Nochmal: Wiedereinstieg in den Beruf nach Elternzeit

 Nicola Bader Frage an Nicola Bader Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

Frage: Nochmal: Wiedereinstieg in den Beruf nach Elternzeit

Hallo Frau Bader! Nach dem ganzen Hin- und Her mit meinen unklar gestellten Fragen habe ich nicht nochmal die Ursprungsfrage kopiert, sondern stelle meine Frage nochmla neu (und dieses Mal hoffentlich verständlicher...) - ich glaube, das ist einfacher! Also: Ich bin seit November 2003 in der Elternzeit und habe diese für 3 Jahre beantragt. Nach Ende der Elternzeit im nächsten Jahr möchte ich definitiv nur in Teilzeit wieder arbeiten gehen. Die Firma hat mehr als 15 AN, müssten so um die 30 - 40 sein. Soweit ich aus Internet etc. weiß, muss ich mindestens 3 Monate vor Ablauf der Elternzeit meinem AG mitteilen, dass ioch nur noch Teilzeit arbeiten möchte und mich dann ggf. mit ihm auf die Arbeitszeiten usw. einigen. Von meinen Kollegen habe ich aber gehört, dass in der Firma z. Zt. sehr stark umstrukturiert, ausgelagert etc. wird, so dass zu erwarten ist, dass die Zahl der AN in den nächsten Monaten schrumpfen wird. Wie ist es nun, wenn der betrieb zum Zeitpunkt meines Wiedereinstiegs nun weniger als 15 AN hat durch diverse Kündigungen etc.? Kann mir der AG trotz meines Rechts auf den Arbeitsplatz dann aufgrund der Umstände trotzdem irgendwie kündigen? Und was ist, wenn ich schon jetzt den Antrag auf Teilzeit für nächstes Jahr stelle und der AG mir die TZ jetzt auch schriftlich bestätigt, aber aufgrund der Entlassungen nächstes Jahr dann doch nicht mehr mit TZ einverstanden ist? Kann er dann seine bereits erteilte Genehmigung zur TZ wieder zurückziehen? Da mein AG in der Vergangenheit nämlich immer mal wieder die "krumme Tour" gewählt hat und den AN gegenüber hinterrücks unschöne Sachen abzieht, möchte ich mich möglichst frühzeitig absichern, was meine Ansprüche angeht! Ich hoffe, es war dieses Mal einigermaßen verständlich...? Vielen Dank im voraus!

Mitglied inaktiv - 29.04.2005, 14:27



Antwort auf: Nochmal: Wiedereinstieg in den Beruf nach Elternzeit

Hallo, wenn der Eu zu ende ist sind Sie genauso kündbar wie alle anderen AN auch, also nach denn gleichen Regeln. Der AG muss nur bei vergleichbaren ANs darauf achten, dass die Sozialauswahl gewahrt ist(bei mehr als 5 bzw. 10 AN). Wenn die Firma in einer Schieflage ist wird der Ag keine verbindliche Zusage geben können/ müssen. Falls er das tut ist er jedoch daran gebunden. Gruß, NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 03.05.2005



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