Frage: nachnamen

hallo meine tochter trägt meinen nachnamen!! sie hatte nie was mit dem kv zutun!! muß ich mich damit beim jugenamt melden?? wo bantrage ich das?? lg melanie

Mitglied inaktiv - 20.04.2007, 11:14



Antwort auf: nachnamen

Hallo, also mal ganz ausführlich: Nach § 1618 Abs. 1 BGB können der Elternteil, dem die elterliche Sorge für ein unverheiratetes Kind allein oder gemeinsam mit dem anderen Elternteil zusteht, und sein Ehegatte, der nicht Elternteil des Kindes ist, dem Kind, das sie in ihrem gemeinsamen Haushalt aufgenommen haben, durch Erklärung ihren Ehenamen erteilen (Einbenennung). Dazu ist es bei Kindern, die während Bestehen einer Ehe geboren wurden, erforderlich, dass der andere Elternteil der Einbenennung in öffentlich beglaubigter Form zustimmt, wenn das Kind seinen Familiennamen trägt oder beiden Elternteilen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht. Kann die Zustimmung des anderen Elternteils nicht beigebracht werden, kann diese unter Umständen durch das Familiengericht (Amtsgericht) ersetzt werden. Eine weitere Voraussetzung für eine Einbenennung ist, dass das Kind im gemeinsamen Haushalt der namenserteilenden Ehegatten aufgenommen ist (gleiche Adresse!). Bitte legen Sie deshalb eine von der Meldebehörde ausgestellte Meldebescheinigung vor. Ferner wird die Geburtsurkunde Ihres Kindes und die Abschrift aus dem Familienbuch Ihrer aktuellen Ehe benötigt. Die namenserteilenden Ehegatten und der namensgebende bzw. der gemeinsam sorgeberechtigte Elternteil müssen ihre jeweiligen Erklärungen persönlich beim zuständigen Standesamt abgeben und sich mit Personalausweis oder Reisepass ausweisen. Haben Sie das alleinige Sorgerecht, brauchen Sie als Nachweis entweder eine Negativbescheinigung vom Jugendamt oder einen gerichtlichen Sorgerechtsbeschluss. Die Namenserteilung bedarf der Einwilligung des über 14 Jahre alten Kindes. Zuständig ist das Standesamt. Liebe Grüsse, NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 20.04.2007