Frage: Nachnamen des Stiefvaters

Guten Tag Frau Bader Ich bin alleinerziehende Mutter eines fast zweijährigen Sohnes. Wir sind im Mutter-Kind-Programm eingebunden und erhalten Sozialhilfe, Bundeserziehungsgeld, Unterhaltsvorschusskasse und Kindergeld. Mein Sohn hat seinen leiblichen Vater noch nie gesehen (wir trennten uns im 3. ss-Monat, nachdem ich mich weigerte abzutreiben). Der KV hat das Kind anerkannt jedoch beim Jugendamt geäussert, dass er weder mit mir noch mit dem Kind Kontakt haben möchte. Auch kommt er seinen finanziellen Verpflichtungen nicht nach und wir erhalten UVG. Es besteht keinerlei emotionale oder finanzielle Bindung zwischen Kind und KV. SIe sind sich noch nie begegnet. Ich selbst war mit dem KV nicht verheiratet, mein Sohn trägt meinen Namen. Nun habe ich eine neue Liebe gefunden und wir schmieden für nächstes Jahr Hochzeitspläne. Mein Freund ist französischer Staatsbürger und wir beabsichtigen, unter französischem Recht zu heiraten und in Frankreich zu leben. Der Wehrmutstropfen in der Sache: während einer langen Diskussion gab mein Freund zu verstehen, dass er nicht beabsichtige, dass mein Sohn seinen Namen tragen wird. Er argumentiert: das Kind sei nicht sein leibliches, es habe einen Vater. Aufgrund der Tatsache, dass mein Kind MEINEN Namen trägt und nicht den des KV und zudem keinerlei Verbindung zum KV besteht, verstehe ich diese Argumentation überhaupt nicht. Wie sieht es von der rechtlichen Seite aus? Welche Schritte müsste ich unternehmen, dass einer Namensgebung von seiten des nicht leiblichen Vaters stattfinden kann. Kommt dies einer Adoption gleich? Da der KV ja ausser Besuchsrecht keinerlei Rechte in Deutschland hat, müsste er trotzdem irgendwelche Formalitäten unterschreiben? Sicherlich würde die UVG dann wegfallen? Wie sieht es mit dem Kindergeld bei Umzug nach Frankreich aus? Für Ihren Rat im voraus besten Dank! Beste Grüsse Ulrike

Mitglied inaktiv - 24.05.2001, 14:52



Antwort auf: Nachnamen des Stiefvaters

Liebe Ulriken nach dt. Recht ist es möglich, dass das Kind seinen Namen trägt-aber nur, wenn er will. Ansonsten kann man ihn natürlich nicht zwingen. KG bekommen Sie in Frankreich nicht, es sei denn, Sie haben Ihren gewöhnlichen Aufenthalt hier. Gruß, NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 25.05.2001