Guten Abend,
habe nun gestern den Ablehnungsbescheid vom AA erhalten.
Da ich das Beschäftigungsverbot bis zum Beginn des Mutterschutzes erhalten habe, wäre das AA für mich nicht zuständig. Ich wäre ja nicht vermittelbar.
Ich soll einen Antrag auf ALG ll stellen.
Ist das denn überhaupt rechtens?
Bitte um Antwort.
Viele Grüße
Mitglied inaktiv - 03.02.2010, 20:17
Antwort auf:
nochmal zum Beschäftigungsverbot bei befristeten AV v. 01.02.
Hallo,
Grundsätzlich stimmt es, dass Sie nur dann Arbeitslosengeld erhalten, wenn Sie auch dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen;
Es gibt hierzu ein Urteil des Sozialgerichts Frankfurt/Main (AZ: S 33 AL 854/05):
„Wegen des Beschäftigungsverbots könne die Klägerin kein Arbeitsentgelt, kein Arbeitslosengeld und kein Krankengeld bekommen. Dies widerspreche dem im Grundgesetz verankerten Schutz der werdenden Mutter. Ohne die Zahlung von Arbeitslosengeld sei die Klägerin gezwungen, das mutterschutzrechtliche Beschäftigungsverbot zu missachten und sich trotz der Gefahr für ihr Kind eine Arbeit zu suchen.“
Nach dem genannten Urteil des Gerichts hat die Arbeitsagentur also von einer fiktiven Verfügbarkeit auszugehen.
Überdies sollten Sie vielleicht untersuchen, ob und wie weit dieses Beschäftigungsverbot noch reicht; unter Umständen kann das mutterschutzrechtliche Beschäftigungsverbot auch nur für die damalige Beschäftigung in einem Krankenhaus gelten, eine ähnliche oder andere gelernte Tätigkeit dagegen weiterhin ausgeführt werden. Ihre Lebenspartnerin stünde dann dem Arbeitsmarkt eben in dem entsprechenden zulässigen Umfang zur Verfügung.
Sollte es allerdings zu Komplikationen bei der Schwangerschaft kommen, so könnte dies zu einer Krankschreibung wegen der Schwangerschaft führen, so dass dann wiederum die Krankenkasse zu zahlen hätte.
Ich würde Widerspruch einlegen
Liebe Grüsse,
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 04.02.2010