bader, Ich habe da eine etwas speziellere/komplizierte Frage und habe selber schon Jugendamt, Caritas und Anwälte gefragt, doch mein Fall bereitet allen Kopfzerbrechen... Vielleicht haben Sie ja eine Idee, ich bin für jede Anregung dankbar. Folgendes ist der Sachverhalt: Meine Freundin (und Verlobte) ist bei einem Autounfall gestorben, unser Kind konnte jedoch gerettet werden (33SSW). Nur wurde mir gesagt, dass das Sorgerecht den Eltern meiner Freundin zufällt, da ich nicht der Ehemann bin und wir auch nicht ein beidseitiges Sorgerecht beantragt hatten. (Sie war 21, wer denkt denn da an sowas?!) Natürlich kommt das für mich nicht in Frage, doch Amwälte & Co. haben mich schon davor gewarnt, dass meine Chance sehr gering sind: Ich bin 23, Medizinstudent mit Stipendium (somit kann ich auch nicht einfach ein paar Semester aussetzen, denn da verliere ich mein Stipe)und somit Ohne Job. Da ich Weise bin und auch sonst keine Verwandte habe, kann mich auch keiner während den Vorlesungen vetreten. Erschwerend kommt noch hinzu, dass die Großeltern in ITALIEN leben, also kommt das italienische Recht noch hinzu. Ich möchte mein Kind wirklich nicht verlieren und auch nicht den Großeltern überlassen, denn es kann keine Vater-Kind-Beziehung entstehen mit so viel ABstand... Ich bin für jeden Rat dankbar mit freundlichem Gruß

Mitglied inaktiv - 21.02.2005, 18:10



Antwort auf: orgerecht des Vaters

Hallo, zu erst einmal: mein aufrichtiges Mitgefühl. Ich weiß, wie scheiße das ist , wenn man jemanden verliert. Und dann auch noch das Kind... Also: Sie brauchen einen Plan. Wo kann das Kind bleiben, bis das Studium zu Ende ist. Bei Ihren Eltern? bei einer Pflegerfamilie (mit der regelung, dass es bei Ihnen am Wochenende ist oder sogar abends abgeholt wird)? Nur mit einem guten Plan ist überhaupt Chance. Grundsätzlich weiß ich nicht, warum es da rechtliche Probleme geben soll, dass ist juristisch klar geregelt. bei dem Tod der Mutter kann das Vormundschaftsgericht das Sorgerecht auf den Vater übertragen, § 1680Abs. s BGB. Aber dazu muss das Wohl des Kindes gewahrt werden-deshalb brauchen Sie einen Plan. Gruß, NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 22.02.2005