Frage: Nebenjob

Liebe Frau Bader, wie ist es denn mit einem Nebenjob wenn man Unterhalt an sein Kind zahlen muss. Wird der Nebenjob vom Jugendamt auch angerechnet? Vielen Dank

von Lucia152 am 29.06.2019, 00:30



Antwort auf: Nebenjob

Hallo, Das kommt darauf an. Überobligatorisches Einkommen liegt vor,wenn man sozusagen nicht arbeiten muss, also keine Erwerbsobliegenheit hat und die Tätigkeit jederzeit beenden kann.es hängt also davon ab, wie viel Unterhalt man schon aus der Haupttätigkeit bezahlt, ob eine Erwerbsobliegenheit vorliegt. Liebe Grüße NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 01.07.2019



Antwort auf: Nebenjob

Ja, natürlich werden ALLE Einkünfte berücksichtigt!!!

von 3wildehühner am 29.06.2019, 04:13



Antwort auf: Nebenjob

Soviel ich weiß, muss man als Unterhaltszahler alles tun um den Unterhalt zu erwirtschaften. Obliegenheitspflicht..

Mitglied inaktiv - 29.06.2019, 08:53



Antwort auf: Nebenjob

Eine Obliegenheit ist eine Pflicht, eine Obliegenheitspflicht ist also eine Pflichtpflicht

von Strudelteigteilchen am 29.06.2019, 11:27



Antwort auf: Nebenjob

Natürlich wird der Unterhalt bezahlt und der ist bei weitem höher als der Mindestunterhalt, darum geht es nicht. Es wird alles bezahlt. Aber man hat selber eine neue Familie, die man auch durchs Leben bringen sollte. Darum ging es mir.

von Lucia152 am 30.06.2019, 21:31



Antwort auf: Nebenjob

Ja, ein Nebenjob wird angerechnet. ABER: Wenn Du ohne Nebenjob in einer Unterhaltsstufe stehst (vielleicht so gerade eben) und mit Nebenjob in der gleichen (sozusagen knapp vor der nächsten), dann erhöht sich der Unterhalt nicht. Die Düsseldorfer Tabelle geht davon aus, daß für die Neu-Familie ausreichend übrig bleibt. Bei den Neu-Kindern sollte es so sein, schließlich werden die ja auch eingerechnet (und senken dann den Zahlbetrag an die Alt-Kinder). Der neue Ehepartner ist für sich selber zuständig, rein rechtlich.

von Strudelteigteilchen am 01.07.2019, 12:10