Frage: Nachnamen - Änderung

Hallo Frau Bader, mein Sohn (18Monate) hat den Nachnamen seines Vaters. Wir sind nicht verheiratet. Ist es möglich den Nachnamen des Kindes auf den der Mutter zu ändern? Was wäre dafür nötig und wo muß man sich hinwenden? Im vorraus besten Dank für Ihre Antwort. (leider habe ich einen solchen Fall nicht gefunden) MfG Diana

Mitglied inaktiv - 04.06.2005, 17:28



Antwort auf: Nachnamen - Änderung

Hallo, nein, das ist nicht möglich. Nur wenn Sie heiraten u der KV zustimmt. Gruß, NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 07.06.2005



Antwort auf: Nachnamen - Änderung

Hallo, habe mal "gegoogelt" und auf www.paritaet.org folgendes gefunden: "Neues Namensrecht Im Zuge der Kindschaftsrechtsreform sind im Namensrecht einige Änderungen vorgenommen worden, die - wie die gesamte Reform - zum 1.7.98 in Kraft treten werden: Eheliche Kinder tragen nach wie vor den Ehenamen. Haben die Eltern keinen gemeinsamen Ehenamen oder sind unverheiratet, entscheiden sie bei gemeinsamer Sorge auch gemeinsam über den Namen des Kindes. Möglich ist der Name der Mutter oder der des Vaters, ein aus den Namen der Eltern gebildeter Doppelname ist nicht möglich. Im Streitfall entscheidet das Familiengericht durch Übertragung des Rechts der Namensbestimmung auf einen Elternteil. Bei nachträglicher Begründung einer gemeinsamen Sorge eröffnet sich die Möglichkeit, den Namen des Kindes neu zu bestimmen, und zwar innerhalb von drei Monaten: Zur Wahl steht der Name der Mutter oder der des Vaters. Hat das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet, muß es sich der Namensgebung anschließen. Ab 14 Jahren kann es die hierfür erforderliche Erklärung gegenüber dem Standesbeamten nur selbst abgeben. Steht der Mutter das alleinige Sorgerecht zu, trägt das Kind ihren Namen. Wenn die Mutter es wünscht, kann das Kind auch den Namen des nichtsorgeberechtigten Vaters bekommen, wenn dieser zustimmt. Weiterhin ist eine 'Einbenennung' des Kindes möglich: Geht ein allein sorgeberechtigter Elternteil eine Ehe ein, so kann das Kind auch den Namen des Ehepartners annehmen. Hierzu müssen die Ehepartner eine Erklärung gegenüber dem Standesbeamten abgeben. Auch ist es möglich, den Ehenamen dem bisherigen Namen des Kindes voranzustellen oder anzuhängen. Die Einbenennung bedarf der Einwilligung des anderen leiblichen Elternteils, wenn das Kind bisher dessen Namen führte. Diese Einwilligung kann aber durch das Familiengericht ersetzt werden, wenn die Namensänderung zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Auch hier ist, wenn das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet hat, seine Einwilligung in die Namensänderung notwendig. Mit jeder Wiederheirat ist eine erneute Einbenennung möglich. Interessant ist in diesem Zusammenhang, wie die Rechtsprechung die Interessen des Kindes an der Namensgebung bewertet. In den überwiegenden Fällen wollen Kinder ihren Namen dann ändern, wenn nach einer Scheidung die alleinsorgeberechtige Mutter ihren Geburtsnamen wieder annimmt, oder wenn die alleinsorgeberechtigte Mutter wieder heiratet und als neuen Familiennamen den des Ehemannes annimmt. In der Regel bedarf es der Zustimmung des früheren Ehemannes, wenn die Kinder dessen Namen ablegen wollen. Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Entscheidung vom 13.12.1995 (6 C 6.94) von einem aus den Persönlichkeitsrechten des Kindes abgeleiteten Interesse an einer Namensgleichheit mit dem sorgeberechtigten Elternteil aus. Dieses Interesse des Kindes ist immer zu berücksichtigen, wenn nicht andere gewichtigte Belange vorgehen. Als Beispiel wird aufgeführt, daß in problematischen Sorgerechtsfällen etwa die Namensänderung instrumentalisiert werden könnte, um die Beziehung des Kindes zum nichtsorgeberechtigten Elternteil zu unterbinden. Im Falle einer Wiederheirat ist eine Namensänderung im Sinne des Kindeswohls regelmäßig zuzustimmen, wenn in der Stieffamilie noch Stiefgeschwister oder Halbgeschwister leben. So soll gewährleistet werden, daß sich alle zu einer Familie gehörig fühlen. Bei Kindern über 14 Jahre werden die Persönlichkeitsrechte noch höher bewertet. Außerdem bestehe bei älteren Kindern in den meisten Fällen nicht die Sorge, mit der Namensänderung könne der leibliche Vater aus dem Bewußtsein des Kindes verdrängt werden. Grundsätzlich ist bei einer Entscheidung über eine Namensänderung von Kindern immer der konkrete Einzelfall zu berücksichtigen. Daher fürchte ich, dass es nicht ohne Einverständnis des Vaters geht!

Mitglied inaktiv - 04.06.2005, 19:20



Antwort auf: Nachnamen - Änderung

Hallo, bei meiner Tochter war es so, waren aber verheiratet: Der Vater musste zur Änderung des Familiennamens sein Einverständnis geben. Zudem wurden wir beide vom Jugendamt befragt und das Jugendamt hat einen Bericht ans Gericht geschrieben. Danach wurde es formlos ohne Verhandlung geändert. Soweit ich weiss müssen wichtige Gründe zur Änderung vorliegen. Allerdings habe ich dafür damals rund 300 DM gezahlt. Liebe Grüsse V

Mitglied inaktiv - 05.06.2005, 13:03



Antwort auf: Nachnamen - Änderung

Hi, das war bei uns vor gut einem Jahr auch so. Mein Sohn war damals gerade 1 Jahr und hatte den Nachnamen des Vaters (nicht verheiratet) nach der Trennung habe ich mich beim Ordnungsamt (war hier im Landkreis dafür zuständig) erkundigt und man sagte mir, dass ich gute Gründe, die schriftliche Einverständniserklärung des Vaters, die Sorgerechtsbescheinigung und viel Geduld brauche. Nach 3 Monaten und 138 Euro (so wenig, weil ich alle Bescheinigungen selbst besorgt habe und nicht von amtswegen habe anfordern lassen, oft wird es auch nach dem eigenen Einkommen berechnet) bekam mein Sohn dann endlich meinen Namen.

Mitglied inaktiv - 06.06.2005, 22:33



Antwort auf: Nachnamen - Änderung

wie ging das bei dir genau? die fr. bader schreibt ja, das das nicht geht. kannst mir auch gerne eine mail schreiben an gilead2003@gmx.de würde mich sehr interessieren. diana

Mitglied inaktiv - 08.06.2005, 19:14



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