Frage: Noch eine Frage zum Besch.verbot

Liebe Frau Bader, wenn mir meine Frauenärztin ein Besch.verbot erteilt, ist das vom Arbeitgeber anfechtbar? Kann er mir dann vorschlagen, etwas anderes zu machen? Danke!

Mitglied inaktiv - 11.05.2006, 11:41



Antwort auf: Noch eine Frage zum Besch.verbot

Hallo, da muss er schon stichhaltige Argumente haben (z.B. vorherige Ankündigung vom AN). Ansonsten kommt es auf die Formulierung im BV an, ob Sie gar nichts dürfen oder aber etwas anderes. Gruß, NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 15.05.2006



Antwort auf: Noch eine Frage zum Besch.verbot

Bin zwar nicht Frau Bader, aber kenne mich ein wenig im Thema aus: Anfechtbar: Ja, er muss aber berechtigte Zweifel am Beschäftigungsverbot darlegen können. (Aber auch, wenn er das nicht kann, kann er mit der Gehaltszahlung aussetzen und Du musst sie einklagen.) Andere Tätigkeit: Ja, kann er. Dann sagt Deine Frauenärztin entweder ja oder nein.

Mitglied inaktiv - 11.05.2006, 22:24



Antwort auf: Noch eine Frage zum Besch.verbot

Nachtrag @Pusti, da ich weiter hinten dein erstes Posting gelesen habe: Deine Chancen auf Gewinn eines etwaigen Gerichtsprozesses verringern sich, wenn Du das Beschäftigungsverbot im direkten Anschluss an Deine Krankschreibung ausgestellt bekommst, denn: Ein Beschäftigungsverbot darf eigentlich nur zur VERMEIDUNG einer Gefährdung von Mutter und Kind ausgestellt werden, NICHT, wenn man bereits ERKRANKT ist. (Dann ist man eben krank und bekommt sein Geld weiter von der Krankenkasse.) Weiter muss die Gefährdung VOM ARBEITSPLATZ ausgehen. Dein Arbeitgeber könnte also argumentieren, dass Du krank warst und die Berechtigung für ein Beschäftigungsverbot nicht vorlag. Als Beweis führt er dann die acht Wochen an, die Du schon krank geschrieben bist. Ein Beispiel: angenommen, Du bist wegen ständiger Übelkeit krank geschrieben. Dann liegt der Krankheitsfall vor und es gibt kein Beschäftigungsverbot. Gibt es allerdings an Deinem Arbeitsplatz Dämpfe, von denen dir übel wird, könnte Dir deine Ärztin ein Beschäftigungsverbot ausstellen. Dein Arbeitgeber könnte Dir dann, falls vorhanden, allerdings einen ungefährlichen Arbeitsplatz (z.B. im Büro) zuweisen. @Liebe Frau Bader: Sie schreiben immer, dass ein Arbeitgeber das Beschäftigungsverbot anerkennen muss und man sich im Zweifel an die Krankenkasse oder die Gewerbeaufsicht wenden soll. Leider helfen die von Ihnen genannten Stellen eben nicht immer, wenn der Arbeitgeber sich quer stellt und das Gehalt nicht weiter auszahlt. Quer wird er sich sinnvollerweise nur stellen, wenn die Sachlage nach §3 (1) Mutterschutzgesetz nicht eindeutig ist (wenn es sich Z.B. nicht um einen Betrieb handelt, der giftige Chemikalien herstellt etc. und der Betrieb das Beschäftigungsverbot von sich aus nach § 4 einhalten muss.) Es gibt doch so viele Fälle, wo der Arbeitgeber z.B. erst einmal vermuten kann, das geringere Krankengeld solle nur umgangen werden... Die Sache ist die, dass der Arbeitgeber doch nichts zu verlieren hat, wenn er das Gehalt nicht zahlt - bei einem Prozess schickt er den Firmenanwalt, der ja bereits entlohnt ist. Den gegnerischen Anwalt der Schwangeren muss er ja zumindest in der ersten Instanz nicht bezahlen, auch wenn er verliert. Was hat die Schwangere zu verlieren? Erst einmal muss sie mit schlagartigem Einkommensstopp rechnen, wenn der Arbeitgeber das Beschäftigungsverbot nicht anerkennen will und die Zahlungen einstellt. In dieser Zeit kommt kein Geld rein - nicht vom Arbeitsamt, denn man steht dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung, nicht vom Sozialamt, es sei denn, man fällt unter die Ersparnisgrenze. Sie wird dann klagen müssen und muss einen Anwalt finanzieren. Sie wird auf jeden Fall Nerven verlieren, denn bei einem Prozess weiß man den Ausgang vorher nie. Und natürlich wird sie sich beim Arbeitgeber im Klagefall nicht gerade beliebt machen... Frau Bader, wenn es eine gesetzliche Grundlage gibt, durch die die Gewerbeaufsicht oder die Krankenkasse den Arbeitgeber zur Gehaltszahlung zwingen kann und somit eine Klage vermieten werden kann - dann will ich alles oben Gesagte zurück nehmen. Nach meiner Kenntnis existiert das aber nicht.

Mitglied inaktiv - 12.05.2006, 09:57