Frage: Nachfrage zu Ihrer Antwort

Liebe Frau Bader, vielen Dank für Ihre Antwort. Sie schreiben: "Wenn der Arbeitgeber nur jeweils zwei Wochen Elternzeit nimmt, hat er keinen Anspruch auf Elterngeld, da man mindestens zwei Lebensmonate Elternzeit nehmen muss." Können Sie mir bitte noch die Gesetzesstelle nennen, aus der sich diese Mindestdauer von zwei Lebensmonaten Elternzeit ergibt?

Mitglied inaktiv - 07.02.2018, 12:23



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Hallo, § 4 Abs. 5 S. 1 BEEG. Wenn man einen Ag hat, darf man eben nur 30 h/ Wo. arbeiten Liebe Grüße NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 07.02.2018



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§ 4 Abs. 5 Satz 2 BEEG: "Er (der Elternteil) kann Elterngeld nur beziehen, wenn er es mindestens für zwei Monate in Anspruch nimmt." Das ist aber unabhängig von der Elternzeit an sich. Glaube da gab es hier ein kleines Missverständnis im Forum. Wichtig ist nur, dass man die 30h-Grenze pro Woche einhält, dafür ist nicht zwangsläufig eine Elternzeit nötig.

von Dojii am 07.02.2018, 12:31



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Also noch einmal.... Ohne Sobderfälle für Selbstständige, Schüler, Azubis usw. Sondern NUR !!! für AN gilt: Hat ein AG keinen Vertrag der über 30 Std geht, muss er keine EZ anmelden. Weil er damit auch die grundsätzlichen Voraussetzungen für EG erfüllt, sprich man darf nicht mehr wie 30 Std arbeiten. Er muss aber mindestens zwei Monate EG beantragen, weil er sonst gar keinen Anspruch auf EG hat - 2 volle Lebensmonate !!! sind Mindestvorrausetzung für EG. Hat ein AN einen Vertrag der im Normalfall mehr wie 30 Std. umfasst, muss dieser EZ nehmen - diese MUSS !!! der AG dann auch entsprechend melden, sprich KK und Co. Hat ja auch Einfluss auf Krankenversicherung und vor allen späteren Rentenzahlungen. Daraus schließt sich, hat der Arbeitsvertrag in der Regel mehr wie 30 Std die Woche, muss zwingend EZ gemeldet werden damit man EG beziehen kann - und das widerrum über mindestens 2 LEBENSMONATE. Und das steht auch so alles in der entsprechenden EZ und EG Broschüre, auf Anträgen usw. Jegliches Einkommen was man innerhalb des EG oder EG Plus Bezuges hat MUSS !!! gemeldet werden, also Mutterschaftsgeld, Urlaubsgeld, Lohn, Gehalt usw. Ob man also überhaupt EZ melden muss, hängt davon ab in welchem Stundenumfang man überhaupt arbeitet. Und, was auch wichtig ist, jeder der EG bezogen hat, ist verpflichtete eine Steuererklärung in diesem Jahre zu machen - das steht dann auf dem EG-Bescheid. Da schließt sich dann der Kreis mit den verschiedenen Behörden - die sich eben auch durchaus untereinander austauschen.

Mitglied inaktiv - 07.02.2018, 18:29



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Bereits im letzten Beitrag in der Sache war deutlich, dass fast alle Antworter AG und AN verwechseln und EZ und EG :-D

Mitglied inaktiv - 07.02.2018, 18:58



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Upps Hubbeldubbel, gut das du darauf hinweiß. bei mir hat sich auch einmal (mindestens) der Fehlerteufel bei AG-AN eingeschlichen, soll natürlich heißen: Hat ein AN (und nicht wie im Originaltext steht AG) keinen Vertrag der über 30 Std geht, muss er keine EZ anmelden. ....

Mitglied inaktiv - 07.02.2018, 19:46



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Der Chefin des Forums ist es auch passiert ;-)

Mitglied inaktiv - 07.02.2018, 20:26



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Stimmt *g*

Mitglied inaktiv - 07.02.2018, 21:03



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@danyshope "Daraus schließt sich, hat der Arbeitsvertrag in der Regel mehr wie 30 Std die Woche, muss zwingend EZ gemeldet werden damit man EG beziehen kann - und das widerrum über mindestens 2 LEBENSMONATE. Und das steht auch so alles in der entsprechenden EZ und EG Broschüre, auf Anträgen usw. " Kannst du bitte mal die entsprechende Stelle aus Antrag oder Broschüre nennen (mit Seitenangabe und Link)? Wie bereits gesagt, in meinem Antrag steht das nicht, und aus dem Gesetzestext und den Richtlinien ergibt sich das auch nicht (und das sind die entscheidenden Quellen). Die maximalen 30 Wochenstunden beziehen sich auf die tatsächliche Arbeitszeit im Durchschnitt des Lebensmonats und nicht auf die einzelne Woche oder den Vertrag. Meine Elterngelstelle hält sich an die Richtlinien und hat daher Elterngeld auch ohne Elternzeit bewilligt, da bei mir die Obergrenze der 30 Wochenstunden im Durchschnitt des Lebensmonats eingehalten war (trotz teilweisem Vollzeiturlaub). Noch eine Quelle: http://www.familien-wegweiser.de/wegweiser/Service/fragen-und-antworten.html?frage=227542 Hier steht "Wer als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer mehr als 30 Stunden in der Woche erwerbstätig ist, muss deshalb in der Regel Elternzeit in Anspruch nehmen, um seine Arbeitszeit zu reduzieren und das Elterngeld nutzen zu können." In der Regel heißt, dass es auch Ausnahmen gibt. Und auch da steht nichts von einem kompletten Lebensmonat Elternzeit. Bevor du irgendwem Betrug oder einen Fehler unterstellst, solltest du erstmal dein eigenes Halbwissen hinterfragen.

Mitglied inaktiv - 09.02.2018, 10:27