In der Satzung steht: Der Besuchsgebuehrenberechnung ist als Einkommen zugrunde zu legen: a.) bei bestehender Ehe das Einkommen beider Eltern... b.) bei geschiedener Ehe das Einkommen desjenigen Elternteils, dem die elterliche Sorge uebertragen wurde. c.) bei getrennt lebenden Eltern das Einkommen desjenigen Elternteils, bei dem sich das Kind staendig aufhaelt, wenn das Einkommen des anderen Elternteils nicht ermittelt werden kann. d.) bei Nichtverheirateten das Einkommen des peronensorgeberechtigten Elternteils e.) zusaetzlich zu a-d das Einkommen des Kindes, das die Kinderkrippe besucht, mit Ausnahem von Unterhaltszahlungen an das Kind 1.) Es heisst bei "Nichtverheirateten das Einkommen des Pesonensorgeberechtigten", also Einzahl und und nicht Mehrzahl! Heisst dass bei nichtverheirateten ist "gemeinsames Sorgerecht garnicht vorgesehen" (zumindest was diese Satzung betrifft)? Kann dann d.) ueberhaupt auf mich angewand werden? 2.) Muss man dazu verheiratet sein? Wann ist das "Einkommen des anderen Elternteils nicht zu ermitteln"? Falls "Eltern" nur im Sinne von "veheiratet" definiert ist besteht doch auch gemeinsames Sorgerecht. Falls auch unverheiratete dazuzahelen: Wiederspricht sich dann c.) und d.) nicht? 3.)Verstehe ich es richtig: "gemeinsames Sorgerecht" im Vergleich zu "alleinigem Sorgerecht" hat im Alltag verschiedenen Auswirkungen (unter Umstaenden nicht nur was Kitagebuehren betrifft!) je nachdem in welcher Gemeinde man lebt? 4.) Wie und wo kann man gemeinsames Sorgerecht wieder aufheben? Muss man eine Begruendung anfuehren? 5.) Wo muss ich den Bescheid (Verwaltungsakt) mit Rechtsmittelbelehrung anfordern? 6.) Begruendung (muendlich) lautete: gemeisames Sorgerecht deshalb wird das Einkommen beider Elternteile herangezogen! Ist das schon die Begruendung die ich anfordern kann oder meinten Sie da was anderes? Sorry fuer die vielen Fragen, aber ich bin langsam am verzweifeln... Karin
Mitglied inaktiv - 19.06.2003, 08:19