Nachfrage: Überstundenabbau VOR Beginn des betrieblichen Beschäftigungsverbots

 Nicola Bader Frage an Nicola Bader Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

Frage: Nachfrage: Überstundenabbau VOR Beginn des betrieblichen Beschäftigungsverbots

Ich hatte vor einigen Tagen schon mal geschrieben und eine Nachfrage bzgl. meiner Überstunden. Ich hatte am 17.4. meine Schwangerschaft dem AG mitgeteilt und war bis incl 27.4.20 arbeitsunfähig geschrieben. Am 27.04.20 erhielt ich per Mail die Ausssage, dass ich ein BV erhalten würde und bin daher am folgenden Tag nicht arbeiten gegangen, da mir klar schien, dass eine Gefährdungsanalyse stattgefunden haben muss (Ärztin in Klinik). Am 30.4. erreichte mich ein Schreiben per Post, indem stand, dass ich erst im Überstundenfrei bin und dann Urlaub abbauen soll, bevor das BV greift. Auf meinen Einspruch hatte der AG nun den Urlaub zurückgenommen, beharrt aber darauf, dass ein Überstundenabbau regelrecht gewesen sei. Wie verhält es sich mit Überstundenabbau im o.g. Szenario? Der AG sagt, da gäbe es rechtlich nichts dran zu rütteln. Ich wurde zu keinem Zeitpunkt rechtzeitig darüber informiert, dass ich Überstunden abbauen und daher der Arbeit fernbleiben sollte. Die Info des Überstundenabbaus erreichte mich erst nach 3 Tagen rückwirkend NACH der Gefährdungsanalyse. Es kann auch nicht sein, dass Personalüberschuss bestand, der einen Überstundenabbau gerechtfertigte, da meine Kollegin, die genau zu diesem Zeitpunkt gekündigt hatte, gebeten wurde, aufgrund des Personalengpasses noch länger in dieser Klinik zu bleiben. Ich bin daher als Schwangere benachteiligt worden, da ich als Schwangere in den Überstundenabbau geschickt wurde, nicht jedoch die Kollegin. Dieser Überstundenabbau wäre ohne Schwangerschaft nicht angeordnet worden. Außerdem wurde er mir erst hinterher mitgeteilt. Könnten Sie mir bitte die Nachfrage nach der Rechtmäßigkeit des Überstundenabbaus beantworten. Danke.

von Saphenchen am 06.05.2020, 16:07



Antwort auf: Nachfrage: Überstundenabbau VOR Beginn des betrieblichen Beschäftigungsverbots

Hallo, Es ist nicht zulässig, dass der Arbeitgeber bei einem mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbot Überstunden abbauen lässt. Maßgebliche Regelungen dazu sind in den §§ 18, 24 des Mutterschutzgesetzes (MuSchG) getroffen. Liebe Grüße NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 08.05.2020



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