Frage: Narbe durch anderes Kind im Kiga

Liebe Frau Bader, ich formuliere das jetzt mal so anonym, wie es in den Hinweisen steht. Angenommen, ich hätte einen Sohn, der im Kindergarten von einem verhaltensgestörten Kind derart heftig mit einem Spielzeug ins Gesicht geschlagen worden wäre, dass eine Narbe zurückbleiben wird. 1. Frage: Angenommen, die Narbe könnte in einigen Jahren durch Laser gemildert werden, im Moment aber noch nicht, weil man einen derartigen Eingriff in der Regel bei Kleinkindern nicht durchführt. Besteht dann auch nach Jahren noch ein Anspruch auf Übernahme der Behandlungskosten (Lasern wird manchmal nicht von der Krankenkasse bezahlt) durch die gesetzliche Unfallversicherung? 2. Hätte mein Sohn bei einer solchen Narbe im Gesicht theoretisch eigentlich Anspruch auf Schadensersatz oder Schmerzensgeld? Immerhin war bekannt, dass das andere Kind verhaltensgestört ist (wird auch vom Kindergarten selber so bestätigt). Es hat aber trotz vielfacher Verhaltensauffälligkeiten keine besondere Betreuung bekommen, wodurch derartige Übergriffe, die schon mehrfach stattgefunden hatten, erst möglich wurden. Danke für Ihren Rat!

Mitglied inaktiv - 11.11.2009, 09:55



Antwort auf: Narbe durch anderes Kind im Kiga

Hallo, Der Gesetzgeber hat dies eindeutig geregelt. Das Kind selber haftet erst ab dem siebten Lebensjahr, im Straßenverkehr bei fahrlässigem Handeln neuerdings sogar erst ab zehn. Und selbst wenn diese Altersgrenzen erfüllt sind, bleibt zu klären, ob das Kind überhaupt ein Verschulden trifft. Weiterhin muss es die Einsichtsfähigkeit gehabt haben, zu verstehen, welche Folgen das Handeln haben könnte. Die Eltern haften nicht, wie es uns Baustellenschilder immer glaubhaft machen wollen, automatisch für jedes Fehlverhalten des Sprösslings, sondern nur dann, wenn sie ihre Aufsichtspflicht verletzt haben. Diese beinhaltet Aufklärung und Anleitung, Kontrolle (z.B. auf dem Schulweg) und positive Einflussnahme auf das Verhalten. Keiner kann verlangen, dass Kinder Tag und Nacht mit Argusaugen überwacht werden - außer in Gefahrensituationen. Hier stellt sich die Frage, ob der KiGa die Aufsichtspflicht verletzt hat/ mit einem solchen Verhalten zu rechnen war. Sonst haben Sie keine Ansprüche Liebe Grüsse, NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 12.11.2009



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