Hallo Frau Bader,
ich hatte am 14.1. schon mal geschrieben. Hatte mich aber vermutlich etwas undeutlich ausgedrückt.
Meine Elternzeit von Kind 1 endet und ich arbeite dann wieder Vollzeit. Sobald ich die Arbeit aufnehme, darf man mir ja auch wieder kündigen. Aufgrund der Kündigungsfrist arbeite ich noch 3 Monate voll.
Wenn ich erst nach Ausspruch der Kündigung schwanger werde, habe ich keinen Kündigungsschutz (wenn die SS nicht binnen 2 Wochen nach Kündigung bekannt wird).
Die Frage ist, für das Elterngeld dann die 3 Monate Arbeitszeit angerechnet werden, oder ob es nur den Sockelbetrag gibt?
LG
Emily
Mitglied inaktiv - 15.01.2007, 16:53
Antwort auf:
nochmal Kündigungsschutz und Elternzeit
Hallo,
Wenn in dem Jahr vor der Geburt nicht die ganzen 12 Mo. gearbeitet wurde, wird errechnet, wie hoch der Nettoverdienst in den letzten 12 Kalendermonaten vor der Geburt des 2. Kindes bzw. vor der in Anspruch genommen Zeit war. Das dadurch ermittelte Nettoeinkommen würde dann durch 12 geteilt. Das ermittelte Nettoeinkommen ist Anpruchsgrundlage für die Berechnung. Liegt der Betrag unter 1000 €, erhöht sich gem. § 2 Abs. 2 der Prozentsatz von 67 % um 0,1 % für je 2 €, um das das maßgebliche Einkommen den Betrag von 1000 € unterschreitet, auf bis zu 100 %. Mindesbetrag ist aber 300 €
Liebe Grüsse,
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 16.01.2007